Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerrechtliche Verfahrensweise bei Staatsangehörigen osteuropäischer Staaten RdErl. d. Innenministers v. 18. 2. 1990 -I B 5/44.41¹)

 

Historisch:

Ausländerrechtliche Verfahrensweise bei Staatsangehörigen osteuropäischer Staaten RdErl. d. Innenministers v. 18. 2. 1990 -I B 5/44.41¹)

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223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

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Ausländerrechtliche Verfahrensweise bei Staatsangehörigen osteuropäischer Staaten

 RdErl. d. Innenministers v. 18. 2. 1990 -I B 5/44.41¹)

Vorbemerkung:

Die Bestimmungen dieses Erlasses finden keine Anwendung auf folgende Personengruppen:

a) Deutsche Staatsangehörige, und deutsche Volkszugehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen, deren Übernahme im D 1-Verfahren genehmigt ist,

b) Nichtvertriebehe, die vom Bundesbeauftragten für die Verteilung im Grenzdurchgangslager Friedland einen Registrierschein für Nichtvertriebene erhalten haben und damit in die Verteilung der Aussiedler einbezogen wurden,

c) Personen, bei denen die Voraussetzungen des §94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (Familienzusammenführung) erfüllt sind.

Die Zugehörigkeit zum Kreis der deutschen Staatsangehörigen und der deutschen Volkszugehörigen, deren Übernahme im D 1-Verfahren genehmigt ist, wird von den deutschen- Auslandsvertretungen durch den Zusatz „IV" bei der Registriernummer im Sichtvermerksstempel gekennzeichnet. Darüber hinaus erhalten diese Personen von den deutschen Auslandsvertretungen eine sogenannte Zählkarte. In Zweifelsfällen kann das Bundesverwal-tungsamt Auskunft darüber erteilen, ob die Übernahme im Rahmen des D l -Verfahrens genehmigt ist. Dies gilt in gleicher Weise für die Familienangehörigen.

Das Vertriebenenamt kann Auskunft darüber erteilen, ob die Voraussetzungen des § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllt sind.

I

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder hat, in ihrer Sitzung am 14. 4. 1989 einen Beschluß gefaßt, in dem es u. a. heißt:

„Die Innenministerkonferenz hebt die Beschlüsse vom 26. 8. 1966 und 26. 4. 1985 (Ostblockbeschlüsse) und den Beschluß vom 3. 4. 1987, soweit er Sonderregelungen für Polen und Ungarn enthält, auf.

Sie stellt fest, daß über. Polen und Ungarn hinaus auch im Verhältnis zu anderen Staaten des Ostblocks die Rückführung abgelehnter Asylbewerber möglich ist Eventuell bestehende Abschiebungshindernisse sind im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen."

Zur Durchführung des Beschlusses gebe ich folgende Hinweise:

1 Personenkreis

Dieser Erlaß gilt für Angehörige folgender Staaten: . Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, Sowjetunion, Tschechoslowakei und Ungarn. ,

2 Grundsatz

Mein RdErl. v. 14. 5. 1985 sowie mein RdErl. v. 18. 11. 1988 (n. v.) - I B 5/43.322-Ostbl. - werden aufgehoben.

Unberührt bleiben die Runderlasse, die sich auf das Verfahren bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks beziehen. Ausländer aus den in Nummer l genannten Staaten sind nach den allgemeinen ausländer-/asylrechtli- • eben Bestimmungen zu behandeln. Der Aufenthalt abgelehnter Asylbewerber aus osteuropäischen Staaten ist grundsätzlich zu beenden. Die politischen Verhältnisse im Herkunftsland sind im Asylverfahreri abzuhandeln; soweit die Asylberechtigung trotz politischer Verfolgung wegen der Vorschriften in § l a und ,§ 2 AsylVfG nicht ausgesprochen werden kann, gibt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylbescheid Hinweise auf die Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Abschiebung in das Heimatland. Ein

Verzicht auf die Rückführung in das Herkunftsland aus rechtlichen oder humanitären Gründen ist im Einzelfall zu prüfen. • ' • Grundlage dieser Einzelfallprüfung sind Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die in Zukunft auch für die Staaten Albanien, Bulgarien, Rumänien, Sowjetunion und Tschechoslowakei herausgegeben werden. Die Einzelfallprüfung wird insbesondere die Frage zu beantworten haben, welche Folgen sich für den abgelehnten Asylbewerber allein daraus ergeben, daß er sein Heimatland verlassen hat oder nicht rechtzeitig dorthin zurückgekehrt ist. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt für Polen . und Ungarn, die ab dem 1. 5. 1987, und sonstige Angehörige osteuropäischer Staaten, die. ab dem 14. 4. 1989 eingereist sind.

3 - entfallen -

4 Stichtag

Die unter den Nummern 4.1 bis 4.6 dargestellten Grundsätze gelten für

- Polen und Ungarn, die ab dem 1. 5.1987

- und sonstige Angehörige osteuropäischer Staaten,

die ab dem 14.4.1989 eingereist sind.

