Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur Bewältigung der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur Bewältigung der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen als Soforthilfe zur Bewältigung
der Energiekrise bei Integrationsagenturen und Servicestellen für
Antidiskriminierungsarbeit

Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Vom 8. November 2023

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zur § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit zur Bewältigung der Energiekrise im Jahr 2023.

1.2
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragsstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden zusätzliche Ausgaben im Jahr 2023 zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingt gestiegenen bzw. steigenden Energiepreise, der hohen Inflation sowie einer verstärkten Inanspruchnahme sozialer Infrastrukturen.

3
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen. Es gelten die Regelungen der Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

4.1
Für das Haushaltsjahr 2023 die Gewährung einer Förderung gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund - Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017 (MBI. NRW. S. 1064) in den Bereichen Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit.

4.2
Bestätigung, dass die zusätzlichen Ausgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Integrationsagenturen und Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit erforderlich sind.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung.

5.2
Finanzierungsart

Festbetragsfinanzierung.

5.3
Form der Zuwendung

Zuschuss.

5.4
Bemessungsgrundlage

Gefördert werden im Jahr 2023 entstehende Sachausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind. Die Zuwendung beträgt in Abhängigkeit vom Fördersatz pro maximal förderfähiges Vollzeitäquivalent der Integrationsfachkräfte bzw. der Koordinatorinnen und Koordinatoren einmalig 7,64 Prozent der Summe der bewilligten Sachausgabenpauschale entsprechend der Anlage 1 des Zuwendungsbescheides gemäß Nummer 5.5.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund – Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017 (MBI. NRW. S. 1064). Für anteilig geförderte Vollzeitäquivalente wird die Zuwendung entsprechend anteilig gewährt. Für Sachausgaben von Personal, das im Rahmen von spezifischen Maßnahmen und/oder im Rahmen der Förderung KOMM-AN III eingesetzt wird, wird keine Zuwendung im Sinne von Satz 1 gewährt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt gegenüber der Bewilligungsbehörde in Schriftform unter Verwendung des Musters in Anlage 1 bis zum 15. November 2023.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters in Anlage 2. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt ohne gesonderten Antrag in Form einer einmaligen Zahlung nach Eintritt der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger weist die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde bis zum 30. Juni 2024 unter Verwendung des Musters in Anlage 3 nach.

7.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

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Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

MBl. NRW. 2023 S. 1321.


Anlagen: