Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Erteilung von Wohnsitzauflagen bei international subsidiär Schutzberechtigten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602) vom 22.8.2014

 

Historisch:

Erteilung von Wohnsitzauflagen bei international subsidiär Schutzberechtigten RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602) vom 22.8.2014

Erteilung von Wohnsitzauflagen bei international subsidiär Schutzberechtigten

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602)
vom 22.8.2014

Unter Bezugnahme auf Ziff. 1 meines Erlasses vom 24.02.2014 - Az. 16-39.01.01-2-13-042 - möchte ich Sie in dieser Thematik auf die unter

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2014&nr=51

abrufbare Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2014 hinweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der relevanten Frage nach der Rechtmäßigkeit wohnsitzbeschränkender Auflagen gegenüber subsidiär Schutzberechtigten im Falle des Sozialleistungsbezugs bislang weder die diese bejahende Auffassung des OVG Lüneburg (Urteil vom 11.12.2013 - 2 LC 222/13 -) noch die diese verneinende Meinung des OVG Münster (Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -) bestätigt. Vielmehr wird es in diesem Zusammenhang zunächst eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu verschiedenen Fragestellungen einholen, insbesondere, ob eine Wohnsitzauflage gegenüber Personen mit subsidiärem Schutzstatus mit Art. 33 und/oder Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar ist, wenn sie darauf gestützt wird, eine angemessene Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten auf deren jeweilige Träger innerhalb des Staatsgebiets zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund sehe ich mangels entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung auch weiterhin keine rechtliche Veranlassung, im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltstiteln an international subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. AufenthG von den insoweit maßgeblichen und rechtsverbindlichen Vorschriften, insbesondere also von Ziff. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG, abzuweichen.

Um Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Bezirks wird gebeten.