Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen • . Reisepässe des Vereinigten Königreichs RdErl. d. Innenministers v. 12. 9. 1973 — I C 3/43.34 — V 4 ¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen • . Reisepässe des Vereinigten Königreichs RdErl. d. Innenministers v. 12. 9. 1973 — I C 3/43.34 — V 4 ¹)

12.9.73(1)

97. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 1. 11. 1973 = MB1. NW. Nr. 98 einschl.)

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Ausländerwesen • . Reisepässe des Vereinigten Königreichs

RdErl. d. Innenministers v. 12. 9. 1973 — I C 3/43.34 — V 4 ¹)

I.

1. Nach dem in Großbritannien im März 1968 in Kraft getretenen „Commonwealth Immigrants Act 1968" dürfen Inhaber britischer Pässe, die von einer britischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung ausgestellt worden sind, grundsätzlich nicht mehr ohne bespndere Erlaubnis nach Großbritannien einreisen, es sei denn, daß

a) sie selbst oder ein Eltern- oder Großelternteil im britischen Mutterland geboren sind, oder

b) sie selbst oder ein Eltern- oder Großelternteil im britischen Mutterland naturalisiert worden sind, i

c) sie selbst.oder ein Eltern- oder Großelternteil die britische Staatsangehörigkeit (Citizenship of the United Kingdom and Colonies) durch Adoption im britischen Mutterland erworben haben, oder

d) sie selbst oder ein Eltern- oder Großelternteil die britische Staatsangehörigkeit (Citizenship of the United / Kingdom and Colonies) durch Registrierung im britischen Mutterland oder bei einer britischen Hohen Kommission in einem zur Zeit der Registrierung bereits unabhängigen Mitgliedstaat des Commonwealth oder in Rhodesien erworben haben.

Pässe von Personen, die. nicht eine der unter a) bis d) genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Seite 5 mit folgendem Eintrag versehen:

„Holder is subject to control under the Commonwealth Immigrants Acts."

2. Aufgrund des „Commonwealth Immigrants Act 1968" hat der Bundesminister des Innern für die Einreise britischer Staatsangehöriger in das Bundesgebiet folgende Regelung getroffen:

Inhaber britischer Pässe, die von einer britischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vom Gouver-. neur eines vom britischen Mutterland abhängigen Gebietes ausgestellt worden sind, werden zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet nur dann zugelassen, wenn

a) sie im britischen Mutterland geboren sind und dies aus dem Paß ersichtlich ist, oder

b) in ihrem Paß der Vermerk „Entry Certificate Exempt" eingetragen ist. Ein „Entry Certificate" mit beschränkter Gültigkeitsdauer genügt nicht.

II.

1. Am -1. 1. 1973 ist in Großbritannien der „Immigrants Act 1971" in Kraft getreten. In materieller Hinsicht ergeben sich durch diese neuen Einwanderuhgsbestimmungen gegenüber der bisherigen Rechtslage nach dem Immigrants Act 1968. keine wesentlichen Änderungen. Nach dem Immigrants Act 1971 werden allerdings britische Paßinhaber, die nicht „Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und der Kolonien" („Citizen of the United Kingdom and Colonies"), sondern „Commonwealth-Bürger" („Common-wealth-Citizen" = „British Subject") mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Commonwealthstaates sind, zur Einreise in das Vereinigte Königreich ohne besondere Erlaubnis nur dann zugelassen, wenn ein Eltern- oder Großelternteil im britischen Mutterland geboren ist.

2. In formeller Hinsicht enthalten die ab 1. 1. 1973 innerhalb und außerhalb Großbritanniens ausgestellten britischen Pässe auf Seite 5 folgende Eintragungen, welche die Feststellung des Einreiserechts des Paßinhabers bzw. der ' Rücknahmebereitschaft des Vereinigten Königreichs erleichtern sollen:

a) „Holder has the right of abode in the United Kingdom" (Inhaber hat das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich)

Diese Eintragung weist den Paßinhaber als „britischen Staatsangehörigen" im Sinne des EWG-Rechts aus, der

• neben der Heimatberechtigung im Vereinigten Königreich („right of abode" ,bzw. „patriality") auch das Recht der Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft genießt.

'b) „Holder is defined äs a United Kingdom national for Community purposes" (Inhaber gilt als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs 'im Sinne der Bestimmungen der Gemeinschaft)

Durch diesen Vermerk wird die Eigenschaft eines Gibraltarzugehörigen, der im Besitz eines britischen' Passes ist (mit oder ohne die Beschriftung „Kolonie Gibraltar" auf dem Einband), als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs im Sinne der. EWG-Bestimmungen ausgewiesen. .

c) „Holder is entitled to readmission to the United Kingdom'.' (Inhaber hat Anrecht auf Wiederzulassung in das Vereinigte Königreich)

Dieser Vermerk wird erteilt, wenn der Inhaber zwar nicht nachweislich Träger des „right of abode" ist, jedoch einen vor dem 1. 1. 1973 ausgestellten Paß besitzt, der ihn zur Einreise in das Vereinigte Königreich ohne besondere Erlaubnis berechtigt, weil der Paß entweder im Vereinigten Königreich ausgestellt ist

. oder den Vermerk „Entry Certificate Exempt" bzw. „Entry Certificate" enthält. Dem Paßinhaber kann angesichts der Rücknahmebereitschaft des Vereinigten Königreichs die sichtvermerksfreie Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet werden. Auf die Vergünstigungen des'EWG-Rechts und des AufenthG/

• EWG kann er sich jedoch nicht berufen.

d) „Holder is subject to control under the Immigration Act 1971" (Inhaber ist aufgrund des Einwanderungsgesetzes von 1971 kontrollpf lichtig)

Der Paßinhaber unterliegt der Einwanderungskontrolle und bedarf zur Einreise in das Vereinigte Königreich einer besonderen Einreiseerlaubnis, die ab 1. 1. 1973 in der Form des „Entry Certificate" bzw. „Certificate of Patriality" erteilt wird.

e) „Holder's Status under the Immigration Act 1971 has not yet been determined" (Rechtsstellung des Inhabers aufgrund des Einwanderungsgesetzes von 1971 wurde noch nicht festgestellt)

Dieser Vermerk wird eingetragen, wenn die Heimatberechtigung des Paßinhabers noch nicht festgestellt worden ist und der Paßinhaber nicht wie im Fall des Buchstaben c) einen vor dem 1. 1. 1973 ausgestellten Paß

,. besitzt, der entweder im Vereinigten Königreich ausgestellt ist oder das Entry Certificate bzw. den Exempt-Vermerk enthält.

Der Paßinhaber unterliegt der Einwanderungskontrolle und bedarf zur Einreise in das Vereinigte Königreich der besonderen Einreiseerlaubnis.

Inhabern von britischen Pässen mit den unter d) und e) genannten Eintragungen wird die sichtvermerksfreie Einreise .in die Bundesrepublik zu Besuchs- oder Geschäftsreisen nur gestattet, wenn eine Einreiseerlaubnis für das Vereinigte Königreich erteilt worden ist („Entry Certifi-cate/Certificate of Patriality"). Eine befristete Einreiseerlaubnis reicht nicht aus. . .

Die Eintragungen „Entry Certificate" und „Certificate of Patriality" werden in Form eines auf Sicherheitspapier vorgedruckten Musters im Format 6 X 7 cm in den Reisepaß eingeklebt und angesiegelt. Die jeweils unzutreffende Eintragung wird gestrichen. Ist die erste Zeile („Entry Certificate") gestrichen, weist die verbleibende Eintragung „Certificate of Patriality" das Heimatrecht des Paßinhabers im Vereinigten Königreich („Patriality" = „right of abode") nach. Dem Paßinhaber steht, sofern er „Citizen of the United Kingdom and Colonies" ist, auch das Recht der Freizügigkeit und' Niederlassungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft zu. Zur Klarstellung wird jede britische Paß-

') MBl. NW. 1973 S. 1560.

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW.Nr.40einschl.) 12.9.73 (2)./

behörde bzw. jedes britische Konsulat den Vermerk „Hol-der has the right of abode in the United Kingdom" in den Paß eintragen.

3. Für Inhaber britischer Pässe, die vor dem 1.1. 1973 von einer britischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder vom Gouverneur eines vom britischen Mutterland abhängigen Gebietes ausgestellt worden sind, verbleibt es bei der unter Abschnitt I getroffenen Regelung.

.. III.

Für Inhaber von „British Passports", die außerhalb des britischen Mutterlandes ausgestellt worden sind, dürfen Aufenthaltserlaubnisse nur erteilt werden, wenn die allgemeinen' Voraussetzungen nach den AuslGVwv zu § 5 AuslG vorliegen und die Rückkehr des Paßinhabers in den Ausgangsstaat oder seine Einreise in das britische Mutterland gesichert ist. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis muß spätestens einen Monat vor Ablauf der Rückkehrberechtigung oder des britischen „Entry Certificate" bzw. „Certificate of Patriality" enden.

') MBl. NW. 1975 S. 156. geändert durch RdErl. v. 1.12.1977 (MBl. NW. 1977 S. 2116).