Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausländerwesen Ausweisung RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1994 -I C 2/43.40

 

Historisch:

Ausländerwesen Ausweisung RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1994 -I C 2/43.40

10. 7. 94 (1)

231. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

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Ausländerwesen Ausweisung

RdErl. d. Innenministeriums v. 10. 7. 1994 -I C 2/43.40

I. , Grundsätzliches

1. Nach § 45 Abs. l Ausländergesetz (AuslG) kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einer der Tatbestände des § 46 AuslG, der Regelbeispiele für die Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 45 Abs. l enthält, erfüllt ist Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung ist nach § 45 Abs. 2 Nr. l AuslG u.a. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts zu berücksichtigen, ohne daß es auf einen verfestigten Status ankommt Dies gilt insbesondere für einen auf Dauer gerichteten und erlaubten Aufenthalt Je länger die Dauer des Aufenthaltes ist um so mehr Gewicht ist dieser Tatsache beizumessen, besonders bei im Bundesgebiet geborenen und als Kinder eingereisten Ausländern.

2. Auch wenn ein Regelversagungsgrund des § 47 Abs. 2 AuslG vorliegt und schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 48 Abs. l letzter Halbsatz bejaht werden müssen, die Ausweisungsentscheidung jedoch wegen des Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 nach Ermessen zu erfolgen hat, ist auch bei der zu treffenden Abwägung die Dauer des Aufenthalts, insbesondere bei Geburt im Bundesgebiet oder bei der Einreise als Kind, zu berücksichtigen. Sie kann nicht etwa deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Tatsache bereits nach § 48 Abs. l in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG von der Regelausweisung zur Ermessensausweisung geführt hat

3. In den Fällen der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 AuslG ist immer zu prüfen, ob Sachverhalte vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.

II.

Ausweisung straffällig gewordener Jugendlicher und Heranwachsender

1. Minderj ährige und Heranwachsende genießen einen besonderen Ausweisungsschutz.

Die Ist-Ausweisung des § 47 Abs. l sowie die Regelausweisung des § 47 Abs. 2 Nr. l AuslG sind für Minderjährige ausgeschlossen. Liegt eine Verurteilung wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat vor, kommt in diesen Fällen eine Ausweisung nach Ermessen in Betracht (§ 47 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 45 Abs. l, 46 AuslG). Im Fall des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (d.h., eine Verurteilung liegt - noch - nicht vor) ist von einer Ausweisung abzusehen, wenn der Minderjährige bei seinen Eltern wohnt (§ 48 Abs. 2 Satz l AuslG), wohnt der Minderjährige dagegen nicht bei seinen Eltern, so verbleibt es bei der Regelausweisung; eine Abweichung von der Regel kann z.B. vorliegen, wenn der Minderjährige fest in eine andere Familie integriert ist oder im Bundesgebiet aufgewachsen ist (Angleichung an die Regelungen für Heranwachsende, § 47 Abs. 3 Satz 3).

Für Heranwachsende, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und mit den Eltern noch in häuslicher Gemeinschaft leben, kommt in den Fällen des § 47 Abs. l und Abs. 2 Nr. l AuslG eine Ausweisung nach Ermessen in Betracht (§ 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Besteht die häusliche Gemeinschaft nicht mehr, kann auch in den Fällen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eine Ausweisung nach Ermessen erfolgen (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Ebenso ist nur eine Ausweisung nach Ermessen möglich, wenn der Heranwachsende eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt (§ 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG).

2. In jedem Fall ist von dem zuständigen Jugendamt eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, in der die

10. 7. 94 (1) 228. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1.11.1995 - MBL NW. Nr. 82 einschL)

OC Gründe des Strafurteils zu berücksichtigen sind. Die •" Stellungnahme des Jugendamtes sowie eine eventuelle Sozialprognose im Strafurteil sind zu würdigen.

3. Die Entscheidung, ob der Ausländer ausgewiesen wird oder nicht, ist sobald wie möglich der Justizvollzugsanstalt, mitzuteilen, damit die Resozialisierungsmaßnah-men während des Strafvollzugs auf einen Verbleib in der. Buhdesrepublik Deutschland oder auf eine Rückkehr in das Heimatland ausgerichtet werden können. Zugleich ist die zuständige Strafvollstreckungsbehörde zu unterrichten. Aufgrund der Sozialprognose eines Strafurteils eingeleitete Resozialisierungsmaßnahmen sollen nicht durch eine Ausweisung abgebrochen werden.

'4. Dieser Regelung steht § 45 Abs. 2 AuslG nicht entgegen, da die Aufzählung dort nicht abschließend ist

III.

Diese Vorschrift ist keine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 45 Abs. 3 AuslG, da hierin keine Regelung des Inhalts getroffen wird, Ausländer unter bestimmten Umständen, nicht auszuweisen, sondern es werden lediglich Richtlinien für die Ermessensausübung gegeben.

') MBL NW. 1994 S. 1017.