Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Beschäftigungsverordnung Zuwanderung ausländischer Fachkräfte in Ausbildungsberufen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.06.13-2-13-191(2602) vom 24.7.2013

 

Historisch:

Beschäftigungsverordnung Zuwanderung ausländischer Fachkräfte in Ausbildungsberufen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.06.13-2-13-191(2602) vom 24.7.2013

Beschäftigungsverordnung
Zuwanderung ausländischer Fachkräfte in Ausbildungsberufen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 15-39.06.13-2-13-191(2602) vom 24.7.2013

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dem Bundesministerium des Innern die Positivliste (s. Anlage 1)für die Zuwanderung von Fachkräften zu Beschäftigungen in den Ausbildungsberufen, die von der Bundesagentur für Arbeit am 22.07.2013 auf der Homepage der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) veröffentlicht wurde (www.zav.de), übersandt. Ebenso wurde eine Pressemitteilung (s. Anlage 2) bzgl. der Veröffentlichung der Liste beigefügt.

Im Hinblick auf die Positivliste hat das BMAS ausgeführt, dass danach bei den Pflegeberufen Pflegekräfte von der Zulassung ausgeschlossen bleiben, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, in dem nach den Feststellungen der WHO selbst ein Mangel an Gesundheitsfachkräften besteht, und aus diesem Staat zur Aufnahme der Beschäftigung in das Bundesgebiet einreisen wollen (Anlage 2 zur Positivliste). Zur Anpassung der Positivliste an die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt hat BMAS auf die Erläuterungen der Bundesagentur zur Positivliste hingewiesen.

Beigefügte Unterlagen übersende ich daher mit der Bitte um Kenntnisnahme sowie entsprechender Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres jeweiligen Regierungsbezirkes.

Anlagen:

1. Positivliste

2. Pressemitteilung BMAS vom 22.07.2013


Anlagen: