Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Aufgaben der Umweltbehörden im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung und dem Umweltauditgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B l - 8001.7.2.12 (V Nr. 2/96) v. 12.4. 1996¹)

 

Historisch:

Aufgaben der Umweltbehörden im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung und dem Umweltauditgesetz RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - V B l - 8001.7.2.12 (V Nr. 2/96) v. 12.4. 1996¹)

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233. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)


Aufgaben der Umweltbehörden

im Zusammenhang mit der

Registrierung geprüfter Betriebsstandorte

nach der EG-Umwelt-Audit-Verordnung

und dem Umweltauditgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung

und Landwirtschaft - V B l - 8001.7.2.12 (V Nr. 2/96)

v. 12.4. 1996¹)

Am 15. 12. 1995 ist das Umweltauditgesetz (BGB1. I S. 1591; im folgenden: UAG) in Kraft getreten. Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte nach Artikel 8 der EG-Um-welt-Audit-Verordnung werden gemäß § 32 Abs. l UAG den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern übertragen. Diese Aufgaben werden bis auf weiteres für den Bereich der 16 Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen von der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duis-burg-Wesel-Kleve zu Duisburg für sich und 14 weitere Kammern sowie von der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund und für den Bereich der sieben Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen von der Handwerkskammer Düsseldorf für sich und weitere fünf Kammern sowie von der Handwerkskammer Münster wahrgenommen.

Im Rahmen der von den Kammern geführten Verwaltungsverfahren zur Eintragung (§ 33 UAG) oder Streichung bzw. vorübergehenden Aufhebung von Eintragungen (§ 34 UAG) erhalten die zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Die rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung der neuen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Registrierung geprüfter Betriebsstandorte sind der unmittelbar geltende Artikel 8 Abs. 3 und 4 der EG-Umwelt-Audit-VO i. V. m. §§ 33 Abs. 2, 34 UAG.

Zur Durchführung der v. g. Aufgaben weise ich auf folgendes hin:

I. Beteiligung im Eintragungsverfahren

1. Zuständige Umweltbehörden i. S. des § 33 Abs. 2 Satz l UAG sind - jeweils für ihren Bereich - die für die Überwachung der Anlagen am Standort zuständigen Umweltbehörden. Für den Bereich der Überwachung nach § 52 BImSchG sind dies die Staatlichen Umweltämter und bei der Bergaufsicht unterliegenden Anlagen die Bergämter. Nach § 116 Abs. l LWG nehmen die Staatlichen Umweltämter und die Bergämter sowie die Kreisordnungsbehörden als untere Wasserbehörden die Gewässeraufsicht wahr. Die Überwachung nach § 11 AbfG wird von den Bezirksregierungen als oberen, den Kreisordnungsbehörden als unteren Abfallwirtschaftsbehörden wahrgenommen sowie von den Staatlichen Umweltämtern und den Bergämtern. Die verfahrensführende Kammer entscheidet, welchen Umweltbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Von sich aus soll eine stellungnehmende Behörde eine andere Umweltbehörde nicht einschalten/beteiligen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, in der Stellungnahme darauf hinzuweisen, unter welchen rechtlichen Aspekten eine Zuständigkeit der stellungnehmenden Behörde für den Standort besteht. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß am Standort gegen Umweltvorschriften verstoßen wird, für deren Überwachung die stellungnehmende Behörde nicht zuständig ist, soll in der Stellungnahme darauf hingewiesen und empfoh-. len werden, die entsprechende Umweltbehörde ergänzend zu beteiligen.

2. Die Stellungnahme an die registerführende Kammer ist schriftlich abzugeben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daßdas Unternehmen gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort verstößt. Bestehen keine Bedenken gegen eine Eintragung, so sollte dies der registerführenden Kammer kurzfristig mitgeteilt werden.

Einschlägig i. S. von Artikel 8 Abs. 4 der EG-Um-welt-Audit-VO und § 33 Abs. 2 Satz 2 UAG sind Umweltvorschriften,

1. für deren Überwachung die stellungnehmende Behörde zuständig ist und

2. die dem Schutz materieller Umweltstandards dienen oder die für das bestehende Umweltmanagementsystem im Betrieb von Relevanz sind.

Mitzuteilen sind insbesondere bisher nicht erfüllte Ordnungsverfügungen oder laufende Verwaltungsstreitverfahren im Zusammenhang mit den einschlägigen Umweltvorschriften. Für Verstöße gegen. Regelungen einer Zulassungsentscheidung (z.B. Auflage im Genehmigungsbescheid) gilt Entsprechendes.

Die Bestandskraft oder Vollziehbarkeit von Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Mitteilung. Ebensowenig steht der Umstand einer Mitteilung entgegen, daß Sanierungskonzepte erarbeitet sind. Soweit bei einer aufschiebend befristeten Vorsorgeanordnung die Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen erst in Zukurtft entsteht, liegt ein Rechtsverstoß nicht vor und kann auf eine Mitteilung verzichtet werden.

