Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000) u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – IV A 6 – 46-80 v. 15.6.2000

 

Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000) u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – IV A 6 – 46-80 v. 15.6.2000

Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes
an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000)
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr
– IV A 6 – 46-80
v. 15.6.2000

Für Standorte, die in das Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragen sind, sind Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug gerechtfertigt, weil mit der Einrichtung des betrieblichen Umweltmanagementsystems und der Prüfung durch einen zugelassenen Umweltgutachter sowie dem Eintragungsverfahren in das Standortregister (unter Beteiligung der Umweltbehörden) Vorkehrungen zur Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften getroffen sind, die für die Ausübung des Ermessens der Überwachungsbehörde beachtlich sind und deshalb vor jeder Überwachungsmaßnahme in Betracht gezogen werden sollen.

Dagegen eröffnet die Eintragung eines Standorts in das Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung der Behörde nicht die Möglichkeit, von Rechtsvorschriften abzuweichen, die insoweit keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt z.B. für Berichtspflichten nach § 12 Abs. 6 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, aber auch für die Durchführung von Kalibrierungen und Funktionsprüfungen.

1
Allgemeine Bestimmungen - Berichtspflichten und Anzeigen
Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug sind für Anlagen zu gewähren, die zu einem in ein Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden (z.B. aus Umweltbetriebsprüfung oder einen Prüfbericht des zugelassenen Umweltgutachters), - ggf. auf Anforderung - vorlegt oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des Umweltmanagementsystems zur Verfügung stellt, die der Überwachungsbehörde die erforderlichen Feststellungen gestattet. Soweit die Unterlagen die erforderlichen Informationen enthalten, soll auf eine erneute Übersendung im Rahmen anderer Rechtsvorschriften verzichtet werden.

Das gilt z.B. für Anzeigen nach §§ 55 Abs. 1 und 58c Abs. 1 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 1 BImSchG, § 21 c Abs. 1 WHG; Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG; Berichte nach § 12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 der 17. BImSchV, § 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und § 6 Abs. 4 der 21. BImSchV.

Auf die Verwendung von Formularen, die nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gefordert sind, kann verzichtet werden, soweit dies den Verwaltungsvollzug nicht erheblich erschwert.

Auf die erneute Übersendung von Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG (Emissionserklärung) kann dann verzichtet werden, wenn die der Behörde zugeleiteten Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden, den Anforderungen nach § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.

2
Allgemeine Überwachungsvorschriften (§ 52 BImSchG; Nr. 24 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 40 KrW-/AbfG; § 21 WHG)
Die Überwachung im Hinblick auf die Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften soll bei Anlagen, die zu einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, hinsichtlich der Häufigkeit und der Tiefe der Kontrolle beschränkt werden. Es sind diejenigen Feststellungen zu treffen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Überwachungsauftrags (insbesondere im Hinblick auf den Nachbarschutz) notwendig sind; die Behörde muss die Überzeugung gewinnen, dass ihr Handeln die Schutzpflicht des Staates erfüllt. Sind zur Überwachung von Anlagen bestimmter Art in regelmäßigen Zeitabständen bestimmte Maßnahmen vorgesehen, können diese Abstände verlängert werden, soweit eine Festlegung der Überwachungsintervalle nicht in EG-Verordnungen, Gesetzen und Verordnungen erfolgt ist. Eine Verlängerung der Zeitabstände kommt in der Regel durch eine Halbierung der Überwachungsfrequenz in Betracht. Die Überwachungsbehörde kann anbieten, sich an einer Umweltbetriebsprüfung des Standortes zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu vermeiden.

3
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (§ 52 a BImSchG; Nr. 25 Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 53 KrW-/AbfG)
Bei eingetragenen Standorten im Sinne des Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung reicht in den Fällen der §§ 52 a BImSchG und 53 KrW-/AbfG die Übersendung eines Auszuges aus den Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden (z.B. aus der Umweltbetriebsprüfung oder einem Prüfbericht des zugelassenen Umweltgutachters) aus, wenn dieser alle geforderten Angaben enthält. Für die Mitteilung nach § 52 a BImSchG kann auf die Verwendung des Formulars (Nr. 25.1.4 Verwaltungsvorschriften zum BImSchG) verzichtet werden.

4
Jahresberichte der Betriebsbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter nach § 54 Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter nach § 58 b Abs. 2 BImSchG; Abfallbeauftragter nach § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG; Gewässerschutzbeauftragter nach § 21 b, Abs. 3 WHG)
Soweit die im Rahmen der zur Umsetzung der EG-Umwelt-Audit-Verordnung zu erstellenden Dokumentationen auch den Anforderungen der §§ 54 Abs. 2 und 58 b Abs. 2 BImSchG, §55 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 21 b Abs. 3 WHG genügen, kann auf gesonderte Jahresberichte verzichtet werden.

