Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA NW - RdErl. d. Innenministers v. 19. 8. 1980

 

Historisch:

Ausländerwesen Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA NW - RdErl. d. Innenministers v. 19. 8. 1980

Ausländerwesen
Ausführungsanweisung zum Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer
Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge - Kontingentflüchtlingsgesetz/AA NW -

RdErl. d. Innenministers v. 19. 8. 1980

Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057) verleiht Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG aufgenommen wurden, die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559). Auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder Übernahmeerklärung genießen Ausländer diese Rechtsstellung, die vor Vollendung des 16. Lebensjahres und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden sind.

Im Folgenden werden diese Personen als Kontingentflüchtlinge bezeichnet. Es gelten folgende Regelungen:

1.
Bereits die deutsche Auslandsvertretung wird vor der Einreise des betreffenden Ausländers in dessen Pass oder Passersatz kenntlich machen, dass die Aufnahme als Kontingentflüchtling vorgesehen ist.

2.
Nach der Einreise und Aufnahme im Bundesgebiet ist folgender Stempelabdruck in den Internationalen Reiseausweis einzutragen:

Der Ausweisinhaber hat die Rechtsstellung nach § l des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. I S. 1057).

Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits im Bundesgebiet als Asylberechtigte anerkannt worden sind.

Dem Kontingentflüchtling sollten die Erlöschenstatbestände des § 2 a HumHAG aufgezeigt werden.

3.
Kontingentflüchtlingen sind unbefristete Aufenthaltserlaubnisse ohne eine die selbständige Erwerbstätigkeit einschränkende Auflage zu erteilen.

Hinsichtlich einer möglichen Gebührenbefreiung für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung des Internationalen Reiseausweises wird auf die Regelungen der Ausländergebührenverordnung verwiesen.
4.
Kontingentflüchtlinge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge einen Asylantrag stellen, sind darauf hinzuweisen, dass sie bereits aufgrund des vorgenannten Gesetzes ohne förmliches Asylverfahren die Rechtsstellung eines Asylberechtigten besitzen.

Soweit Kontingentflüchtlinge vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, sind sie entsprechend zu belehren. Das Bundesamt ist über die Ausstellung der Bescheinigung zu unterrichten.
5.
Die Kontingentflüchtlinge werden nach dem für die Verteilung von Asylbewerbern maßgeblichen Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Die Aufnahmequote Nordrhein-Westfalens beträgt 22,4 % Prozent.

Damit im Ergebnis die Aufnahmequote Nordrhein-Westfalens nicht überschritten wird, kann eine Aufnahme von Flüchtlingen aus Indochina außerhalb der Hilfsmaßnahmen im Wege der Einzelzustimmung nicht in Betracht kommen. Anträge auf Übernahme in das Bundesgebiet sind mir unmittelbar vorzulegen. Dies gilt auch für Übernahmeanträge, die unter Berufung auf eine im Bundesgebiet bestehende Familienbindung gestellt worden sind und denen nach den Richtlinien über den Nachzug von Familienangehörigen entsprochen werden könnte. Die Anträge werden von mir dem Auswärtigen Amt zugeleitet mit der Bitte um Prüfung, ob die betreffenden Personen in die Hilfsmaßnahme einbezogen werden können.


MBl. NRW. 1980 S. 2077, geändert durch RdErl. v. 13.10.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2395). 8.12.1980 (MBl. NRW. 1981 S. 53). 8. 5.1984 (MBl. NRW. 1984 S. 658)