Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004
„Grünes Telefon“ als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz bei den Bezirksregierungen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 - v. 16.12.2004
„Grünes
Telefon“
als zentrale Ansprechstelle für Umweltschutz
bei den Bezirksregierungen
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - I – 5 / 03.08.21 -
v. 16.12.2004
Aufgaben
Das „Grüne Telefon“ nimmt unabhängig von bestehenden Zuständigkeitsregelungen
Fragen, Hinweise, Anregungen und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern aus
allen Bereichen des Umweltschutzes und aus dem Bereich des Tierschutzes
entgegen. Sofern möglich, erteilen die Betreuerinnen und Betreuer des „Grünen
Telefons“ der Anruferin bzw. dem Anrufer direkt Auskunft zu den Anliegen. Sind
Fragen oder Anliegen, die über das „Grüne Telefon“ eingehen, nicht direkt zu
klären, sind die jeweiligen Fachdezernate einzuschalten.
Eingaben in Angelegenheiten, für deren Erledigung eine den Bezirksregierungen
nachgeordnete Behörde oder eine ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegende
kommunale Behörde zuständig ist, sind an diese weiterzuleiten. Ist der
Zuständigkeitsbereich einer kreisangehörigen Gemeinde betroffen, ist dieser die
Eingabe über die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden zuzuleiten. Die für die
Erledigung zuständige Stelle bzw. die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde hat
die Anruferin bzw. den Anrufer und die Bezirksregierung, diese ggf. über die
zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, über das Veranlasste zu informieren. In
Angelegenheiten von nicht wesentlicher Bedeutung kann die Bezirksregierung auf
die Information verzichten.
Ist weder der eigene noch der nachgeordnete Zuständigkeitsbereich der
Bezirksregierungen betroffen, ist die Sache an die zuständige Behörde
abzugeben. Abgabenachricht ist zu erteilen.
Organisation
Die Einrichtung des „Grünen Telefons“ in ein bestimmtes Dezernat der
Bezirksregierung obliegt der jeweiligen Behörde. Die Rufnummer des „Grünen
Telefons“ ist der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Über den wesentlichen Inhalt der bei der Ansprechstelle eingehenden Anrufe sind
Vermerke zu fertigen.
Das „Grüne Telefon“ ist an Arbeitstagen innerhalb der Regelarbeitszeit besetzt
zu halten.
3
Schlussbestimmungen
Dieser Runderlass tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Der Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft v. 9.6.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1013) wird aufgehoben.
MBl. NRW. 2005 S. 54