Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Maßnahmen gegen den Prostitutionstourismus; Menschenhandel mit ausländischen Frauen und Mädchen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.4.1994 – I C 2/43.33

 

Maßnahmen gegen den Prostitutionstourismus; Menschenhandel mit ausländischen Frauen und Mädchen RdErl. d. Innenministeriums v. 11.4.1994 – I C 2/43.33

Maßnahmen gegen den Prostitutionstourismus;
Menschenhandel mit ausländischen Frauen und Mädchen
RdErl. d. Innenministeriums
v. 11.4.1994 – I C 2/43.33

1
Zur Bekämpfung des Prostitutionstourismus und des Frauenhandels ist die Abschiebung von Ausländern, die sich hier illegal aufhalten, solange zurückzustellen und vorübergehend nach § 55 Abs. 3 eine Duldung zu erteilen, wie sie als Zeugen in einem Strafverfahren in diesem Zusammenhang benötigt werden und aussagen wollen.

Die geordnete Durchführung des Strafverfahrens mit dem Ziel der Überführung des Täters aufgrund der Zeugenaussage liegt im erheblichen öffentlichen Interesse im Sinne dieser Vorschrift. Dementsprechend hat das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Strafverfolgungsbehörden veranlasst, die Ausländerbehörden über entsprechende Fälle zu informieren, damit Abschiebungsmaßnahmen zurückgestellt werden können.
Die Möglichkeit der Duldung besteht jedoch nur, sofern § 55 Abs. 4 AuslG dem nicht entgegensteht.

2
Unabhängig davon ist in denjenigen Fällen, in denen konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass eine Ausländerin vom Menschenhandel betroffen ist - ggf. nach Ablauf einer vorherigen Duldung - durch entsprechende Bemessung der Frist zur freiwilligen Ausreise für die Dauer von mindestens vier Wochen von einer Abschiebung abzusehen. Eine Abschiebung vor Ablauf dieser Zeit kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei zu erwartender Straffälligkeit der Betroffenen. In dieser Zeit sollen die Frauen ihre freiwillige Ausreise organisieren und persönliche Angelegenheiten erledigen können. Dabei besteht die Möglichkeit, dass sie durch qualifizierte Beratungskräfte betreut und unterstützt werden. Als Beratungsstellen stehen zur Verfügung:

Dortmunder Mitternachtsmission, Dudenstraße 2-4, 44137 Dortmund, Tel.: 0231/144491, Telefax: 0231/145887

Migrantinnen beraten Migrantinnen, Fachstelle für Opfer von Frauenhandel in der FBS Düsseldorf, Ackerstraße 144, 40233 Düsseldorf, Tel.: 0211/686854, Telefax: 0211/676161

SOLWODI, Postfach 101150, 47011 Duisburg, Tel.: 0203/663150, Telefax: 0201/663151

Frauenberatungsstelle Nachtfalter, Segerothstraße 100a, 45141 Essen, Tel.: 0201/364547

Frauen helfen Frauen e.V. Hagen, Frauenberatungsstelle, Bahnhofstr. 41, 58095 Hagen,     Tel.: 02331/338355, Telefax: 02331/129/41

Frauenberatungsstelle für Opfer von Menschenhandel Nadeschda, Hansastraße 55, 32049 Herford, Tel.: 05221/840200, Telefax: 05221/988544

Beratungs- und Infostelle für Migrantinnen, Informationszentrum 3. Welt, Kirchenkreis Herne, Overwegstraße 31, 44625 Herne, Tel.: 02323/9947719, Telefax: 02323/9949711

AGISRA e.V., Steinberger Straße 40, 50733 Köln, Tel.: 0221/124019, Telefax: 0221/9727492

Beratungsstelle für Filipinos des Caritasverbandes für das Erzbistum Köln, An Groß St. Martin 9-11, 50667 Köln, Tel.: 0221/27289-27, Telefax: 0221/27289-394

Die Ausländerbehörden sollten diese Stellen über die Inhaftierung betroffener Frauen informieren, damit von dort die Möglichkeit besteht, den Frauen über die Sozialarbeiter der Haftanstalt ihre Hilfe anzubieten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Identität der Betroffenen nicht ohne ihr Einverständnis preisgegeben wird.

MBl. NRW. 1994 S. 624.