Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000) u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – IV A 6 – 46-80 v. 15.6.2000
Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000) u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr – IV A 6 – 46-80 v. 15.6.2000
Berücksichtigung der Teilnahme eines Standortes
an der EG-Umwelt-Audit-Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
des Rates vom 29.7.1993 beim Verwaltungsvollzug
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
– IC1-30.40.09 (Nr. I2/2000)
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr
– IV A 6 – 46-80
v. 15.6.2000
Dagegen eröffnet die Eintragung
eines Standorts in das Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung der
Behörde nicht die Möglichkeit, von Rechtsvorschriften abzuweichen, die insoweit
keine Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten enthalten. Dies gilt z.B. für
Berichtspflichten nach § 12 Abs. 6 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1, 2, § 27 Abs. 1,
§ 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, aber auch für die Durchführung von Kalibrierungen
und Funktionsprüfungen.
Allgemeine Bestimmungen - Berichtspflichten und Anzeigen
Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug sind für Anlagen zu gewähren, die zu
einem in ein Register nach Art. 8 der EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen
Standort gehören, sofern der Betreiber der zuständigen Behörde Unterlagen, die
im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden (z.B. aus Umweltbetriebsprüfung
oder einen Prüfbericht des zugelassenen Umweltgutachters), - ggf. auf
Anforderung - vorlegt oder auf andere Weise Informationen aus der Anwendung des
Umweltmanagementsystems zur Verfügung stellt, die der Überwachungsbehörde die
erforderlichen Feststellungen gestattet. Soweit die Unterlagen die
erforderlichen Informationen enthalten, soll auf eine erneute Übersendung im
Rahmen anderer Rechtsvorschriften verzichtet werden.
Das gilt z.B. für Anzeigen nach
§§ 55 Abs. 1 und 58c Abs. 1 BImSchG, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 55 Abs. 1
BImSchG, § 21 c Abs. 1 WHG; Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG; Berichte nach §
12 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 der 2. BImSchV, § 24 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 und
§ 28 Abs. 3 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und §
17 Abs. 4 der 17. BImSchV, § 8 Abs. 5 der 20. BImSchV und § 6 Abs. 4 der 21.
BImSchV.
Auf die Verwendung von
Formularen, die nicht gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gefordert sind,
kann verzichtet werden, soweit dies den Verwaltungsvollzug nicht erheblich
erschwert.
Auf die erneute Übersendung von
Angaben nach § 27 Abs. 1 BImSchG (Emissionserklärung) kann dann verzichtet
werden, wenn die der Behörde zugeleiteten Unterlagen, die im Rahmen des
Umwelt-Audits erarbeitet wurden, den Anforderungen nach § 27 BImSchG sowie der
11. BImSchV genügen; auf § 4 Abs. 3 der 11. BImSchV wird verwiesen.
Allgemeine Überwachungsvorschriften (§ 52 BImSchG; Nr. 24 der
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 40 KrW-/AbfG; § 21 WHG)
Die Überwachung im Hinblick auf die Beachtung umweltrechtlicher Vorschriften
soll bei Anlagen, die zu einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung
eingetragenen Standort gehören, hinsichtlich der Häufigkeit und der Tiefe der
Kontrolle beschränkt werden. Es sind diejenigen Feststellungen zu treffen, die
zur Erfüllung des gesetzlichen Überwachungsauftrags (insbesondere im Hinblick
auf den Nachbarschutz) notwendig sind; die Behörde muss die Überzeugung
gewinnen, dass ihr Handeln die Schutzpflicht des Staates erfüllt. Sind zur
Überwachung von Anlagen bestimmter Art in regelmäßigen Zeitabständen bestimmte
Maßnahmen vorgesehen, können diese Abstände verlängert werden, soweit eine
Festlegung der Überwachungsintervalle nicht in EG-Verordnungen, Gesetzen und
Verordnungen erfolgt ist. Eine Verlängerung der Zeitabstände kommt in der Regel
durch eine Halbierung der Überwachungsfrequenz in Betracht. Die
Überwachungsbehörde kann anbieten, sich an einer Umweltbetriebsprüfung des
Standortes zu beteiligen, um auf diese Weise unnötige Doppelarbeit zu
vermeiden.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (§ 52 a BImSchG; Nr. 25
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG; § 53 KrW-/AbfG)
Bei eingetragenen Standorten im Sinne des Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung
reicht in den Fällen der §§ 52 a BImSchG und 53 KrW-/AbfG die Übersendung eines
Auszuges aus den Unterlagen, die im Rahmen des Umwelt-Audits erarbeitet wurden
(z.B. aus der Umweltbetriebsprüfung oder einem Prüfbericht des zugelassenen Umweltgutachters)
aus, wenn dieser alle geforderten Angaben enthält. Für die Mitteilung nach § 52
a BImSchG kann auf die Verwendung des Formulars (Nr. 25.1.4
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG) verzichtet werden.
Jahresberichte der Betriebsbeauftragten (Immissionsschutzbeauftragter nach
§ 54 Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter nach § 58 b Abs. 2 BImSchG;
Abfallbeauftragter nach § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG; Gewässerschutzbeauftragter nach
§ 21 b, Abs. 3 WHG)
Soweit die im Rahmen der zur Umsetzung der EG-Umwelt-Audit-Verordnung zu
erstellenden Dokumentationen auch den Anforderungen der §§ 54 Abs. 2 und 58 b
Abs. 2 BImSchG, §55 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 21 b Abs. 3 WHG genügen, kann auf
gesonderte Jahresberichte verzichtet werden.
