Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Verfahrenserleichterungen beim Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten hier: Globalzustimmung und automatisierter Datenabgleich im AZR RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.07.18-2-15-057(260) vom 1.9.2015

 

Historisch:

Verfahrenserleichterungen beim Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten hier: Globalzustimmung und automatisierter Datenabgleich im AZR RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.07.18-2-15-057(260) vom 1.9.2015

Verfahrenserleichterungen beim Familiennachzug zu syrischen Schutzberechtigten
hier: Globalzustimmung und automatisierter Datenabgleich im AZR

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.07.18-2-15-057(260)
vom 1.9.2015

Das Bundesministerium des Inneren und das Auswärtige Amt hat mitgeteilt, dass nunmehr mit der möglichen automatisierten Statusabfrage der Terminstau an den Auslandsvertretungen weiter abgebaut werden kann. Näheres zum Verfahren ergibt sich aus den beigefügten Schreiben vom 4. Mai 2015 sowie vom 31. August 2015.

Ab sofort gilt Folgendes:

I.                   Globalzustimmung

Da bei einem Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zwingend auf den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraumes zu verzichten ist, soweit der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt wird, kann auf die interne Beteiligung der Ausländerbehörde im Visumverfahren verzichtet werden, wenn die Identität des Stammberechtigten und das Vorliegen des zum Nachzug berechtigenden Titels auch auf anderem Wege festgestellt werden kann. Diese Feststellung des erforderlichen Titels kann nunmehr der neu eingerichtete Datenabgleich mit dem AZR erbringen.

Auf dieser Basis hat das Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen eine Globalzustimmung für den Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen erteilt.

In diesen Fällen entfällt die bisher erforderliche Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörden werden in diesen Fällen dann lediglich über den bevorstehenden Familiennachzug unterrichtet.

Voraussetzung für eine Beschleunigung über die Globalzustimmung ist, dass die Familienverhältnisse gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen nachgewiesen wurden.

Hierzu haben das Bundesministerium des Innern und das Auswärtige Amt erklärt, dass die Familienverhältnisse von nachzugsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie weiterhin vorrangig durch syrische Urkunden nachgewiesen werden, die im Interesse einer späteren Verwendbarkeit im deutschen Rechtsverkehr auch legalisiert werden.

Generell schwer oder gar nicht mehr zu beschaffen sind aktuelle Personenstandsregisterauszüge (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden). Das ist bedingt durch die fehlende staatliche Ordnung und zerstörte Register in Teilen Syriens. Die deutschen Auslandsvertretungen stellen daher für den Nachweis der Familienverhältnisse in aller Regel auf den syrischen „Familienregisterauszug“ ab, der vielen Familien ohnehin zur Verfügung steht (vergleichbar mit dem deutschen Familienbuch) oder immer noch über zentrale Behörden in Damaskus beschafft werden kann.

Wenn sich aus einem Familienregisterauszug - durch fehlende Nachträge, wie z.B. für nach Ausstellung des Registerauszuges geborene Kinder - eine Lücke in den dokumentierten Familienverhältnissen ergeben sollte, eröffnen die Auslandsvertretungen gegenüber syrischen Staatsangehörigen die Möglichkeit einer qualifizierten Glaubhaftmachung. Diese qualifizierte Glaubhaftmachung erfolgt durch die Würdigung privater Urkunden sowie, in Ausnahmefällen, weiterer Unterlagen wie Schulzeugnisse oder ärztlicher Befunde.

Dieses Verfahren findet jedoch keine Anwendung zum Nachweis einer bestehenden Ehe und dieses Verfahren wird nicht angewandt auf männliche Familienmitglieder, die sich im wehrfähigen Alter befinden. In diesen Fällen bleibt es bei der Notwendigkeit von Urkundsnachweisen.

Es wird betont, dass sich das Verfahren der qualifizierten Glaubhaftmachung allein auf den Nachweis der Zugehörigkeit zur nachzugsberechtigten Kernfamilie bezieht. Es wird nicht auf die Identitätsklärung der Antragsteller angewandt. Die Identität der Antragsteller muss zweifelsfrei feststehen. Alle üblichen Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen von Visaverfahren syrischer Antragsteller - insbesondere auch die Konsultation der Sicherheitsbehörden - bleiben von dem Verfahren der qualifizierten Glaubhaftmachung unberührt.

Die Ausländerbehörden werden gebeten, mittels ständig aktualisierten Ausländerzentralregisters zum Erfolg und zur Zeitersparnis der automatisierten Statusabfrage beizutragen. Ein gewisser  Verwaltungsaufwand bei den Ausländerbehörden dürfte damit ebenfalls entfallen.

II.                Nicht von der Globalzustimmung erfasster Familiennachzug

Die  Globalzustimmung gilt nicht, soweit von der Ausländerbehörde Ermessensentscheidungen zu treffen sind (u.a. nach Ablauf der Dreimonatsfrist -§ 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG-). Hier könnte eine Beschleunigung der Verfahren nur über eine Vorabzustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde erreicht werden.

Angesichts der bekannten besonderen Belastungen der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen sehe ich davon ab, generell zu Visa-Verfahren - Familiennachzug zu Syrern - eine Vorabzustimmung zu erbitten.

Das Vorabzustimmungsverfahren wird - auf Wunsch des AA - von den NRW-Behörden bereits bei dem Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge praktiziert. Weitere zusätzliche Belastungen sollen den Ausländerbehörden NRW nicht verpflichtend aufgebürdet werden.

Ich gehe davon aus, dass - wie bisher - die Ausländerbehörden vor Ort, im Rahmen ihrer Möglichkeiten  nach § 31 Abs. 3 AufenthV  in geeigneten Fällen von der Möglichkeit von Vorabzustimmungen Gebrauch machen werden.

III.             Weitere vorgesehene Schritte zur Verfahrensbeschleunigung

Das BMI und das AA weisen darauf hin, dass ein Webportal des Auswärtigen Amtes für den Familiennachzug zum syrischen Flüchtling geplant sei. In dieses Webportal seien ab Oktober - für alle abrufbar - Informationen über den Familiennachzug zu finden. Des Weiteren soll künftig auch möglich sein, die Fristwahrung für den privilegierten Familiennachzug durch ein Online-Formular zu sichern.

Die Ausländerbehörden werden gebeten, die anerkannten Flüchtlinge rechtzeitig über diese Neuerungen zu informieren.

Anlagen:

1. Schreiben Auswärtiges Amt vom 04.05.2015

2. Schreiben Auswärtiges Amt vom 31.08.2015


Anlagen: