Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 9.4.2001, Az.: 323 - 5392 (am 1.1.2003 MGSFF)
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten RdErl. d. Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie v. 9.4.2001, Az.: 323 - 5392 (am 1.1.2003 MGSFF)
Richtlinien Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung - LHO - die Arbeit der Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten sowohl mit multikultureller als auch mit ethnischer Ausrichtung. 1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die beteiligten Behörden entscheiden auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2 Gegenstand der Förderung, Zuwendungsvoraussetzungen 2.1 Förderungsfähig ist der Betrieb von Einrichtungen (z.B. Zentren und Freizeiträumen) von integrativ tätigen Migrantenorganisationen, in denen soziale und kulturelle Aktivitäten stattfinden. 2.2 Förderungsfähig sind außerdem insbesondere - integrationsfördernde Maßnahmen - bildungsmotivierende Maßnahmen - zielgruppenspezifische Maßnahmen zur Stärkung von Migrantinnen und Migranten - Maßnahmen zur Stärkung des Selbsthilfepotenzials - Maßnahmen zur Vernetzung von Selbstorganisationen von Migrantinnen und Migranten unterschiedlicher Herkunft - Maßnahmen zur Kooperation mit örtlichen Regeleinrichtungen - Maßnahmen zur Verbesserung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten in sozialen Bereichen. 2.3 Die Aktivitäten der Migrantenselbstorganisationen müssen auf eine Kommune, überregional oder landesweit ausgerichtet sein. 2.4 Förderungsfähig sind Maßnahmen, die innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. 2.5 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Zuwendungen im Einzelfall mehr als 5.000 € beträgt. 2.6 Pro Haushaltsjahr kann entweder eine Zuwendung zu dem Betrieb von Einrichtungen nach Nr. 2.1 oder eine Zuwendung zu den Maßnahmen nach Nr. 2.2 gewährt werden. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Dachverbände und Einzelorganisationen von Migrantinnen und Migranten, die Erfahrungen in der Durchführung von Projekten haben. 4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 4.1 Zuwendungsart Projektförderung 4.2 Finanzierungsart Anteilfinanzierung 4.3 Form der Zuwendung Zuschuss 4.4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind - für Einrichtungen solche der Gruppen 511 und 517 bis 519 der Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan, RdErl. d. Finanzministeriums v. 10.1. 2000 - MBl. NRW. S. 366 - und - für Maßnahmen solche der Gruppen 511 und 518 der o.a. Zuordnungsrichtlinien und zusätzlich die anteilig auf das Projekt entfallenden Personalausgaben einschließlich gesetzlicher und tariflicher Arbeitgeberanteile. 4.5 Höhe der Zuwendung Die Landesförderung beträgt grundsätzlich bis zu 70% der von der Bewilligungsbehörde als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, maximal jedoch 25.000 € pro Haushaltsjahr. 5 Verfahren 5.1 Antragsverfahren Anträge sind nach dem Muster der Anlage l1) in zweifacher Ausfertigung beim Versorgungsamt Düsseldorf zu stellen. 5.2 Bewilligungsverfahren Das Versorgungsamt Düsseldorf erteilt den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 21). 5.3 Auszahlungsverfahren Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides. 5.4 Verwendungsnachweisverfahren Das Versorgungsamt Düsseldorf hat einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 31) zu verlangen. 5.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2005 außer
Kraft. MBl. NRW. 2001 S. 640 1) s. MBl. NRW. 2001 S. 641 ff |