Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2018.

 


Historisch: Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei subsidiär Schutzberechtigten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.02-2-10-181(2602) vom 26.11.2013

 

Historisch:

Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei subsidiär Schutzberechtigten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.02-2-10-181(2602) vom 26.11.2013

Wohnsitzbeschränkende Auflagen bei subsidiär Schutzberechtigten

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.02-2-10-181(2602)
vom 26.11.2013

Mein Erlass vom 14.09.2012 - Az.: 15-39.06.02-2-10-181 -

Aus gegebenem Anlass weise ich vorsorglich darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I 2013, S. 3474) (im Wesentlichen) zum 01.12.2013 u.a. Änderungen für international subsidiär Schutzberechtigte ergeben: Infolge des Artikels 2 Ziff. 2 b), c) des Gesetzes werden international subsidiär Schutzberechtigte künftig Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG n. F. anstelle von § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG a. F. erhalten. Auf die Übergangsregelung gem. Art. 2 Ziff. 12 des Gesetzes betreffend § 104 Abs. 9 AufenthG n. F. weise ich insoweit ausdrücklich hin.

Bei der künftigen Erteilung von Aufenthaltstiteln an international subsidiär Schutzberechtigte gem. § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG n. F. wird auch weiterhin die in Ziff. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG festgelegte Verfahrensweise, im Fall des Bezugs öffentlicher Leistungen in Gestalt von ALG II, Sozialhilfe und AsylbLG-Leistungen Wohnsitzauflagen zu verfügen, maßgeblich sein. Die aktuelle Gesetzesänderung vermag bereits regelungshistorisch nicht zu einer künftigen Anwendung von Ziff. 12.2.5.2.3 S. 1 AVwV-AufenthG auch auf international subsidiär Schutzberechtigte zu führen. Diese Ziff. der AVwV-AufenthG stellt allein auf Asylberechtigte und Flüchtlinge i. S. v. § 25 Abs. 2 AufenthG in seiner derzeit noch geltenden Fassung ab.

Wie Ihnen daneben auch aus meinen im Laufe des Jahres ergangenen Informationserlassen zur Thematik bekannt geworden ist, gibt es zwischenzeitlich verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen, die die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Verfügung von Wohnsitzauflagen gegenüber international subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich bestätigen (vgl. u.a. Entscheidung des VG Münster v. 18.04.2013 - Az.: 8 K 295/13 - sowie des VG Hannover v. 09.04.2013 - Az.: 2 A 4072/12 -). Derzeit sind hierzu Berufungsverfahren auch vor dem OVG Münster anhängig.

Mangels entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung sehe ich keine Veranlassung, von den bestehenden Regelungen abzuweichen. Abschließend verweise ich auf meinen v. g. Bezugserlass.

Um unverzügliche Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks wird gebeten.