Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylsuchende, § 32 Abs. 2 BeschV RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.13-2-14-151(2602) vom 25.9.2014

 

Historisch:

Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylsuchende, § 32 Abs. 2 BeschV RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.13-2-14-151(2602) vom 25.9.2014

Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Asylsuchende, § 32 Abs. 2 BeschV

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.06.13-2-14-151(2602)
vom 25.9.2014

Aus gegebenem Anlass weise ich im Zusammenhang mit § 32 BeschV vorsorglich auf folgende Rechtslage hin:

Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann hiernach derzeit eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39 bis 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten insoweit entsprechend. Keiner Zustimmung bedürfen gem. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf sowie zur Ausübung der in § 32 Abs. 2 Nr. 2, 3 genannten Beschäftigungen.

Hieraus folgt, dass Geduldeten die durch die BA zustimmungsfreien Tätigkeiten, wie z.B. Berufsausbildungen, Praktika, Freiwilligendienste, Beschäftigungen als Hochqualifizierte oder bei Verwandten etc., gem. § 32 Abs. 2 BeschV ohne Wartezeit erlaubt werden können, sofern die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht nach § 33 BeschV untersagt ist.

Anderes gilt für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung: Bei einem Voraufenthalt von derzeit noch unter neun Monaten sind diesen auch die in § 32 Abs. 2 BeschV genannten Tätigkeiten gem. § 61 Abs. 2 AsylVfG nicht zu gestatten. Für diese Personen gilt mithin eine entsprechende Wartezeit, insbesondere auch hinsichtlich einer Erlaubnis zur Berufsausbildung.

In diesem Zusammenhang mache ich aber darauf aufmerksam, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 19.09.2014 dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer zugestimmt hat. Dieses wird nun dem Bundespräsidenten zur Gegenzeichnung vorgelegt werden. U. a. sollen hierdurch die allgemeinen Wartefristen gem. § 61 Abs. 2 AsylVfG bzw. § 32 Abs. 1 BeschV, nach der die Ausübung einer Beschäftigung jeweils grundsätzlich erlaubt werden kann, für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung auf jeweils drei Monate verkürzt werden (vgl. BT-Drs 18/1528, BR-Drs 183/14).

Auswirkungen speziell auf Tätigkeiten von Geduldeten gem. § 32 Abs. 2 BeschV wird diese Änderung nach dem Vorgenannten nicht haben (- weiterhin keine Wartezeit insoweit -). Die Wartezeit für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung verkürzt sich mit Inkrafttreten des Gesetzes auch für Tätigkeiten gem. § 32 Abs. 2 BeschV auf drei Monate.

Um Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks wird gebeten.