Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe
für niedrigschwellige Sprachgelegenheiten und zur Integration aus
der Ukraine geflüchteter Menschen in Nordrhein-Westfalen

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration
- 2023-0102947 -

Vom 10. August 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV/VVG, Zuwendungen für Maßnahmen, mit denen geflüchtete Menschen aus der Ukraine schnell die deutsche Sprache erlernen können (niedrigschwellige Sprachgelegenheiten).

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Die zu fördernden Maßnahmen zur Integration und Sprachvermittlung dienen dazu, dass in der Zeit bis zum Beginn eines Integrationskurses erste elementare Sprachkenntnisse vermittelt und geflüchtete Menschen aus der Ukraine alltagsnah in der Ankommensphase unterstützt werden. Möglich sind in diesem Zusammenhang auch Eltern-Kind-Aktivitäten.

Gefördert werden auf Grundlage dieser Richtlinie insbesondere Maßnahmen im Bereich niedrigschwelliger Sprachgelegenheiten in Verbindung mit

a) sozialräumlicher Orientierung, wie zum Beispiel Stadterkundungen, Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, Besuch von öffentlichen Einrichtungen wie Bibliotheken,

b) Sportangeboten,

c) kulturellen Angeboten,

d) der Vermittlung von Grundkenntnissen des Gesundheitssystems und gesundheitsfördernden Angeboten,

e) Angeboten zu speziellen Themen, wie zum Beispiel Bildungsteilhabe, Wertevermittlung, gesellschaftliches Miteinander oder

f) der Vermittlung von Grundkenntnissen des Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsmarktsystems.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind:

a) Die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Migrantenselbstorganisationen. Migrantenselbstorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind Vereine, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder oder der aktiv Verantwortlichen Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind. Zur Bestimmung des Merkmals Einwanderungsgeschichte ist die Definition nach § 4 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

b) Spitzenverbände und Mitgliedsorganisationen der Freien Wohlfahrtspflege. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen.

c) Körperschaften des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen und deren Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung festgestellt worden ist, sowie Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen.

d) Weiterbildungseinrichtungen gemäß § 15 des Weiterbildungsgesetzes vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), in der jeweils geltenden Fassung.

Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

3.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger

a) sind unabhängig von staatlichen Strukturen im In- und Ausland sowie von Parteien organisiert,

b) erklären im Antrag, dass die inhaltliche Ausrichtung ihrer Organisation mit den Zielen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vereinbar ist, und

c) haben nachgewiesene Erfahrung in der Durchführung von Projekten, wobei die Erfahrung ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung oder der für das Projekt verantwortlichen Person zugerechnet wird.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen sind Bedarfe im Sinne der Nummer 2, die nicht durch das bestehende Sprachkursangebot des Bundes, andere Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden oder sonstige Leistungen Dritter gedeckt werden können und zur Aufrechterhaltung von erfolgreicher Integration dringend erforderlich sind. Die Zuwendungen werden nur für Ausgaben im Jahr 2023 gewährt, die nicht anderweitig finanziert oder für die keine sonstigen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

4.2
Die Maßnahmen sollen in der Regel in Präsenz stattfinden und mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Gefördert werden können Sachausgaben für Honorarkräfte, Sachmittel, Fahr- und Fahrtkosten für Exkursionen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Eintrittsgelder bei Exkursionen. Zuwendungen können nicht für Personalausgaben oder investive Ausgaben gewährt werden.

5.4.2
Der Förderhöchstbetrag liegt bei maximal 100 000 Euro je Maßnahme. Maßnahmen mit einer Fördersumme von unter 3 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum kann im Zuwendungsbescheid maximal bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über die Anwendung integration.web beziehungsweise ein entsprechendes Nachfolgeprogramm unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1.

Das Online-Formular zur Antragsstellung wird von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach der elektronischen Erstellung in integration.web ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bewilligungsbehörde gesendet. 

7.1.2
Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:

a) Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister in Nordrhein-Westfalen,

b) Anerkennung der Gemeinnützigkeit, die nicht älter als fünf Jahre ist oder

c) gegebenenfalls Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gemäß § 15 des Weiterbildungsgesetzes.

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 2. Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde in integration.web elektronisch erstellt, ausgedruckt, unterschrieben und an die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger per Post zugestellt. 

7.2.2
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Als Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März 2024 eine tabellarische Aufstellung der Ausgaben nach dem Muster der Anlage 3 über die Anwendung integration.web beziehungsweise ein entsprechendes Nachfolgeprogramm vorzulegen. Das Online-Formular für den Verwendungsnachweis wird von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach der elektronischen Erstellung in integration.web ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die Bewilligungsbehörde gesendet. Belege über die Verwendung der Mittel sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8
Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Die Ministerin
für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 2023 S. 893.


Anlagen: