Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Ausländerrecht International subsidiär Schutzberechtigte RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602) vom 24.2.2014

 

Historisch:

Ausländerrecht International subsidiär Schutzberechtigte RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602) vom 24.2.2014

Ausländerrecht
International subsidiär Schutzberechtigte

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602)
vom 24.2.2014

Mit diesem Erlass möchte ich Sie aus gegebenem Anlass über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit international subsidiär Schutzberechtigten i. S. d. § 25 Abs. 2 S.1 Alt. 2 AufenthG n. F. unterrichten:

1. Erteilung von Wohnsitzauflagen

Zwischenzeitlich ist die mit meinem Erlass vom 29.11.2013, Az. 16-39.06.02-2-10-181, angesprochene Entscheidung des OVG Münster vom 21.11.2013, 18 A 1291/13, veröffentlicht worden (abrufbar unter: http://www.justiz.nrw.de). Hiernach ist das Gericht der Auffassung, dass eine Wohnsitzauflage gegenüber einem subsidiär Schutzberechtigten, die zu dem Zweck der angemessen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden ist, gegen Art. 28, 32 der RL 2004/83/EG verstoße.

In diesem Zusammenhang weise ich ausdrücklich daraufhin hin, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und die beklagte Behörde hiergegen zwischenzeitlich Revision eingelegt hat. Hierdurch soll, insbesondere im Hinblick auf das entsprechende besondere überörtliche Interesse, nunmehr eine höchstrichterliche Klärung der Fragestellung herbeigeführt werden. Diese würde selbstverständlich auch der Rechtssicherheit der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer, und zwar bundesweit, dienen. Dem Vernehmen nach kann mit einer Revisionsentscheidung voraussichtlich noch in diesem Jahr gerechnet werden.

Eine höchstrichterliche Klärung erscheint umso mehr geboten, weil das OVG Lüneburg mit gleichfalls noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 11.12.2013 - 2 LC 222/13 - auf die Ihnen von mir bekannt gegebene Entscheidung des VG Hannover vom 09.04.2013 - 2 A 4072/12 - hin und entgegen dem OVG Münster entschieden hat, dass eine solche wohnsitzbeschränkende Auflage aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts von Art. 23, 26 Genfer Flüchtlingskonvention einerseits und Art. 28, 32 der Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 29, 33 der Nachfolgerichtlinie 2011/95/EU andererseits zulässig sei (abrufbar unter: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de).

Angesichts dieser Sachlage und mangels einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Entscheidung sehe ich weiterhin keine rechtliche Veranlassung, im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an international subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG n. F. von den bestehenden Vorschriften, insbesondere von Ziff. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG, abzuweichen.

2. Gesetzesänderung

Bezüglich der Änderungen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013 (BGBl. I 2013, S. 3474) weise ich in diesem Zusammenhang noch einmal auf meinen Erlass vom 26.11.2013, Az. 16-39.06.02-2-10-181, hin.

3. Passwesen

International subsidiär Schutzberechtigte gem. § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG n. F. haben infolge der v. g. Gesetzesänderungen keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 1 Abs. 3 AufenthV erlangt.

Dies entspricht auch der vom BMI mit E-Mail-Nachricht vom 17.01.2014 insoweit mitgeteilten Rechtsauffassung, wonach

„Ausländern, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 3 AufenthV) auszustellen ist (so bereits die alte und auch die neugefasste Qualifikationsrichtlinie, die beide in Art. 25 differenzieren). Als Dokument für Reisen ins Ausland kommt daher für subsidiär Schutzberechtigte wie bisher die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. Entsprechend Art. 25 Abs. 2 der neugefassten Richtlinie ist hierfür weiterhin Voraussetzung, dass kein Nationalpass erlangt werden kann. Dies bildet die nationale Regelung in § 5 Abs. 1 AufenthV ab.

Zur Erfüllung der Passpflicht im Inland genügt bei fehlendem Dokument des Schutzberechtigten allerdings wie bisher die Ausstellung eines Ausweisersatzes (was insoweit bei fehlender Reisenotwendigkeit zunächst ausreichend ist). Ob im Einzelfall darüber hinaus die Notwendigkeit besteht, auch einen Reiseausweis auszustellen und mit welcher Gültigkeitsdauer bleibt daher weiterhin eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der in §§ 5 AufenthV ff. geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit des Reiseausweises die des Aufenthaltstitels nicht überschreiten darf. Ferner ist aus dem räumlichen Geltungsbereich regelmäßig der Staat auszunehmen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt.

Im Übrigen ergeben sich auch aus dem Wegfall der Passage „…zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern….“ in der Neufassung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie h.E. keine Änderungsnotwendigkeiten, da hierdurch nur eine Mindestanforderung normiert war, die nationalen Normen aber bereits bei weniger gravierenden Gründen greifen.“

4. Gebühren

Mit der v. g. E-Mail-Nachricht hat das BMI schließlich zum Gebührenrecht im Zusammenhang mit subsidiär Schutzberechtigten Folgendes ausgeführt:

„Aus gebührenrechtlicher Sicht wird Ihre Auffassung, dass die Befreiungen in § 52 Abs. 3 AufenthV (weiterhin) nicht greifen, geteilt. Diese beziehen sich nur auf Ausländer, bei denen die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt ist. Personen mit subsidiärem Schutz zählten bislang nicht dazu. Auch die zum 1. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzte sog. „Qualifikationsrichtlinie“ gebietet hier keine Gleichstellung. Vielmehr unterscheidet die Richtlinie zwischen subsidiärem Schutz und Flüchtlingseigenschaft. Unabhängig davon besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit für die Ausländerbehörden eine Befreiung oder Ermäßigung erforderlichenfalls auf § 53 Abs. 2 AufenthV zu stützen (sofern nicht ohnehin spezielle Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände eingreifen).

Soweit Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels besitzen (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, auf die § 104 Abs. 9 AufenthG Anwendung findet), stimme ich Ihrer Auffassung (zu), dass § 45c Abs. 1 Nr. 2 AufenthV anwendbar ist, wenn ein neues elektronisches Dokument ausgestellt werden soll.

Die v.g. Vorschrift wurde mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung neu in die Aufenthaltsverordnung aufgenommen, um in den Fällen der notwendigen Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels die ansonsten anfallende erneute hohe Erstausstellungsgebühr für das elektronische Dokument aus Billigkeitserwägungen zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine Änderung in den Verhältnissen des Inhabers einen Austausch des Dokuments notwendig macht. Die von Ihnen skizzierten Altfälle (Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG auf die § 104 Abs. 9 AufenthG Anwendung findet) sind h.E. unter § 45c Abs. 1 Nr. 2 AufenthV zu subsumieren.

Für den Fall der erstmaligen Erteilung gemäß der neuen Rechtslage findet § 45c AufenthV hingegen keine Anwendung, da es sich nicht um einen Fall der Neuausstellung im Sinne der Vorschrift handelt. Hier besteht jedoch wiederum die Möglichkeit für die Ausländerbehörden eine Befreiung oder Ermäßigung ggf. auf § 53 Abs. 2 AufenthV zu stützen.

Unabhängig von der Anwendbarkeit des § 45c AufenthV gibt es nach meinem Kenntnisstand den Vorschlag einiger Ausländerbehörden, bis zu einer zeitlich ohnehin notwendig werdenden Neuausstellung eines elektronischen Dokuments zunächst übergangsweise auf dem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel einen Vermerk aufzubringen, der in etwa wie folgt lauten könnte: „Die Aufenthaltserlaubnis gilt gemäß § 104 Abs. 9 AufenthG seit dem 01.12.2013 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.“ Aus Sicht des BMI bestehen gegen eine solche Verfahrensweise keine Bedenken.“

5. AZR

Einen Bedarf zur Änderung der AZRG-DV mit dem Ziel, den Speichersachverhalt des § 25 Abs. 2 AufenthG um „1. Alt.“ und „2. Alt.“ zu ergänzen, wird daneben seitens des BMI nicht gesehen. Zur Begründung wurde mit v. g. E-Mail-Nachricht ausgeführt:

„Nach Auskunft des BVA ist eine Unterscheidung sowohl in der AZRG-DV als auch im Register selbst durch die Benennung der Alternativen in textlicher Form (GFK) bzw. (subsidiärer Schutz) bereits heute gewährleistet. Voneinander unterscheiden und gesondert auswerten kann man die Aufenthaltserlaubnisse über die unterschiedlichen Kennungsnummern.“

Um Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks wird gebeten.