4.1 Aufenthalt von Besuchern/Touristen

4.1.1 Es wird erwartet, daß Besucher und Touristen den Aufenthalt im Bundesgebiet spätestens mit Ablauf ihres Sichtvermerks beenden. Halten sie sich über diesen Zeitraum hinaus unerlaubt im Bundesgebiet auf, hat die Ausländerbehörde auf eine baldige Beendigung des Aufenthalts hinzuwirken. Wird einer Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung durchzusetzen.

4.1.2 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Verlängerung des Aufenthaltes sind in der Regel abzulehnen. In begründeten Einzelfällen kann jedoch die Aufenthaltserlaubnis bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von drei Monaten verlängert werden, sofern der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist •

4.1.3 Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist durch die Auflage „Erwerbstätigkeit nicht gestattet" auszuschließen.

4.2 Verfahren nach dem Bundesvertriebeneiigesetz

Ausländer, die bei der für Vertriebenenangelegen-heiten zuständigen Stelle die Feststellung der Ver-triebeneneigenschaft beantragt haben, erhalten zur Durchführung dieses Verfahrens eine ausländerrechtliche Duldung, wenn die zuständige Stelle bestätigt, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Antragsteller oder sein Ehegatte Vertriebener ist Die Duldung ist auf das Landesgebiet zu beschränken, auf jeweils sechs Monate zu befristen und nur zu verlängern, wenn die zuständigen Stellen bestätigen, daß das Verfahren noch anhängig ist, der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nachkommt und die Erfolgsaussichten des Antrags fortbestehen. Lehnt die zuständige Stelle die Feststellung der Ver-triebeneneigenschaft ab, so ist die Duldung bis zum Abschluß eines eventuell anschließenden Widerspruchs- und Klageverfahrens zu verlängern. Dies gilt nicht für polnische und ungarische Staats-. angehörige. Deren Aufenthalt ist nach negativem Abschluß des Widerspruchsverfahrens zu, beenden.

4.3 Geltendmachung deutscher Staatsangehörigkeit'

Für Ausländer, die geltend machen, deutsche Staatsangehörige zu sein, gilt Nummer 4.2 entsprechend. Sie sind an die Staatsangehörigkeitsbehörde zu verweisen.

4.4 Weiterwanderung

4.4.1 Ausländer, die geltend machen, sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten zu wollen, um von . hier aus ihre Weiterwanderung in ein Drittland zu

') MBl. NW. 1990 S. 298, geändert durch RdErl. v. 6. 3. 1991 (MB1. NW. 1991 S. 289).

243. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 1. 1999 = MBl. NRW. Nr. 1/99 einschl.) 18. 2. 90 (2)

betreiben, sind für einen Zeitraum bis zu einem Jahr , nach der Einreise zu dulden, wenn und solange sie durch die Bestätigung einer anerkannten Auswandererberatungsstelle - etwa des Raphaels-Werkes -nachweisen, daß sie die Weiterwanderung in ein be-• stimmtes Land ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg betreiben. ' '

4.42 Die Nummer 4.4.1 gilt nicht für polnische und ungarische Staatsangehörige. Diese erhalten zur Einleitung eines Weiterwanderungsverfahrens unter den in Nummer 4.4.1 genannten Voraussetzungen eine auf drei Monate befristete Duldung. Wird das Verfahren nicht innerhalb der Duldungsfrist abge-; schlössen, ist der Auf enthalt zu beenden.

Erfordert die Fortsetzung des Verfahrens die per- . sönliche Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet, so ist er auf die Möglichkeit einer erneuten Einreise zu verweisen. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer zur Rückkehr in sein Heimatland veranlaßt wird,-um dort die Erteilung eines Visums durch den Zielstaat abzuwarten. Die Ausländerbehörden sollen in diesen Fällen der Erteilung eines Einreisesicht-. Vermerks zustimmen.

45 Erteilung der Duldung

Ausländerrechtliche Duldungen zur Durchführung von Verfahren nach den Nummern 42 bis 4.4 werden nur erteilt, wenn der Ausländer das Verfahren während seines Besuchsaufenthaltes einleitet und die l erforderlichen Bestätigungen beigebracht hat

War der Sichtvermerk. nur für einen kurzen Zeitraum erteilt oder kann in den Fällen der Nummer 4.4

t die notwendige umfassende Beratung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der im Sichtvermerk vorgesehenen Frist durchgeführt werden, kann zu diesem Zweck eine kurzfristige Duldung erteilt werden. Duldungen nach Nummer 4.4 sind ausgeschlossen, wenn der Ausländer bereits zuvor ein Asylverfahren und/oder ein Feststellungsverfahren nach dem Bun-desvertriebenengesetz erfolglos betrieben hat

4.6 Asylverfahren ...

Stellt' der Ausländer neben den Verfahren nach Nummern 42 und 4.3 einen beachtlichen,Asylantrag, so ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf diese Verfahren hinzuweisen.

5 Übergangsregelung . • •

5.1 Der Aufenthalt von Ausländern, die vor dem 14. 4. 1989 eingereist sind und am 31.12.1989 im Besitz einer schriftlichen Einwanderungszusage eines Drittlandes sind, wird bis zur Ausreise in das Zielland, längstens bis 1.4.1990, geduldet

52 Die unter Nummer 4.42 getroffene Regelung tritt erst am 1. April 1990 in Kraft.