Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 18.9.2002 (SMBl. 281) - MBl.NRW. 2002 S. 1060.

 


Historisch: Grundsätze über die Wahrung der Geheimhaltungspflicht der Beamten und Angestellten der Gewerbeaufsicht nach § 139 b GewO RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III R - 80005.4 - (III Nr. 17/80) v. 17. 9. 1980 ¹)

 

Historisch:

Grundsätze über die Wahrung der Geheimhaltungspflicht der Beamten und Angestellten der Gewerbeaufsicht nach § 139 b GewO RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III R - 80005.4 - (III Nr. 17/80) v. 17. 9. 1980 ¹)

155. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

17.9.80(1)


Grundsätze über die Wahrung

der Geheimhaltungspflicht der Beamten und

Angestellten der Gewerbeaufsicht

nach § 139 b GewO

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -III R - 80005.4 - (III Nr. 17/80) v. 17. 9. 1980 ¹)

Bezüglich der Wahrung der Geheimhaltungspflicht der Beamten und Angestellten der Gewerbeaufsicht nach § 139b Abs. l Satz 3 GewO ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

I. Allgemeines

1 Gegenstand und Zweck der Geheimhaltungspflicht Nach § 139 b Abs. l Satz 3 GewO sind die von den Landesregierungen zu ernennenden besonderen Beamten

- das sind in Nordrhein-Westfalen die Dienstkräfte der Gewerbeaufsicht, denen die Befugnisse nach § 139 b GewO übertragen worden sind, - vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen verpflichtet Als Geschäfts- und Betriebsverhältnisse sind grundsätzlich alle Vorgänge und tatsächlichen Umstände anzusehen, die mit den Gegebenheiten des Geschäfts- und Betriebsablaufs in Zusammenhang stehen; hierzu gehören z. B. Betriebseinrichtungen, Beschaffenheit und Mängel der eingesetzten Betriebsmittel und Arbeitsstoffe, Gebrauch von Brennstoffen, anfallende Zwischenprodukte, Einzelheiten der Betriebsorganisation, Verteilung der Arbeitszeit und Zahl der Beschäftigten.

Die Regelung dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Gewerbeaufsichtsbeamten und den Gewerbeunternehmern und kommt damit im Ergebnis auch den Belangen des Arbeitsschutzes zugute. Daneben hat sie den Zweck, ähnlich wie beim Steuergeheimnis den Gewerbeunternehmer bzw. Betriebsoder Anlageninhaber vor unbefugter Bekanntgabe von betrieblichen Gegebenheiten und damit vor möglichen wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.

2 Anwendungsbereich

2.1 Die Verschwiegenheitspflicht des § 139b GewO gilt unmittelbar nur insoweit, als die Gewerbeaufsicht aufgrund der ihr durch diese Vorschrift übertragenen Befugnisse tätig wird, z. B. in bezug auf die §§ 105 a, 105 b Abs. l, §§ 105c bis 105h, 120 a, 120 d, 120 e GewO. Diese besondere Verschwiegenheitspflicht gilt darüber hinaus auch in solchen Bereichen, in denen die Rechte und Pflichten der Gewerbeaufsichtsbeamten durch Verweisung auf § 139b GewO geregelt sind. Derartige Verweisungen finden sich z. B. in § 139g GewO, im Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen (§24d Satz 2 GewO), des Strahlenschutzes (§ 19 Abs. l Satz 3 ' Atomgesetz), des Mutterschutzes (§ 20 Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG -), des Ladenschlusses (§ 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß) und der , Arbeitszeitordnung (§ 27 Abs. 3 Arbeitszeitordnung). In anderen Bereichen, in denen die Gewerbeaufsicht ebenfalls ganz oder teilweise zuständig ist, gelten dagegen mangels Verweisung auf § 139 b GewO nur die allgemeinen Bestimmungen über die Verschwiegenheit, z. B. § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) - SGV. NW. 2010 -, §§ 64 ff. Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344),

- SGV. NW. 2030 - bzw. § 9 Bundesangestelltentarif-vertrag (BAT) und §§ 203 ff. Strafgesetzbuch - StGB -(s. unten Nr. 5). Solche Bereiche sind z.B. Jugendarbeitsschutzgesetz, das Bundes-Immissionsschutzge-setz, das Fahrpersonalgesetz, das Gesetz über technische Arbeitsmittel und das Sprengstoffgesetz. Das be-

deutet, daß sich bei einer allgemeinen Revision die Frage der Verschwiegenheit im Einzelfall nach den je-weiligen materiell-rechtlichen Vorschriften richtet.

