Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Tag der Umwelt am 5. Juni jeden Jahres Verbreitung des UN-Umweltemblems Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IIIB5 – 8880, d. Chefs der Staatskanzlei – III A 5, d. Innenministeriums – V C 3 – 875, d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IA8 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – III/A4 – 46-00

 

Tag der Umwelt am 5. Juni jeden Jahres Verbreitung des UN-Umweltemblems Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IIIB5 – 8880, d. Chefs der Staatskanzlei – III A 5, d. Innenministeriums – V C 3 – 875, d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IA8 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – III/A4 – 46-00

Tag der Umwelt am 5. Juni jeden Jahres
Verbreitung des UN-Umweltemblems

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IIIB5 – 8880,
d. Chefs der Staatskanzlei – III A 5,
d. Innenministeriums – V C 3 – 875,
d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IA8
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – III/A4 – 46-00

v. 13.4.1973
(am 1.1.2003 MUNLV)

1
Die Vollversammlung der Vereinten Nationen hat auf Vorschlag der UN-Konferenz über die menschliche Umwelt vom 5. bis 16.06.1972 in Stockholm während ihrer letzten Sitzungsperiode den 5. Juni zum „Tag der Umwelt" (World Environment Day) erklärt und die Regierungen der Welt aufgefordert, in jedem Jahr an diesem Tag besondere Aktivitäten zu entfalten, die zur Vertiefung des Umweltbewusstseins führen können.

Die Landesregierung begrüßt und unterstützt die Proklamation des 5. Juni zum „Tag der Umwelt". Die nachgeordneten Landesbehörden werden gebeten, diesen Tag durch besondere Aktivitäten in geeigneter Weise (wie z.B. durch Ad-hoc-Sitzungen von Beiräten und ähnlichen Gremien, offizielle Eröffnung umweltfreundlicher Einrichtungen, Veranstaltung von Ausstellungen) in seiner Bedeutung für die Stärkung des Umweltbewusstseins hervorzuheben. Gemeinschaftliche Aktionen mit anderen Stellen haben Vorrang vor Einzelaktionen.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Wirkungskreis betroffen ist, wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

2
Auf Aktivitäten aus Anlass des Tages der Umwelt sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und allen Landesregierungen durch Verwendung des nachstehend abgebildeten UN-Umweltzeichens besonders hingewiesen werden. Darüber hinaus erscheint es der Landesregierung wünschenswert, dem Gedanken des Umweltschutzes in der Öffentlichkeit dadurch großen Nachhall zu verschaffen, dass staatliche und kommunale Behörden das UN-Umweltemblem im einschlägigen Geschäftsverkehr verstärkt verwenden. Entsprechend der Bund-Länder-Vereinbarung ist die Anwendung des Zeichens zu kommerziellen Zwecken nicht gestattet.

MBl. NRW. 1973 S. 636


Anlagen: