Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Erlass zur konsequenten Nutzung der ausländerrechtlichen Möglichkeiten zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme bei Personen unbekannten Aufenthaltes Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.13.07-2-16-137 / 422-62.19(2604) vom 28. Dezember 2016

 

Historisch:

Erlass zur konsequenten Nutzung der ausländerrechtlichen Möglichkeiten zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme bei Personen unbekannten Aufenthaltes Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.13.07-2-16-137 / 422-62.19(2604) vom 28. Dezember 2016

Erlass zur konsequenten Nutzung der ausländerrechtlichen Möglichkeiten zur Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
und zur Festnahme bei Personen unbekannten Aufenthaltes

Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 125-39.13.07-2-16-137 / 422-62.19(2604)
vom 28. Dezember 2016

Die Ausländerbehörden und die Zentralen Ausländerbehörden werden gebeten, bei unbekanntem Aufenthalt von Ausländern aus ihrem Zuständigkeitsbereich von den Möglichkeiten der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei nach Maßgabe des § 50 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und § 66 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) konsequent Gebrauch zu machen.

Die Landeseinrichtungen zur Unterbringung und Registrierung von Schutzsuchenden werden gebeten, die jeweils zuständige Zentrale Ausländerbehörde über die Feststellung des unbekannten Aufenthaltes unverzüglich zu informieren, damit von dort die Ausschreibung veranlasst wird.

a) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nach AsylG

Die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei bitte ich gem. § 66 Abs. 1 AsylG bei unbekanntem Aufenthalt in folgenden Fällen vorzunehmen:

-       der Betroffene trifft innerhalb 1 Woche nicht in der Unterbringungseinrichtung ein, an die er weitergeleitet worden ist,

-       der Betroffene hat die Unterbringungseinrichtung verlassen und kehrt innerhalb 1 Woche nicht zurück,

-       der Betroffene befolgt eine Zuweisungsverfügung oder eine Verfügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht innerhalb 1 Woche,

-       der Betroffene ist unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von 2 Wochen in Empfang genommen hat.

Die Ausschreibung ist gem. § 66 Abs. 2 AsylG durch die Ausländerbehörde zu veranlassen, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat. Die Zentralen Ausländerbehörden veranlassen die Ausschreibung für Ausländer in den ihnen örtlich zugeordneten Landeseinrichtungen zur Unterbringung und Registrierung von Schutzsuchenden.

b) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme nach AufenthG

Zum Zwecke der Aufenthaltsbeendigung bitte ich ausreisepflichtige Ausländer, deren Aufenthalt unbekannt ist, in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und zur Festnahme gem. § 50 Abs. 6 AufenthG auszuschreiben.

Die Ausschreibung zur Festnahme darf nur erfolgen, wenn Haftgründe nach § 62 AufenthG vorliegen. Für die Ingewahrsamnahme müssen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Bei Ausschreibungen zur Festnahme bitte ich, die in ZAIPORT hinterlegten haftrelevanten Hinweise zu den Möglichkeiten einer kurzfristigen Rückführung in die einzelnen Herkunftsländer zu berücksichtigen und verweise auch auf die übersandten Informationen zum neuen beschleunigten Passersatzpapierverfahren, das mit dem Königreich Marokko vereinbart worden ist. Ist im Einzelfall das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung erforderlich, ist dieses parallel zur Ausschreibung einzuholen.

Besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, kann präventiv zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden.

Zuständig für die Veranlassung der Ausschreibung nach § 50 Abs. 6 AufenthG bleibt die zuletzt für den Ausländer zuständige örtliche oder Zentrale Ausländerbehörde.

c) Sonstige Maßnahmen

Geht mit der Feststellung des unbekannten Aufenthaltes der Verdacht der Verwirklichung einer Straftat nach § 95 AufenthG (z.B. wg. unerlaubten Aufenthaltes) einher, unterrichtet die Ausländerbehörde bzw. die Zentrale Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde. Die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde gewährleistet sodann die Einleitung eines Strafverfahrens.

Bei Wiederaufgreifen der gesuchten Person bitte ich die Ausländerbehörden und die Zentralen Ausländerbehörden die nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen Behörden über den Sachverhalt zwecks Prüfung der Einschränkung von Leistungen nach AsylbLG zu informieren.