Einzelfallbestellungen von Betriebsbeauftragten
(Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG; Störfallbeauftragter
nach § 58 a Abs. 2 BImSchG; Nr. 26 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG;
Abfallbeauftragter nach § 54 Abs. 2 KrW-/ AbfG; Betriebs- und
Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. l Nr. l a, 19 i Abs.
3, 21 a Abs. 2 WHG)
Von der Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragter nach § 53 Abs. 2
BImSchG, § 4 Abs. 2 Nr. 2, : § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 19i Abs. 3 WHG und § 54 Abs.
2 KrW-/AbfG soll in der Regel abgesehen werden, wenn die Anlage zu einem
Standort gehört, der in das Register nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung
eingetragen ist und durch Ausgestaltung des betrieblichen
Umweltmanagementsystems sichergestellt ist, dass die Ziele gleichwertig erreicht
werden, denen eine Einzelanordnung dienen würde. Entsprechendes gilt für eine
Einzelanordnung auf der Grundlage des § 58 a Abs. 2 BImSchG und § 21 a Abs. 2
WHG.
Die Eintragung eines Standortes
in das Register nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung ist im Rahmen der
Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 der 5. BImSchV zu berücksichtigen.
Angeordnete immissionsschutzrechtliche Ermittlungen (Ermittlungen von
Emissionen und Immissionen nach §§ 26, 28, 29 BImSchG; Nr. 19 der
Verwaltungsvorschriften zum BImSchG)
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Anlage schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, soll bei Anlagen eines nach Art. 8
EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standorts eine Ermittlungsanordnung
auf der Grundlage des § 26 BImSchG nur erlassen werden, soweit die im Rahmen
der Kontrollmaßnahmen des Umweltmanagementsystems (Anhang I B.4. der
EG-Umwelt-Audit-Verordnung) getroffenen Feststellungen nicht ausreichen oder
soweit Belange des Nachbarschutzes die Beauftragung einer bekannt gegebenen
Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG erfordern.
Bei Ausübung der
Anordnungsbefugnisse nach §§28 und 29 BImSchG sollen die zuständigen Behörden
berücksichtigen, ob die Anlage zu einem Standort gehört, der in das Register
nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragen ist. Weist der Betreiber
hinsichtlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach, dass
erforderliche Feststellungen im Rahmen der Anwendung des betrieblichen
Umweltmanagementsystems durch eine betreibereigene fachkundige und sachgerecht
ausgestattete Stelle getroffen werden, ist eine Anordnung zur Messung durch
eine bekannt gegebene Stelle erst nach einer längeren Frist als 3 Jahren
erforderlich; ggf. kann sie ganz entbehrlich sein. Dies gilt in dem Umfang, in
dem der Betreiber der Überwachungsbehörde Messergebnisse zugänglich macht. Zur
Beurteilung der Fachkunde und der Ausstattung der herangezogenen Messstelle
gilt Nr. 19.1.1.3 der Verwaltungsvorschriften zum BImSchG entsprechend.
Betreibereigene Messungen können akzeptiert werden, wenn Nr. 19.1.6 der
Verwaltungsvorschriften BImSchG beachtet ist.
Für Auflagen zu
Genehmigungsbescheiden gilt Entsprechendes.
Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger (Anordnung sicherheitstechnischer
Überprüfungen nach § 29 a BImSchG; Nr. 20 der Verwaltungsvorschriften zum
BImSchG; Anordnung der Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und
Abfallbilanzen nach § 21 Abs. 2 KrW-/AbfG)
Von einer Anordnung nach § 29 a BImSchG kann abgesehen werden, wenn eine
erforderliche sicherheitstechnische Prüfung im Rahmen des
Umweltmanagementsystems eines nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung
eingetragenen Standortes durchgeführt wird, die Ergebnisse der zuständigen
Behörde vorgelegt werden und Überwachungserfordernissen damit Rechnung getragen
wird.
Bei eingetragenen Standorten im
Sinne des Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung kann von einer Anordnung nach § 21
Abs. 2 KrW-/AbfG zur Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
abgesehen werden.
Sonstige Rechtsvorschriften
§ 18 der 17. BImSchV
Bei Anlagen im Sinne der 17. BImSchV, die zu einem nach Art. 8
EG-Umwelt-Audit-Verordnung eingetragenen Standort gehören, kann die
Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 18 der 17. BImSchV) durch die
(vereinfachte) Umwelterklärung (Art. 5 Abs. 1, 5 EG-Umwelt-Audit-Verordnung)
erfolgen, sofern diese die erforderlichen Angaben enthält.
§§ 42 und 45 KrW-/AbfG
Auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG soll in
der Regel gegenüber Besitzern von Abfällen verzichtet werden, deren Abfälle im
Rahmen einer Tätigkeit an einem nach Art. 8 EG-Umwelt-Audit-Verordnung
eingetragenen Standort anfallen.
§ 3 Abs. 3 VAwS; § 11 VAwS
Wenn die im Rahmen des Verfahrens nach der Öko-Audit-Verordnung erstellten
Unterlagen die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) erforderliche
Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan enthalten
oder das nach § 11 VAwS erforderliche Anlagenkataster und die zuständige
Behörde die zur Wahrung ihrer Aufgabe erforderliche Einsicht in die Unterlagen
erhält, ist ein gesonderte Betriebsanweisung und ein gesondertes
Anlagenkataster nicht erforderlich.