Laufende oder abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren gegen Verantwortliche am Standort sind nur mitzuteilen, soweit die zugrundeliegenden Verstöße noch nicht abgestellt wurden oder soweit es auf die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen ankommt.

Beim Vorliegen von Beschwerden oder sonstigen Anhaltspunkten für Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften sollte der Eintragungsantrag zum Anlaß genommen werden, die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Ist eine abschließende Klärung innerhalb der vierwöchigen Stellungnahmefrist nicht möglich, soll dies der Kammer mitgeteilt werden.

Geht die Stellungnahme der Kammer erst nach Ablauf der vierwöchigen . Frist ohne vorherige Mitteilung der Fristüberschreitung zu oder kann die Frist aus von der Behörde zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, so wird die Stellungnahme nach erfolgter Eintragung gemäß § 34 UAG berücksichtigt.

In der Stellungnahme sind die entsprechenden Sachverhalte (z.B. festgestellte Verstöße, beste- . hende Ordnungsverfügungen, Beschwerden, sonstige Anhaltspunkte für Verstöße) mitzuteilen und die einschlägigen Umweltvorschriften, gegen die verstoßen wird oder verstoßen sein 'könnte, zu bezeichnen.

Die Bewertung und Entscheidung, ob die mitgeteilten Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften einer Eintragung entgegenstehen, ist Aufgabe der für die Erteilung des Eintragungsbescheides zuständigen Kammer. Die Stellungnahme sollte dazu keine Angaben enthalten. Es sollten jedoch Angaben dazu gemacht werden, auf welcher Basis die Stellungnahme abgegeben wird („nach Aktenlage"; „nach derzeit vorliegenden Erkenntnissen" etc.).

3. Soweit das betroffene Unternehmen im Eintra-guhgsverfahren gegenüber der Kammer die mitgeteilten Rechtsverstöße substantiiert bestreitet, setzt die Kammer die Entscheidung über die Eintragung solange aus, bis die Streitfragen zwischen der mitteilenden Umweltbehörde und dem betroffenen Unternehmen geklärt sind (8 33 Abs. 2 Satz 2 UAG).

Bei der Klärung der Streitfragen sollte die mitteilende Umweltbehörde - ggf. bereits vor Abgabe der Stellungnahme - darauf hinwirken, daß das betroffene Unternehmen die beanstandeten Zustände und damit den Grund des Streites beseitigt. Soweit das betroffene Unternehmen dazu nicht von'sich aus bereit ist, sollte eine entspre-

') MBL NW. 1996 S. 894.

233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

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chende Ordnungsverfügung erlassen werden. Beruht der Streit auf unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung umweltrechtlicher Vorschriften, kommt auch eine Feststellungsklage durch das betroffene Unternehmen in Betracht. Soweit eine umweltschutzbezogene Anordnung erlassen . wurde, erfolgt die Klärung der Streitfragen durch den bestandskräftigen Abschluß des Rechtsbehelfs- oder den rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens in dieser Sache.

u. Beteiligung im Verfahren nach § 34 UAG

1. Wird.der Umweltbehörde nach Eintragung eines Standortes in das Standortregister ein Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort bekannt, ist die für die Eintragung zuständige Kammer unverzüglich davon zu unterrichten (Artikel 8 Abs. 4 EG-Umwelt-Audit-Verordnung). Zum Inhalt der Unterrichtung gilt das zum Inhalt der Stellungnahme nach § 33 Abs. 2 Satz l UAG Ausgeführte entsprechend. Zwar beschränkt § 34 Satz 2 UAG die „Verfahrenserheblichkeit" von Verstößen gegen einschlägige Umweltvorschriften auf das Vorliegen vollziehbarer Verwaltungsakte, rechtskräftiger Bußgeldbescheide oder rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen. Die Vorschrift richtet sich aber an die registerführende

Kammer -und gibt dieser insofern Entscheidungskriterien vor. Die unmittelbar aus Artikel 8 Abs. 4 der EG-Umwelt-Audit-VO folgende umfassende Mitteilungspflicht der Überwachungsbehörden wird dadurch nicht berührt.

2. Im Verfahren zur vorübergehenden Aufhebung oder Streichung von Eintragungen erhält die zuständige Umweltbehörde ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 34 Satz l UAG). Insofern gilt das zum Inhalt der Stellungnahme nach § 33 Abs. 2 Satz l UAG Ausgeführte entsprechend.

Bei Streitfragen über das Vorliegen von Verstößen entscheidet die zuständige Kammer in diesem Verfahren allein nach den Vorgaben des § 34 Satz 2

UAG:

m. Dieser Erlaß gilt bis zum 31. 12. 2001.

IV: Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit flem Innenministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,

V. Der Runderlaß d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 14. 9. 1995 (n. v.) -V B l - 8001.7.2.12 - wird aufgehoben.

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