Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 121-39.13.09-2-15-234(2604) vom 13. Januar 2016

 

Historisch:

Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 121-39.13.09-2-15-234(2604) vom 13. Januar 2016

Abschiebung von Familien mit Kindern zur Nachtzeit

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 121-39.13.09-2-15-234(2604)
vom 13. Januar 2016

Nordrhein-Westfalen handelt beim Vollzug der Ausreisepflicht nicht nur konsequent, sondern auch mit Menschlichkeit:

Mit meinem Erlass vom 06.11.2015 - 121-39.10.00-10.154 - „Beschleunigung der Asylverfahren / Informationen zum Vollzug der Ausreisepflicht“ hatte ich insofern bereits mitgeteilt, dass bei Vorliegen von besonderen humanitären Gesichtspunkten (bspw. bei Familien mit Kindern) die Betroffenen vor dem geplanten Abschiebetermin nochmals unmissverständlich darüber zu informieren sind, dass ihre Abschiebung zeitnah bevorsteht, ohne dass der konkrete Abschiebungstermin angekündigt werden darf. Darüber hinaus sind sie darauf hinzuweisen, dass von der zeitnahen Abschiebung nur dann abgesehen werden kann, wenn die Betroffenen glaubhaft machen können, nunmehr von einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit Gebrauch machen zu wollen, insbesondere durch Antragstellung auf Förderung der freiwilligen Ausreise gemäß dem REAG/GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) /Government Assisted Repatriation Programme (GARP)).

Daneben bitte ich die nordrhein-westfälischen Ausländerbehörden vor diesem Hintergrund, ggf. in Abstimmung mit den zuständigen Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) und/oder speziell der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes Nordrhein-Westfalen (ZFA), Abschiebungsmaßnahmen bei Familien mit Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich unter Ausschöpfung entsprechender Handlungsspielräume nicht in der Zeit zwischen 21.00-06.00 Uhr zu beginnen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

Um diese Vorgehensweise grundsätzlich zu gewährleisten, werden die Zentralen Ausländerbehörden gebeten, im Rahmen ihrerseits bestehender Handlungsspielräume und der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben bei Einzel- und Sammelabschiebungsmaßnahmen, insbesondere bei Flugabschiebungsmaßnahmen, ggf. durch entsprechende organisatorische (z. B. bedarfsgerechte Check-In-Terminierungen bei Sammelcharterflügen) und sonstige Maßnahmen (z. B. Transport und Transportkoordination) zu unterstützen.

Die gesetzlichen Zuständigkeiten für den Vollzug der Ausreisepflicht bleiben unberührt.

Ich bitte um umgehende Unterrichtung der Ausländerbehörden Ihres Regierungsbezirks.