Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Anrechenbare ausländische Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - RdErL d. Innenministeriums v. 3. 2.1994 -I C 3 / 44.121¹)

 

Historisch:

Anrechenbare ausländische Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - RdErL d. Innenministeriums v. 3. 2.1994 -I C 3 / 44.121¹)

227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.) / 3. 2. 94 (1)

26


Anrechenbare ausländische Flüchtlinge

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz

- FlüAG -

RdErL d. Innenministeriums v. 3. 2.1994 -I C 3 / 44.121¹)

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1994 (GV. NW. S. 1087) - SGV. NW. 24 -, ist bei der Zuweisung „der Bestand der Ausländer, denen die Landesregierung unter Bezugnahme auf diese Vorschrift generell eine Bleibemöglichkeit einräumt, längstens für die Dauer von 3 Jahren seit der erstmaligen Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung anzurechnen."

Der Bestand der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG anzurechnenden Ausländer ist der von den Gemeinden jeweils zum Stichtag 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. erhobene und bis zum 15. desselben Monats der Bezirksregierung Arnsberg (Außenstelle Unna-Massen) neu gemeldete.

Abschnitt I

Für die Erfassung der Zahl der nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG anzurechnenden Ausländer zu den jeweiligen Stichtagen gilt allgemein folgendes:

1 Das Gesetz vom 25. März 1993 zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 sieht erstmals eine zeitliche Beschränkung der Anrechenbarkeit von Ausländern vor. Nach dieser,- zum 1. April 1993 in Kraft getretenen - Regelung kann eine Anrechnung der Ausländer nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG nur noch für längstens 3 Jahre seit der erstmaligen Erteilung einer Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung erfolgen. Ausge- i hend vom Inkrafttretenstermin (1. April 1993) des Änderungsgesetzes vom 25. März 1993 bedeutet das, daß zum Stichtag 1.4.1993 nur noch Ausländer im Sinne des §3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG erhoben und gemeldet werden dürfen, deren Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung erstmals am 1. 4. 1990 oder später erteilt worden ist; zum Stichtag 1.7.1995 nur noch solche, deren Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung erstmals am 1. 4. 1992 oder später erteilt worden ist; usw.

2 Erstmalige Erteilung einer Duldung.oder Aufenthaltsgenehmigung bedeutet erstmalige Erteilung aufgrund eines ausländerrechtlichen Erlasses i. V. m. einer generellen Bleiberechtsentscheidung der Landesregierung. Für bestimmte Gruppen ausländischer Flüchtlinge gibt es mehrere, einander ablösende Bleiberechtsentscheidungen und ausänderrechtliche Verfahrenserlasse des Innenministeriums [z.B. für libanesische Staatsangehörige: erstmals genereller Abschiebestop 1983, 1989 auf • der Grundlage der §§ 9 und 10 FlüAG erstmals generelles Bleiberecht durch die Landesregierung, 1991 Stichtagsregelung (25.6.1991) für diesen Personenkreis und Bleiberechtsentscheidung der Landesregierung]. Ist der aufenthaltsrechtliche Status eines Ausländers z. B. im RdErl. v. 25.6.1991 - SMBl. NW. 26 - (Stichtagser-laß) geregelt, beginnt die Berechnung der Anrechnungsfrist nicht etwa generell erst ab dem Zeitpunkt der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung aufgrund dieses Erlasses, sondern mit der Erteilung einer Duldung .oder Aufenthaltsgenehmigung der durch diesen Erlaß abgelösten generellen Regelung des Landes (für libanesische Staatsangehörige z.B. frühestens ab 1983). Das bedeutet: Die Anrechnungsfrist kann für einen Großteil der Ausländer, die sich aufgrund „alter" Bleiberechtsentscheidung bereits über Jahre in Nordrhein-Westfalen aufhalten, schon abgelaufen sein.

3 Der anrechenbare Personenkreis wird durch die unter Abschnitt II genannten Erlasse näher bestimmt Sie begrenzen den anrechenbaren Personenkreis teilweise durch:

a) Festlegung von- Einreisestichtagen und

b) Festlegung bestimmter Erteilungsvoraussetzungen.

Im übrigen werden von' den unter Abschnitt II genannten Runderlassen in der Regel ausländerrechtlich mehr Personen erfaßt, als aufgrund der Bleiberechtsentscheidungen der Landesregierung anrechenbar sind. Anrechnungsvorschrift und ausländerrechtliche Regelung sind somit, nicht in jedem Fall identisch.

227. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8. 1995 = MBl. NW. Nr. 61 einschl.)

3.2.94(2)

Abschnitt II

Der gemäß § 3 Abs. 3 Satz 5 FlüAG maßgebliche nach § 3 Anlage Abs. 3 Satz 2 FlüAG anrechenbare Personenkreis bestimmt sich im einzelnen nach den Regelungen in den nachstehend aufgeführten Runderlassen:

l Ausländer, denen aufgrund einer Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes - AuslG - Aufenthaltsbefugnisse oder Duldungen nach dejn RdErl. v. 25. 6. 1991 (SMBl. NW. 26) erteilt wurden.