2.2 Soweit die Gewerbeaufsichtsämter zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind, findet § 139 b GewO keine Anwendung. Auch das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen trifft insoweit keine Regelung, da dieses Gesetz nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. NW. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht gilt Hinsichtlich des Ak-teneinsichtsrechts im Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die im Strafverfahren zu beachtenden Vorschriften und Grundsätze, vgl. § 46 OWiG in Verbindung mit § 147 Strafprozeßordnung (StPO). Auf Nr. 3 d. RdErl. d. Innenministers v. 16.12.1977 (SMB1. NW. 453) zum Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird hingewiesen.

3 Vorrang der Geheimhaltungspflicht

3.1 Soweit § 139 b GewO Anwendung findet, stellt diese Vorschrift eine Sonderregelung gegenüber dem Ak-teneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG. NW. sowie gegenüber den Regelungen über die Amtshilfe nach Art. 35 Abs. l GG i. V. mit §§ 4 ff. VwVfG. NW. dar. Dies bedeutet, daß andere Personen als der Unternehmer grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht haben (§ 29 Abs. 2 VwVfG. . NW.) bzw., daß auch eine Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe nicht besteht (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. NW.).

3.2 Da die Verschwiegenheitspflicht des § 139 b GewO auch auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten anzuwenden ist, geht diese Regelung in analoger Anwendung des § 37 Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen - DSG NW - vom 19. Dezember 1978 (GV. NW. S. 640) - SGV. NW. 20061 - den entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, z. B. den §§ 11 Abs. l, 12 und 13 Abs. l DSG NW, grundsätzlich vor. Dies bedeutet aber nur, daß die datenschutzrechtlichen Regelungen insoweit keine Anwendung finden, als der Regelungsbereich des § 139 b GewO reicht

3.3 Die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 b GewO ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Landespressegesetz NW vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), - SGV. NW. 2250 - auch gegenüber dem Informationsrecht der Presse vorrangig. Soweit § 139 b GewO oder sonstige zwingende Vorschriften über die Geheimhaltung keine' An- . wendung finden, können Auskünfte an die Presse unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. l, 3 oder 4 Landespressegesetz NW verweigert werden. Entsprechend § 66 LBG werden Auskünfte an die Presse nur durch den Leiter des Staatlichen Gewerbeaufsichtamtes oder durch den von ihm bestimmten Beamten erteilt

3.4 Die Regelung des § 139 b GewO gilt auch bei Aus- ,, kunftsersuchen zu wissenschaftlichen Zwecken. Diese " sind mir zur Entscheidung vorzulegen.

4 Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht

Der Unternehmer bzw. Anlageninhaber kann den Gewerbeaufsichtsbeamten von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 139 b GewO entbinden. Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sollte sich der Gewerbeaufsichtsbeamte durch schriftliche Erklärung nachweisen lassen. Hängt die Zulässigkeit der Auskunft eines Gewerbeaufsichtsbeamten an einen Dritten von der Befreiung durch den Unternehmer ab, so ist in der Regel der Dritte wegen dieser Frage an den Unternehmer zu verweisen; dies gilt nicht, wenn offenkundig ist daß der Unternehmer mit einer Auskunft des Gewerbeaufsichtsbeamten an einen Dritten nicht einverstanden ist

5 Folgen eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht

Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht des § 139 b GewO kann disziplinarrechtlich verfolgt werden.

') MBl. NW. 1980 S. 2249, geändert durch RdErl. v. 14.4.1983 (MB1. NW. 1983 S. 834).

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155. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1983 = MB1. NW. Nr. 36 einschl.)

OQfl Darüber hinaus kann der Gewerbeunternehmer mög-fcOU licherweise einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG geltend machen. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen der Verletzung von Geheimhaltungsinteressen der Gewerbeunternehmer (oder dritter Personen) kommt unter den Voraussetzungen der §§ 203 Abs. 2, 204 StGB in Betracht. Neben Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die.den Gewerbeaufsichtsbeamten als Amtsträger bekannt geworden sind, sind nach Maßgabe der in § 203 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffenen Regelung auch die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Gewerbeunternehmers geschützt.

II. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht des § 139 b GewO findet keine Anwendung bei

1 Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde bzw. anderen Behörden, die ihrerseits der Regelung des § 139 b GewO unterliegen;

2 Mitteilungen gegenüber Behörden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Sachverständigen, denen Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung in Bereichen zugewiesen wurden, in denen § 139 b GewO unmittelbar oder kraft Verweisung Anwendung findet.

Solche Zuweisungen sind z.B. durch die Zuständigkeitsregelungen bezüglich des Ladenschlusses an die allgemeinen Verwaltungsbehörden und bezüglich einiger Vorschriften der Strahlenschutzverordnung an die allgemeinen Polizeibehörden erfolgt. Auch die Handwerkskammern (§ 23 a Handwerksordnung), die Industrie- und Handelskammern (§§ 23, 75 Berufsbildungsgesetz) und die Berufsgenossenschaften (§§ 537, 708 und 712 RVO) nehmen in Teilbereichen Belange des Arbeitsschutzes wahr. Das gleiche gilt schließlich auch für die Sachverständigen im Sinne von § 24 c GewO. Der Empfänger ist aufzufordern, über den Inhalt der Mitteilung Verschwiegenheit zu bewahren. § 139 b GewO ist jedoch nur insoweit nicht anwendbar, als die Mitteilung .Belangen des Arbeitsschutzes dient; wünscht z. B. eine Berufsgenossenschaft eine Auskunft über eine gegen ein Unternehmen getroffene Anordnung, um die Frage eines Regreßprozesses entscheiden zu können, so würde eine entsprechende Antwort nicht den Belangen des Arbeitsschutzes dienen und wäre damit nicht statthaft;

3. Mitteilungen an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder andere Behörden, soweit sie sich auf Gesetzwidrigkeiten beziehen.

Nach § 139 b Abs. l Satz 3 GewO ist die Anzeige von Gesetzwidrigkeiten von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen. Unter Gesetzwidrigkeiten sind zunächst Zuwiderhandlungen gegen Pflichten des Unternehmers 1 . auf Rechtsgebieten zu verstehen, für die § 139 b GewO gilt. Die Mitteilung sonstiger betriebsbezogener Gesetzwidrigkeiten ist zulässig, wenn dies durch Rechtsvorschrift (vgl. § 139 b Abs. 7 und 8 GewO) zugelassen wird, bzw. übergeordnete Gesichtpunkte von bedeutendem Belang eine Unterrichtung der zuständigen Stellen dringend gebieten.

Soweit Sonderregelungen eine Verpflichtung nicht begründen, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, ob den zuständigen Behörden Mitteilung gemacht wird. Je schwerwiegender die Rechtsgutverletzung ist, desto eher sollte von der Befugnis zur Unterrichtung Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung kommt insbesondere in Betracht, wenn Leben, Gesundheit, Belange des Umweltschutzes oder bedeutende Vermögenswerte ernstlich gefährdet sind.

4 Mitteilungen gegenüber Behörden oder öffentlichrechtlichen Körperschaften, soweit sie zu statistischen Zwecken verwendet werden sollen und sichergestellt ist, daß vorgesehene Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsverhältnisse zulassen, die dem Schutz des § 139 b GewO unterliegen;

5 Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

6 Allgemeinen Mitteilungen, die die Geschäfts- und Betriebsverhältnisse des Unternehmers und damit dessen durch § 139b GewO'geschützte Rechtssphäre nicht berühren. Hiernach erscheint z. B. eine behördliche Auskunft darüber, daß ein bestimmter Betrieb auf die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften überprüft werden wird oder daß dies bereits erfolgt ist, sowie die generelle Feststellung, daß die Arbeitsschutzvorschriften

• beachtet werden oder etwa vorgebrachten Beanstandungen nachgegangen wurde, als unbedenklich;

7 Fällen, in denen nach meiner Weisung übergeordnete Gesichtspunkte von bedeutendem öffentlichem Belang eine Weitergabe von Angaben über Geschäfts- und Betriebsverhältnisse dringend erfordern.

- So. sind z. B: die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nach meinem RdERl. v. 27. 3. 1973 (MB1. NW. S. 590/SMB1. NW. 805) verpflichtet, Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7..August 1972 (BGB1. I S. 1993) dem zuständigen Arbeitsamt zur Weitergabe an die Bundesanstalt für Arbeit mitzuteilen. Nach meinem RdErl. v. 12. 3. 1976 (MB1. NW. S. 439/SMB1. NW. 8054) haben die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter alle Staubexplosionen dem Staubforschungsinstitut des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. mitzuteilen. Außerdem ist über jeden tödlichen Arbeitsunfall der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung zu berichten, vgl. meinen RdErl. v. 28. 3. 1979 (MB1. NW. S. 900/SMB1. NW. 285). Ferner sind, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nach dem Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 8.1.1980 (MB1. NW. S. 159/SMB1. NW. 7124) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit angewiesen, die Kreisordnungsbehörden zu unterrichten.

III. Akteneinsicht und amtliche Auskunft

1 Ersuchen eines Strafgerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren oder einer Polizeibehörde als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft oder der Verfolgungsbehörde (§§ 161, 163 StPO, § 46 OwiG) oder einer Finanzbehörde in Verfolgung von Steuerstraftaten ist ohne Rücksicht auf den Willen des Betriebsinhabers grundsätzlich stattzugeben, d. h. die den Fall betreffenden Vorgänge sind vorzulegen. Insoweit greift § 139 b GewO nicht ein. Ist jedoch nach Auffassung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes nicht auszuschließen, daß das Bekanntwerden des Akteninhaltes oder das Erteilen der Auskunft dem.Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (vgl. § 96 StPO) und hält es aus diesem Grunde die Ablehnung des Ersuchens für angezeigt, so ist mir unter Aktenvorlage zu berichten.

2 Fordert ein Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht von dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Akten an oder wünscht es eine amtliche Auskunft und greift § 139 b GewO ein, so ist mir entsprechend § 99 Abs. l Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 119 Abs. l Sozialgerichtsgesetz bzw. § 86 Abs. l und 2 Finanzgerichtsordnung unter Vorlage der Akten zu berichten, falls das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt die Ablehnung des Ersuchens für angezeigt hält.

3 Werden durch andere Gerichte oder Behörden Akten angefordert oder wird um die Erteilung einer amtlichen Auskunft gebeten, so sind diese Ersuchen abzulehnen, sofern § 139b GewO im Einzelfall eingreift (vgl. I 2 und II); andernfalls ist nach den Grundsätzen der Amtshilfe zu verfahren.

4 § 139 b hat auch Vorrang .gegenüber Auskünfte- und Aktenvorlageersuchen des Petitionsausschusses des Landtags nach Art. 41 a Abs. 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, '"da die Landesverfassung bundesgesetzliche Regelungen nicht verdrängen kann.

5 In Verfahren über die Zulässig-Erklärurtg der Kündigung nach § 9 Abs. 3 MuSchG wird die zuständige Be-

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norde nicht als Aufsichtsbehörde nach § 20 MuSchG tä-tig, so daß § 139b GewO keine Anwendung findet. Be-hördliche Aktenvorlage- und Auskunftsersuchen sind also nach den Grundsätzen der Amtshilfe zu beurteilen; das Recht der Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht richtet sich nach § 29 VwVfG. NW.

IV.

Aussage des Gewerbeaufsichtsbeamten vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger

1 Ein Gewerbeaufsichtsbeamter ist als Zeuge oder Sach-

' verständiger in einem Strafverfahren vor dem Strafgericht oder der Staatsanwaltschaft sowie in Bußgeldverfahren vor der Verfolgungsbehörde zur Aussage verpflichtet, wenn die, beamtenrechtliche Aussagegenehmigung vorliegt (§§ 54,161 a StPO, § 46 OwiG).

2 Wird der Gewerbeaufsichtsbeamte aufgefordert, vor einem'anderen Gericht, insbesondere einem Zivilgericht, Arbeitsgericht oder Verwaltungsgericht, auszusagen, so muß er die Aussage verweigern, soweit § 139 b GewO Anwendung findet. Das gleiche gilt, wenn er vom Petitionsausschuß des Landtags vernommen werden soll (vgl. auch III 4.).

3 Soll ein Gewerbeaufsichtsbeamter vor der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht aussagen oder Erklärungen abgeben, so benötigt er gemäß § 64 Abs. 2 LBG in jedem Fall eine Aussagegenehmigung. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf jedoch nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (§ 65 Abs. 2 LBG). Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann bereits ' dann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde (§ 65 Abs. 2 LBG).