Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge in den Aufnahme-Einrichtungen des Landes Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.11.00-3-16-186(2603) vom 8. Juli 2016

 

Historisch:

Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge in den Aufnahme-Einrichtungen des Landes Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.11.00-3-16-186(2603) vom 8. Juli 2016

Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge in den Aufnahme-Einrichtungen des Landes

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.11.00-3-16-186(2603)
vom 8. Juli 2016

Die Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG sowie die beschleunigte Bearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben dazu geführt, dass Asylsuchende vermehrt noch während des Aufenthaltes in den Landesaufnahmeeinrichtungen ihre Anerkennungsbescheide erhalten haben.

Aus gegebener Veranlassung weise ich in diesem Zusammenhang auf folgende Rechtslage hin:

Mit der Asylanerkennung oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes  endet auch die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 48 Nr. 2 AsylG). Eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 5 AsylG ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Soweit die Betroffenen teilweise noch weiter in den Aufnahmeeinrichtungen wohnen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Diese Tatsache lässt insbesondere nicht den Schluss des Fortbestehens der bisherigen aufenthaltsrechtlichen oder sozialrechtlichen Zuständigkeit zu.

Aufgrund der erfolgten Anerkennung genießen die Betroffenen Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes und können ihren Wohnort grundsätzlich frei wählen. Jede Kommune ist verpflichtet, die betreffenden Personen aufzunehmen. Mit der Wohnsitznahme in einer Kommune wird die örtliche Ausländerbehörde zuständig.

Die Bezirksregierung Arnsberg wird - ähnlich dem Verfahren beim sog. Resettlement - mit dem Ziel der Unterstützung der anerkannten Flüchtlinge und ihrer möglichst bedarfsgerechten Unterbringung den Kontakt mit in Frage kommenden Kommunen suchen, um vermittelnd bzw. beratend nach Möglichkeit zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.

Ergänzend weise ich auf das in Kürze in Kraft tretende neue Integrationsgesetz hin (vgl. BR-Drucksache 266/16).

Nach dem darin enthaltenen neuen § 12a Abs. 2 AufenthG können Ausländer, die der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegen und die in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnen, künftig zur Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, ihren Wohnsitz an einem anderen Ort zu nehmen. Falls keine einvernehmlichen Lösungen im oben dargestellten Sinne zu erreichen sind, wird das Land ggf. von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen.

Ferner können nach dem  neuen § 12a Abs. 3 AufenthG auch grundsätzlich Ausländer, die der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 unterliegen, zur Förderung der Integration verpflichtet werden, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Das Land NRW beabsichtigt nach derzeitigem Stand, von dieser Regelung Gebrauch zu machen, einen den Kriterien des § 12a Abs. 3 AufenthG entsprechenden Verteilschlüssel zu entwickeln und Näheres durch eine Rechtsverordnung zu regeln.

Es ist dabei noch nicht abschließend geklärt, in welchem Umfang Schutzberechtigte, die seit dem 01.01.2016 anerkannt wurden, ihren Wohnsitzkommunen im Rahmen des Schlüssels angerechnet werden können. Jedenfalls angerechnet  werden soll die Aufnahme der oben angesprochenen Personen, die nach Anerkennung noch weiter in Landesaufnahmeeinrichtungen gewohnt haben.

Um Weiterleitung dieser Informationen an die Ausländerbehörden und alle Kommunen Ihres Bezirks wird gebeten.