Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge - Erlass vom 26.09.13 - 15-39.12.03-1-13-100 Verpflichtungserklärungen, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.12.03-1-13-103(2603) vom 13. März 2017

 

Historisch:

Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge - Erlass vom 26.09.13 - 15-39.12.03-1-13-100 Verpflichtungserklärungen, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.12.03-1-13-103(2603) vom 13. März 2017

Landesanordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge - Erlass vom 26.09.13 - 15-39.12.03-1-13-100
Verpflichtungserklärungen, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 122-39.12.03-1-13-103(2603)
vom 13. März 2017

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.17- 1 C 10.16

Aus gegebenem Anlass weise ich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.17 - BVerwG 1 C 10.16 - hin:

Unter dem 26.01.17 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Haftung eines Verpflichtungsgebers für die Lebensunterhaltskosten von Bürgerkriegsflüchtlingen nicht durch die erfolgte Anerkennung als Flüchtling und Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG beendet wird.

Nach Auffassung des Senats endet die Haftung, wenn der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts durch einen anderen ersetzt wird und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird. Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG liege jedoch kein anderer Zweck zu Grunde als  einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Rahmen einer Landesanordnung. Beide Aufenthaltserlaubnisse seien aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2. Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden. Im Rahmen einer Verpflichtungserklärung ist nach Ansicht des BVerwG für die Zuordnung eines Sachverhaltes zu einem Aufenthaltszweck im Ansatz von den verschiedenen Abschnitten des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen. Der Begriff des „Aufenthaltszwecks“ im Sinne der Verpflichtungserklärungen umfasst danach grundsätzlich jeden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

Soweit Flüchtlinge, die im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms des Landes NRW für syrische Flüchtlinge nach NRW gekommen sind, Sozialleistungen erhalten haben, stellt sich die Frage der Erstattung. Ob in jedem Einzelfall ein Erstattungsanspruch der Sozialleistungsbehörden besteht und ob er erfolgreich durchgesetzt werden kann, obliegt der Prüfung durch die Sozialleistungsträger. Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtungserklärung, § 68 Abs. 4 AufenthG.

Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich im Zusammenhang mit dem Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge des Landes NRW inzwischen in Einzelfällen die Frage nach den Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Hier ist wie folgt zu verfahren:

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden gemäß § 8 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war Voraussetzung, dass für die Kosten des Lebensunterhalts eine entsprechende Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG abgegeben wurde (Nr. 3.1. der Aufnahmeanordnung). Diese Voraussetzung wird regelmäßig (noch) erfüllt sein, da die erforderliche Verpflichtungserklärung  abgegeben wurde und immer noch vorliegt, auch wenn laut Gesetz nach Ablauf der 3-Jahres-Frist kein Erstattungsanspruch öffentlicher Stellen mehr geltend gemacht werden kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu den neu gefassten §§ 68, 68a AufenthG war es Ziel der Regelung,  Verpflichtungsgeber - insbesondere vor dem Hintergrund der Landesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 1 AufenthG - vor unabsehbaren finanziellen Belastungen zu schützen, sie also nach einem gewissen Zeitraum aus der Haftung zu entlassen und sie keinem Regressanspruch mehr auszusetzen.

Ich bitte, die Ausländerbehörden ihres Bezirkes entsprechend zu informieren.