Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.12.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 592).

 


Historisch: Ausländerwesen Abschiebung von Personen aus der Bundesrepublik Deutschland; Kosten der Abschiebung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1994 -  IC 2/32.548

 

Historisch:

Ausländerwesen Abschiebung von Personen aus der Bundesrepublik Deutschland; Kosten der Abschiebung RdErl. d. Innenministeriums v. 14.7.1994 -  IC 2/32.548

Ausländerwesen
Abschiebung von Personen
aus der Bundesrepublik Deutschland;
Kosten der Abschiebung
RdErl. d. Innenministeriums
v. 14.7.1994 -  IC 2/32.548

Die Kosten der Abschiebung sind nach folgenden Grundsätzen zu erstatten:

l.
Erstattungspflicht des Ausländers oder eines haftenden Dritten an die Ausländerbehörde

1.1
Haftender Personenkreis
Die durch die Abschiebung als Akt der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten hat gem. § 82 Abs. l AuslG der abzuschiebende Ausländer zu tragen, wenn nicht eine vorrangige Erstattungspflicht eines Arbeitgebers, nach § 82 Abs. 4 AuslG eingreift .
Neben dem Ausländer können nach § 82 Abs. 2 AuslG auch Dritte zur Deckung der Abschiebungskosten herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben haben; ebenso haftet daneben der Beförderungsunternehmer nach § 82 Abs. 3 AuslG.
1.2
Umfang der Kostenhaftung.
Zu den Kosten der Abschiebung gehören nach § 83 AuslG die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer und evtl. erforderliches Begleitpersonal innerhalb des Bundesgebietes und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebietes sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche und ggf. auch ärztliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Des weiteren gehören dazu die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten wie z.B. Übersetzungskosten und Kosten für die Passbeschaffung. Zu erstatten sind auch die durch Abschiebungshaft anfallenden Kosten, sowie diejenigen Kosten, die. durch eine ausnahmsweise erforderliche Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer Jugendhilfeeinrichtung während der Zeit der Abschiebungshaft der Eltern entstanden sind.
Die Einziehung dieser Kosten fällt in die alleinige Zuständigkeit der Ausländerbehörden.

Gemäß § 82 Abs. 5 AuslG kann vom Kostenschuldner eine Sicherheitsleistung erhoben werden. Deren Vollstreckbarkeit ist in § 82 Abs. 5 geregelt; im übrigen richtet sich die Einziehung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW).

2.
Abführung der eingezogenen Kosten an das Land

2.1
Abschiebungen auf dem Luftwege
Für die Organisation der Abschiebungen auf dem Luftwege und die Abrechnung der damit verbundenen Kosten ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land zuständig. Auch für den Fall der Luftabschiebung hat die Ausländerbehörde die Abschiebungskosten bei den Kostenpflichtigen beizutreiben.

Die von Kostenpflichtigen eingezogenen Beträge sind sodann an die Bezirksregierung Düsseldorf abzuführen.

Kann eine Ausländerbehörde nicht nur die ihr oder dem Land entstandenen Auslagen, sondern darüber hinaus auch ihre eigenen Personalaufwendungen einziehen, so verbleibt ihr der den Auslagenersatz übersteigende Betrag.
2.2
Abschiebungen auf dem Landwege

Die Abrechnung der Kosten für Landabschiebungen hat mit den Bezirksregierungen zu erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Ausländerbehörde befindet. Es handelt sich dabei um Kosten, die ausnahmsweise dem Land entstanden sind (z.B. Kosten der Abschiebungshaft). Sie sind an die Bezirksregierungen abzuführen.

3.
Kostenerstattung durch das Land

Abschiebungskosten, die nicht von dem Ausländer selbst oder einem hierzu verpflichteten Dritten eingezogen werden können, trägt nach § 45 Abs. 2 OBG NW abweichend von § 45 Abs. l OBG NW das Land. Hierfür sind allen Bezirksregierungen für die aus ihrem Bezirk vorgenommenen Abschiebungen auf dem Landwege und darüber hinaus der Bezirksregierung Düsseldorf für sämtliche Abschiebungen auf dem Luftwege Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt worden.

Zu den Kosten der Abschiebung, die das Land nach § 45 Abs. 2 OBG NW den Ausländerbehörden erstattet, gehören alle Auslagen, die bei der Ausländerbehörde entstanden sind, wie

- Transportkosten, ggf. Mietkosten, für die Beförderung des Ausländers (bei behördeneigenen Fahrzeugen erfolgt die Abrechnung nach den jeweils gültigen Kfz-Richtlinien),
- Reisekosten des Begleitpersonals,
- Kosten für ärztliche Begleitung, sowie Kosten des ggf. zu erstellenden Gutachtens zur Frage  der Flugreisetauglichkeit, die aufgrund der Bestimmungen des Bundesgrenzschutzes über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg ( Best.-Rück Luft ) erforderlich werden,
- Kosten für Heimunterbringung von minderjährigen Kindern,
- Kosten für Passbeschaffung.

Sofern die Kosten nicht unmittelbar bei der Ausländerbehörde anfallen, sondern beispielsweise, bei einem privaten Unternehmer (Beförderungsunternehmer) oder auch bei öffentlichen Trägern (z.B. bei Heimunterbringung Minderjähriger), können deren Ansprüche auch unmittelbar durch die Bezirksregierung beglichen werden.

Dagegen zählen nicht zu den Kosten der Abschiebung im Sinne von § 45 Abs. 2 OBG NW, die vom Land zu erstatten sind, die Personalaufwendungen der Ausländerbehörden. Die Kosten der Kommunen für Organisation und Personal werden durch das Gemeindefinanzierungsgesetz pauschal abgedeckt. Zu den nicht erstattungsfähigen Aufwendungen für den Personaleinsatz gehört auch eine etwaige Vergütung von Überstunden.

Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn sie aufgrund einer angeordneten, tatsächlich aber nicht durchgeführten Abschiebung entstanden sind.

Auch Abschiebungskosten, die die Ausländerbehörde erst bei dem kostenpflichtigen Ausländer oder einem hierzu verpflichteten Dritten einziehen konnte, nachdem das Land diese Kosten vorher erstattet hatte, sind an das Land abzuführen.

4.
Kostenerstattung bei Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Länder

Die Abschiebungskosten, die einer nordrhein-westfälischen Ausländerbehörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens eines anderen Landes entstanden sind, trägt nach dem Grundgedanken des § 8 Abs. l VwVfG des Bundes und § 8 Abs. l VwVfG NW die ersuchende Behörde.

Nach § 8 Abs. l VwVfG NW werden nur die tatsächlich entstandenen Auslagen ersetzt, und zwar nur, wenn sie im Einzelfall 26,- € übersteigen. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören vor allem die Beförderungskosten.

Die Personalkosten werden nicht ersetzt. Kann die ersuchte Behörde diese allerdings bei dem abzuschiebenden Ausländer bzw. dem kostenpflichtigen Dritten eintreiben, so stehen sie ihr nach § 8 Abs. 2 VwVfG NW zu.

5.
Mein Runderlass vom 8.7.1987 (SMBL. NW. 26) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1994 S. 1017, geändert durch RdErl. v. 27.8.2003 (=SpellE>MBl. NRW. 2003 S. 1104).