Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für UVP-pflichtige Vorhaben RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024 v. 3.7.1991

 

Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung für UVP-pflichtige Vorhaben RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024 v. 3.7.1991

Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
für UVP-pflichtige Vorhaben

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft – VI A 5 – 70.024
v. 3.7.1991

Für alle nicht dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Atomgesetz unterliegenden Vorhaben, für die nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/3377 EWG) vom 12. Februar 1990 (BGBl.1 S. 205) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist, ist diese UVP-Pflicht am 1. August 1990 eingetreten, sofern zu diesem Zeitpunkt das Vorhaben noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Nach § 8 des Artikels 1 des o.g. Gesetzes, genannt Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), sind dann, wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben kann, die von dem Mitgliedstaat genannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie die nach § 7 UVPG beteiligten deutschen Behörden über das Vorhaben zu unterrichten. Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht unabhängig davon, ob eine gleichwertige Unterrichtung seitens der benachbarten Mitgliedstaaten erfolgt.

Für meinen Geschäftsbereich ist hinsichtlich der danach erforderlichen Unterrichtung der niederländischen und belgischen Behörden vorerst wie folgt zu verfahren:

Bei allen UVP-pflichtigen Vorhaben, die in einer Entfernung von bis zu 5 Kilometern von der niederländischen oder belgischen Grenze verwirklicht werden sollen, sind den niederländischen bzw. belgischen Behörden die Unterlagen in demselben Umfang und zeitgleich wie den deutschen Trägern öffentlicher Belange zuzusenden.

Die Zusendungspflicht entfällt nur, wenn erhebliche Umweltauswirkungen auf die Niederlande oder Belgien im Einzelfall ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden können.

Umgekehrt sind auch für Vorhaben, die in mehr als 5 Kilometer Entfernung von der niederländischen oder belgischen Grenze verwirklicht werden sollen, den entsprechenden Behörden die Unterlagen zuzusenden, wenn erhebliche Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter der Niederlande oder Belgiens möglich sind.

Sofern für einzelne Vorhaben gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften weitergehende Unterrichtungen vorgesehen sind, gehen diese der hier vorgesehenen Regelung vor.

Eine Unterrichtung der niederländischen und belgischen Behörden ist auch vorzunehmen, wenn dies von den niederländischen oder belgischen Behörden im Hinblick auf mögliche erhebliche Umweltauswirkungen unter Angabe von Gründen gewünscht wird. Da sich diese Unterrichtungspflicht unmittelbar aus der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ergibt, besteht ein dementsprechender Anspruch auch gegenüber den Niederlanden und Belgien.

Die Unterlagen sind den zuständigen Provinz- oder Regionalverwaltungen zuzusenden.

Für die Niederlande sind das die Provinzverwaltungen von Gelderland, Limburg und Overijssel, für Belgien die Wallonische Region.

Die Adressen sind dem Runderlass als Anlage angefügt.

Sobald für immissionsschutzrechtliche Vorhaben, für die nach Anlage l in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Anlage zu § 3 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist mit In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, gilt die Regelung auch für diese Vorhaben.

Für Vorhaben, für die zukünftig nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sein wird, ist dieser Runderlass mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ebenfalls anzuwenden.

MBl. NRW. 1991 S. 1078.


Anlagen: