Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG- Anordnung nach § 32 AuslG - RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1991 -I B 5/44.104/44.394

 

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG- Anordnung nach § 32 AuslG - RdErl. d. Innenministeriums v. 25.6.1991 -I B 5/44.104/44.394

Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den
§§ 30 und 31 Abs. l AuslG- Anordnung nach § 32 AuslG -
RdErl. d. Innenministeriums
v. 25.6.1991 -I B 5/44.104/44.394

1
Allgemeines
1.1
Für Personengruppen, die bisher aufgrund landesrechtlicher Regelungen gem. § 54 AuslG generell von einer Abschiebung ausgenommen waren und im Besitz einer Duldung sind, finden ab 1.7.1991 grundsätzlich die allgemeinen ausländer- und asylrechtlichen Bestimmungen Anwendung, soweit dieser Erlass nichts anderes regelt.
1.2
Der Bundesminister des Innern hat für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß §§ 30,31 Abs. l AuslG an

- Ausländer aus bestimmten Staaten

oder

- in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen

sein Einvernehmen nach § 32 AuslG erklärt.


Gleichzeitig hat der Bundesminister des Innern sein Einvernehmen nach § 54 Satz 2 AuslG zur Erteilung von Duldungen erteilt, sofern die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis wegen Nichterfüllung der Passpflicht noch nicht möglich ist.

Näheres regeln die Nummern 2 ff. dieses Erlasses.
1.3
Die Regelungen über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen finden grundsätzlich nur Anwendung auf Ausländer, die vor den in den Nummern 2 und 4.2 genannten Stichtagen eingereist sind und auf die in den Nummern 2.2 bis 2.5 genannten Ausländer darüber hinaus nur, wenn sie bis zum 31. 12. 1990

- entweder einen Asylantrag gestellt haben oder

- sich auf eine generelle Abschiebeschutzregelung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen haben.
Sie finden keine Anwendung auf die in den Nummern 2.2 bis 2.5 genannten Ausländer, die nach dem 16. 7. 1991 aus anderen Bundesländern nach Nordrhein-Westfalen zugereist sind oder die sich entgegen einer gültigen Zuweisungsentscheidung für ein anderes Bundesland (Binnenwanderung) in Nordrhein-Westfalen aufhalten.

Die aufenthaltrechtliche Behandlung des in Nummer 2.1 genannten Personenkreises richtet sich im übrigen nach meinem RdErl. v. 16. 7. 1991 (n. v.) -IB4/43.36-C3-.
1.4
Dieser Runderlass findet keine Anwendung auf Ausländer, die aufgrund des

- RdErl. v. 26.2.1991- (Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte gem. § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG) und

- RdErl. v. 26.2.1991 - (Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber)

bereits einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis haben.

2
Begünstigte Personenkreise

Die Anordnung nach § 32 AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG gilt für folgende Personenkreise:

2.1
Chinesische Wissenschaftler, Studenten und sonstige Auszubildende, die bis zum 31.10.1989 in das Bundesgebiet eingereist sind,

2.2
Christen und Yeziden aus der Türkei, die bis zum 31.12.1969 in das Bundesgebiet eingereist sind,

2.3
äthiopische und afghanische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist sind,

2.4
iranische, libanesische Staatsangehörige, Kurden aus dem Libanon und Palästinenser aus dem Libanon, die bis zum 31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist sind, und

2.5
srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit, die bis zum 31.12.1988 in das Bundesgebiet eingereist sind.

3
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen
3.1
Aufenthaltsbefugnisse sind den unter Nummer 2 genannten Ausländern ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 30 und 31 Abs. l AuslG zu erteilen.
Aufenthaltsbefugnisse sind erst nach bestandskräftig abgeschlossenem Asylverfahren zu erteilen (§ 11 Abs. l AuslG). Den Ausländern ist daher Gelegenheit zur Rücknahme des Asylantrags zu geben.
3.2
Aufenthaltsbefugnisse sind jeweils längstens für 2 Jahre zu erteilen und zu verlängern.
§ 34 Abs. 2 AuslG findet keine Anwendung.

4
Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
4.1
Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der nach Nummer 2 des Erlasses eine Aufenthaltsbefugnis erhält, richtet sich grundsätzlich nach § 31 Abs. l AuslG.
4.2
Abweichend von Nummer 4.1 erhalten die bis zum 31.12.1990 eingereisten Ehegatten und minderjährigen ledigen Kinder der unter den Nummern 2.4 und 2.5 genannten Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. l AuslG.
Dies gilt darüber hinaus auch für die bis zum 31. 12. 1990 eingereisten äthiopischen und afghanischen Staatsangehörigen mit familiären Bindungen zum Bundesgebiet.

5
Anordnung nach § 54 AuslG
5.1
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern wird die Abschiebung von

- afghanischen Staatsangehörigen nach Afghanistan und

- irakischen Kurden über Bagdad

vorläufig bis zum 31.12.1992 ausgesetzt. Diesen Personen ist eine Duldung, befristet bis zum 31. 12. 1992, zu erteilen.
5.2
Hinsichtlich der Aussetzung von Abschiebungen von srilankischen Staatsangehörigen tamilischer Volkszugehörigkeit nach Sri Lanka hat der Bundesminister des Innern sein Einvernehmen nicht erteilt.
Im Interesse einer geordneten Rückführung hat sich der Bundesminister des Innern jedoch damit einverstanden erklärt, dass nach § 54 AuslG bereits erteilte Duldungen erneuert werden, soweit es der Verteilung von anstehenden Rückführungen auf den Zeitraum der nächsten sechs Monate (längstens bis zum 31.12.1992) dient. Insbesondere kann die freiwillige Rückkehr im Rahmen des erweiterten REAG-Programms durch eine erforderliche Aussetzung der Abschiebung ermöglicht werden, sofern die freiwillige Rückkehr ernsthaft betrieben wird.

Ich weise darauf hin, dass insbesondere unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung eine Aussetzung von Abschiebungen nach eingehender Prüfung im Einzelfall wegen individueller Gefährdung in Betracht kommen kann. Sofern der Ausländer vor Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes vom 1. 7. 1992 einen Asylantrag gestellt hat sind von der Ausländerbehörde die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Auf die Bestimmung des § 56 Abs. 6 AuslG weise ich hin.
 

6
Ausschlussgründe
Die Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach diesem . Erlass ist nicht zu erteilen, wenn gegen den Ausländer ein Ausweisungsgrund vorliegt. Hierbei ist mein RdErl. v. 22: 6. 1989 (n. v.) - I B 5/43.44/43.70 (Ausnahmen vom Abschiebestopp) - zu beachten. Ausgenommen sind die in § 46 Nr. 5, 2. Alternative, 6 und 7 AuslG bezeichneten Ausweisungsgründe der längerfristigen Obdachlosigkeit, sowie des Sozial- und Jugendhilfebezugs.

7
Erfüllung der Passpflicht/Ausweisersatz/Reisedokument

Die Ausländer, .die die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach diesem Erlass erfüllen und weder im Besitz eines Passes noch eines Passersatzes (§ 14 DVAuslG) sind, haben sich grundsätzlich um eine Neuausstellung bzw. Verlängerung ihres Passes/Passersatzes zu bemühen. Ausnahmen kommen nur in Betracht wenn ein Passersatz in zumutbarer Weise nicht erlangt werden kann.
In diesen Fällen ist

- bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach diesem Erlass ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 AuslG i. V. m. § 15 DVAuslG

- bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Duldung nach diesem Erlass ein Ausweisersatz nach §39 Abs. l AuslG

zu erteilen.
Weist ein Ausländer im übrigen glaubhaft nach, dass er sich bei seiner Heimatvertretung um die Erteilung bzw. Verlängerung eines Passes/ Passersatzes bemüht die Erteilung in absehbarer Zeit aber nicht erfolgen kann, soll vorläufig ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. l AuslG sowie, die Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach diesem Erlass erteilt werden. Bei der Ausstellung ist der Ausländer darauf hinzuweisen, dass er sich weiterhin um die Neuausstellung bzw. Verlängerung seines Passes/ Passersatzes zu bemühen hat.
Erfüllt ein Ausländer zumutbare Anforderungen nicht ist
- die Aufenthaltsbefugnis nach § 8 Abs. l Nr. 3 AuslG zu versagen oder eine bereits erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 43 Abs. l Nr. l AuslG zu widerrufen und der Ausländer unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufzufordern,

- die Erteilung oder Verlängerung einer Duldung

nach diesem Erlass zu versagen, sofern nicht sonstige individuelle Duldungsgründe nach § 55 AuslG vorliegen.

8
Vorbehalt der Anordnungen nach §§ 32 und 54 AuslG

Für chinesische Staatsangehörige (Nr. 2.1) wird die Aufhebung der Anordnung nach den §§ 32 und 54 AuslG für den Fall vorbehalten, dass eine grundlegende Änderung der Verhältnisse in China eintritt, die eine gefahrlose Rückkehr ermöglicht.

9
Räumliche Beschränkung
Im Falle des Sozialhilfebezugs ist die Aufenthaltsbefugnis mit der Auflage zu verbinden, dass der Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen zu nehmen ist Hat der Ausländer die Möglichkeit, in einem anderen Bundesland eine Arbeit aufzunehmen, kann im Einvernehmen mit der zuständigen Ausländerbehörde , des jeweiligen Bundeslandes von dieser Auflage abgesehen werden. Im übrigen ist in der Regel von einer aufenthaltsbeschränkten Auflage abzusehen.

MBl. NRW. 1991 S. 1063, geändert durch RdErl. v. 26.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1201), 22.1.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 361), 18.8.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1334).