1.1 Hierzu gehören

- chinesische Wissenschaftler, Studenten und sonstige Auszubildende, die bis zum 31.,10. 1989,

- Christen und Yeziden aus der Türkei, die bis zum 31. 12. 1989,

- äthiopische Staatsangehörige, die bis zum 31. 12. 1988,

- afghanische Staatsangehörige, die bis zum 31. 12. 1988,

- iranische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.1988,

- libanesische Staatsangehörige, die bis zum 31. 12. . 1988,

- Kurden aus dem Libanon, die bis zum 31. 12. 1988,

-'Palästinenser aus dem Libanon, die bis zum 31.12. 1988 und

- srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, die bis zum 31. 12. 1988 in das Bundesgebiet eingereist sind und die vor dem 31. 12. 1990

- entweder einen Asylantrag gestellt haben oder

- sich auf eine generelle Abschiebeschutzregelung des Landes berufen haben.

Anrechenbar sind hiervon ab dem 1. 1. 1995 unter Berücksichtigung des Abschnitts I Nr. l nur noch solche Ausländer, die erstmalig nach dem 1. 1. 1992 eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer generellen Abschiebeschutzregelung des Landes erhalten haben. Dabei kann es sich in der Regel nur um Ausländer der vorgenannten Herkunftsstaaten handeln, deren Asylverfahren nach dem 1.1.1992 durch Zurückweisung oder Rücknahme abgeschlossen worden ist Ausländer, die vor. den Stichtagen eingereist sind und sich nur auf die Abschiebeschutzregelung des Landes berufen haben, sind mindestens seit den Stichtagen im Besitz einer Duldung, so daß bei diesen Personen die 3-Jahresfrist für die Anrechnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 FlüAG regelmäßig abgelaufen ist

12 - entfallen -

1.3 Afghanische Staatsangehörige, die nicht unter Nummer 1.1 fallen und die in der Zeit vom 1. 1. 1989 bis 31.12.1991 eingereist sind, sind ab dem 1.1.1995 nur noch anrechenbar, wenn die allein aufgrund der Anordnung nach § 54 AuslG in Betracht kommende Duldung erstmals ab dem 1.1.1992 erteilt wurde.

. Nicht anrechenbar sind afghanische Staatsangehörige, die nach dem 31.12.1991 eingereist sind, gleichwohl aber aufgrund des RdErl. v. 16. 7. 1993 (n.v.) - I B 5/44.38 - bis zum 31. 12. 1993 geduldet werden, weil hierfür keine Entscheidung der Landesregierung im Sinne des § 3 Abs. 3 FlüAG vorliegt.

2 Abgelehnte Asylbewerber aus den Staaten des ehemaligen Ostblocks, denen gemäß Nummer l des RdErl. v. 25..10.1991 (n.v.) - I B 5/44:41 - eine Aufent-haltsbefugriis oder Duldung erteilt würde.

2.1 Hierzu gehören polnische und ungarische Staatsangehörige, die vor dem 1.5.1987 eingereist sind und vor dem 1. 8. 1987 einen Asylantrag gestellt haben und denen bei Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen eine Aüfenthaltsbefugnis oder Duldung erteilt worden ist. Anrechenbar sind hiervon unter Berücksichtigung des Abschnitts I Nr. l nur noch solche Ausländer, die ab dem 1. 1.1992 erstmalig eine Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erhalten haben.

22 Gleiches gilt für Staatsangehörige aus den übrigen Staaten des ehemaligen Ostblocks, wenn sie vor dem 14.4.1989 eingereist sind und vor dem 1. 8.1989 einen Asylantrag gestellt haben.

2-3 Vertriebenenbewerber bzw. .abgelehnte Vertriebe-nenbewerber, die nach geltender Rechtslage Duldungen oder Aufenthaltsbefugnisse erhalten, sind unter keinen Umständen anrechenbar.

3 Flüchtlinge aus den Republiken des ehemaligen Jugoslawien,

3.1 denen aufgrund des Abschnitts I Nr. l des RdErl. v. 29.5.1992 (n.v.) - I B 5/44.386-114 - in Verbindung mit den RdErl. v. 4. 9. 1992 (n.v.) I B 5/44.386-1 14 - und 15.3.1993 (n.v.) -1 B 5/144.386-114 - eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung erteilt wurde;

hierzu gehören alle Flüchtlinge aus Kroatien, die vor dem 23. 5.1992 eingereist sind

3.2 denen aufgrund des Abschnitts II des RdErl. v. 29. 5. 1992 eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung erteilt wurde. Hierzu gehören alle sonstigen Flüchtlinge aus den Republiken des ehemaligen Jugoslawien, wenn im Einzelfall eine Duldung erteilt worden ist Dies kommt insbesondere in Betracht für

a) Flüchtlinge aus den Republiken des ehemaligen Jugoslawien, die aus dem Dienst in der jugoslawischen Bundesarmee desertiert sind oder einem Einberufungsbescheid in Jugoslawien nicht Folge geleistet haben, sowie

b) Flüchtlinge albanischer Volkszugehörigkeit aus der Provinz Kosovo.

3.3 Von den Personenkreisen nach Nummern 3.1 und 3.2 sind anrechenbar solche Ausländer, denen die Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung erstmals ab 1.1. 1992 erteilt wurde.

26


Anlagen: