Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Erteilung der Arbeitserlaubnis an Ausländer, die nach § 22 AuslG übernommen worden sind RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1985 - IC 4/43.346 ¹)

 

Historisch:

Ausländerwesen Erteilung der Arbeitserlaubnis an Ausländer, die nach § 22 AuslG übernommen worden sind RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1985 - IC 4/43.346 ¹)

168. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 20.6.1985 = MB1. NW. Nr. 42 einschl.)

28. 3. 85 (1)

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Ausländerwesen

Erteilung der Arbeitserlaubnis an

Ausländer, die nach § 22 AuslG

übernommen worden sind

RdErl. d. Innenministers v. 28. 3. 1985 - IC 4/43.346 ¹)

1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat den Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit gebeten, Ausländern, die nach § 22 AuslG übernommen worden sind, wegen der Besonderheit des Sachverhalts die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 der Arbeitserlaubnisverordnung zu erteilen, wenn die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bitte schließt auch die nach § 22 AuslG übernommenen Ausländer ein, die nach der Einreise einen Asylantrag stellen; die Wartezeitregelung des § l Abs. 2 Nr. 3 der Arbeitserlaubnisverordnung greift somit hier nicht ein.

Ich bitte, bei den nach § 22 AuslG übernommenen Ausländern - auch im Falle eines Asylantrages - ausländerrechtlich in Übereinstimmung mit der arbeitsrechtlichen Regelung zu verfahren und die Aufenthaltserlaubnis lediglich mit dem Hinweis „Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet" zu versehen.

2 Die Arbeitsämter können aus den aufenthaltsrechtlichen Eintragungen in den ihnen vorgelegten Pässen

• oder Paßersatzpapieren häufig nicht erkennen, ob es sich um Ausländer handelt, die nach § 22 AuslG übernommen wurden.

Dem Informationsbedürfnis der Arbeitsämter über den Umstand der Übernahme nach § 22 AuslG bitte ich dadurch Rechnung zu tragen, daß diesen Ausländern eine Bescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Arbeitsamt erteilt wird, aus der sich der Rechtsgrund der Einreise ergibt.