Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristenablauf

 


Historisch: Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Dauer einer Berufsausbildung RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.06.13-2-15-074(2602) vom 25.6.2015

 

Historisch:

Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Dauer einer Berufsausbildung RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.06.13-2-15-074(2602) vom 25.6.2015

Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Dauer einer Berufsausbildung

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.06.13-2-15-074(2602)
vom 25.6.2015

Anlässlich des in Kürze beginnenden neuen Ausbildungsjahres wird auf Folgendes hingewiesen:

Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren „Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ (BR-Drs. 18/4097) vorgeschlagen, dass für Geduldete, die einen Ausbildungsplatz gefunden haben, ein neuer Aufenthaltstitel „Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung“ in Anlehnung an den neuen § 25b AufenthG geschaffen werden soll.

Die Bundesregierung  hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs 18/4199) darauf hingewiesen, dass es bereits nach geltender Rechtslage möglich ist, eine Duldung aus dringenden persönlichen Gründen zu erteilen (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hierunter fällt, wie die Bundesregierung ausdrücklich klargestellt hat, auch die Aufnahme einer Berufsausbildung.

Insofern bestehen gegen die Erteilung und Verlängerung von Duldungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung keine Bedenken. Die Duldung kann im begründeten Einzelfall auch für die Dauer der Berufsausbildung erteilt werden.