5
Einzelfallbestellungen von Betriebsbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter nach § 58 a Abs. 2 BImSchG; Nr. 26 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; Abfallbeauftragter nach § 54 Abs. 2 KrW-/ AbfG; Betriebs- und Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. l Nr. l a, 19 i Abs. 3, 21 a Abs. 2 WHG)
Von der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG, § 4 Abs. 2 Nr. 2, : § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 WHG und § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG soll in der Regel abgesehen werden, wenn die Anlage zu einem Standort gehört, der in das Register nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragen ist und durch Ausgestaltung des betrieblichen Umweltmanagementsystems sichergestellt ist, dass die Ziele gleichwertig erreicht werden, denen eine Einzelanordnung dienen würde. Entsprechendes gilt für eine Einzelanordnung auf der Grundlage des § 58 a Abs. 2 BImSchG und § 21 a Abs. 2 WHG.

Die Eintragung eines Standortes in das Register nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung ist im Rahmen der Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der 5. BImSchV zu berücksichtigen.

6
Angeordnete immissionsschutzrechtliche Ermittlungen (Ermittlungen von Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG; Nr. 19 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG)
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll bei Anlagen eines nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standorts eine Ermittlungsanordnung auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems (Anhang I B.4. der EG-Umwelt-Audit-Verordnung) getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.

Bei Ausübung der Anordnungsbefugnisse nach §§28 und 29 BImSchG sollen die zuständigen Behörden berücksichtigen, ob die Anlage zu einem Standort gehört, der in das Register nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragen ist. Weist der Betreiber hinsichtlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach, dass erforderliche Feststellungen im Rahmen der Anwendung des betrieblichen Umweltmanagementsystems durch eine betreibereigene fachkundige und sachgerecht ausgestattete Stelle getroffen werden, ist eine Anordnung zur Messung durch eine bekannt gegebene Stelle erst nach einer längeren Frist als 3 Jahren erforderlich; ggf. kann sie ganz entbehrlich sein. Dies gilt in dem Umfang, in dem der Betreiber der Überwachungsbehörde Messergebnisse zugänglich macht. Zur Beurteilung der Fachkunde und der Ausstattung der herangezogenen Messstelle gilt Nr. 19.1.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG entsprechend. Betreibereigene Messungen können akzeptiert werden, wenn Nr. 19.1.6 der Verwaltungsvorschriften BImSchG beachtet ist.

Für Auflagen zu Genehmigungsbescheiden gilt Entsprechendes.

7
Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger (Anordnung sicherheitstechnischer Überprüfungen nach § 29 a BImSchG; Nr. 20 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; Anordnung der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Von einer Anordnung nach § 29 a BImSchG kann abgesehen werden, wenn eine erforderliche sicherheitstechnische Prüfung im Rahmen des Umweltmanagementsystems eines nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standortes durchgeführt wird, die Ergebnisse der zuständigen Behörde vorgelegt werden und Überwachungserfordernissen damit Rechnung getragen wird.

Bei eingetragenen Standorten im Sinne des Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung kann von einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen abgesehen werden.

8
Sonstige Rechtsvorschriften

8.1
§ 18 der 17. BImSchV
Bei Anlagen im Sinne der 17. BImSchV, die zu einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, kann die Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 18 der 17. BImSchV) durch die (vereinfachte) Umwelterklärung (Art. 5 Abs. 1, 5 EG-Umwelt-Audit-Verordnung) erfolgen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.

8.2
§§ 42 und 45 KrW-/AbfG
Auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG soll in der Regel gegenüber Besitzern von Abfällen verzichtet werden, deren Abfälle im Rahmen einer Tätigkeit an einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort anfallen.

8.3
§ 3 Abs. 3 VAwS; § 11 VAwS
Wenn die im Rahmen des Verfahrens nach der Öko-Audit-Verordnung erstellten Unterlagen die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) erforderliche Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan enthalten oder das nach § 11 VAwS erforderliche Anlagenkataster und die zuständige Behörde die zur Wahrung ihrer Aufgabe erforderliche Einsicht in die Unterlagen erhält, ist ein gesonderte Betriebsanweisung und ein gesondertes Anlagenkataster nicht erforderlich.

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 4.5.1998 (n.v.) - V B 4- 8001.8.21.1 - wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 776, geändert durch RdErl. v. 28.2.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 222).