Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 9.9.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 521), in Kraft getreten am 31.10.2008.

 


Historisch: Sofortuntersuchung und Meldung von Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes durch die StUÄ und das StAfUA OWL RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.4.2006 - IV-11 – 1574, IV-6 und V-1 - 8020 -

 

Historisch:

Sofortuntersuchung und Meldung von Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes durch die StUÄ und das StAfUA OWL RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.4.2006 - IV-11 – 1574, IV-6 und V-1 - 8020 -

Sofortuntersuchung und Meldung
von Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes
durch die StUÄ und das StAfUA OWL

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 28.4.2006
- IV-11 – 1574, IV-6 und V-1 - 8020 -

Die Staatlichen Umweltämter und das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (StUÄ / StAfUA OWL) sind hinsichtlich der Aufgabenerfüllung im Bereich Immissionsschutz Sonderordnungsbehörden nach § 12 Abs. 1 OBG, da ihnen durch das BImSchG und das LImschG sowie die dazu erlassenen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung - ZustVOtU - der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen übertragen worden ist. Besondere Aufgaben stellen sich für die StUÄ / das StAfUA OWL bei Schadens- und Gefahrenfällen.

Die StUÄ und das StAfUA OWL haben im Bereich Immissionsschutz / Anlagensicherheit neben der Ermittlung der Schadensursache, der Beweissicherung und der Information der vorgesetzten Dienstbehörden nach Lage des Falls die erforderlichen anlagenbezogenen oder - i.S. der StörfallVO - betriebsbereichsbezogenen ordnungsrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen.

Die den Wasserbehörden und den StUÄ / dem StAfUA OWL nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Landeswassergesetz (LWG) obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt (§ 138 LWG).

Im Bereich des Bodenschutzrechts ist die grundsätzliche Zuständigkeit der unteren Bodenschutzbehörden zu beachten.

Im Bereich der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes sowie der allgemeinen Gefahrenabwehr können die StUÄ und das StAfUA OWL die auf kommunaler Ebene zuständigen Behörden fachlich unterstützen. Die Bewertung des Schadens kann z.B. in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsämtern erfolgen.

Zur Sofortuntersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen im Bereich des Umweltschutzes (Nr. 1), zur Meldung dieser Ereignisse (Nr. 2) und zur Rufbereitschaft (Nr. 3) ergehen nachstehende Regelungen.

1
Sofortuntersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen

1.1
Art der zu untersuchenden Schadens- oder Gefahrenfälle und Zweck der Untersuchungen

1.1.1
Die StUÄ und das StAfUA OWL sind im Bereich des Immissionsschutzes / der Anlagensicherheit im Rahmen ihrer Überwachungsaufgabe gemäß § 52 BImSchG zur Untersuchung von Schadens- oder Gefahrenfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen bzw. Betriebsbereichen verpflichtet. Bei Schadens- oder Gefahrenfällen an Anlagen, bei denen gemäß § 116 LWG und § 24 LAbfG die Überwachung den StUÄ / dem StAfUA OWL obliegt, sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Untersuchung verpflichtet. In diesem Zusammenhang gilt dies auch für die Erstbeurteilung von Schadens- oder Gefahrenfällen, bei denen der Boden berührt ist.

Ist nach Austritt von Schadstoffen in den Boden eine rasche Schadensbegrenzung und -beseitigung erforderlich um wesentliche weitere Schäden durch eine Ausweitung der Kontamination im Boden und / oder Grundwasser zu verhindern, kann durch die zuständige Behörde von länger währenden Untersuchungsmaßnahmen abgesehen werden, die ansonsten bei einer Feststellung von Schadstoffen im Boden generell vorgeschrieben sind. Die Begründung solcher "Sofortmaßnahmen" ist unmittelbar auf die gesetzlichen Bestimmungen des BBodSchG zu stützen. § 4 Abs. 5 BBodSchG ist zu berücksichtigen.

Bei sonstigen Schadens- oder Gefahrenfällen, bei denen Gewässer unmittelbar berührt sind, soll ebenfalls eine Sofortuntersuchung durch die StUÄ / das StAfUA OWL erfolgen.

In folgenden Fällen leitet das zuständige StUA / StAfUA OWL Sofortuntersuchungen ein:
- bei Ereignissen i.S.d. § 19 Abs. 1 StörfallVO;
- bei erheblichen Schadensereignissen i.S.d. § 2 Abs. 2 der Umwelt- und Schadensanzeigeverordnung;
- bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, soweit diese außerhalb der Anlage zu Umwelt- oder Gesundheitsschäden geführt haben;
- bei Gefahrenereignissen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Anlage, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ereignisse außerhalb der Anlage zu Umwelt- oder Gesundheitsschäden führen können;
- bei Gewässer- und Bodenverunreinigungen von wesentlicher Bedeutung gemäß Nr. 5 der Anlage 1.

1.1.2
Die Probenahmen und Untersuchungen dienen:
- der Feststellung, ob Schäden eingetreten sind,
- der Ermittlung der Art, des Umfangs und der Bedeutung eingetretener Schäden,
- der Ermittlung von Schadensursachen,
- der Ermittlung, wie weitere Schäden oder Gefahren abgewendet werden können,
- der Ermittlung, wie die Wiederholung ähnlicher Schadens- oder Gefahrenfälle künftig verhindert werden kann,
- der Beweissicherung und Ermittlung des Schadensverursachers.

Bei Störfällen nach Anhang VI Teil 1 Nr. I StörfallVO ergeben sich für die Überwachungsbehörden weitergehende Pflichten aus § 19 Abs. 3.

1.2
Ermittlungen in Schadens- oder Gefahrenfällen

Die StUÄ / das StAfUA OWL haben sofort, nachdem ein Ereignis nach Nr. 1.1.1 bekannt geworden ist oder wenn sich Hinweise auf eine konkrete Gefahr ergeben, die einen Schadensfall befürchten lassen, mindestens eine sachkundige Person zur Untersuchung des Falls zu entsenden; für Einsätze außerhalb der Dienstzeit gilt Nr. 3.2.

Die mit der Untersuchung beauftragten Personen sollen sich unverzüglich einen Überblick über Art und Ausmaß des Schadens oder der Gefahr, die Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sowie über die mutmaßliche Schadens- oder Gefahrenursache verschaffen; dabei ist nach Möglichkeit die an Ort und Stelle vorgefundene Situation zu dokumentieren, z.B. durch die Anfertigung von Fotos bzw. Filmaufzeichnungen oder durch die Entnahme von Proben. Je nach Lage des Einzelfalls sind entsprechende Laboruntersuchungen unverzüglich zu veranlassen.

Zu den Aufgaben der STUÄ und des StAfUA OWL gehört es nicht, auf die erforderlichen Maßnahmen der Einsatzkräfte vor Ort Einfluss zu nehmen. Ist eine Vertreterin / ein Vertreter des STUA / StAfUA OWL vor Ort anwesend, steht sie / er zur Information der Einsatzkräfte zur Verfügung.

1.3
Einschaltung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA) und von externen Sachverständigen

Soweit die eigenen Möglichkeiten des StUA / des StAfUA OWL zur Ermittlung in Schadens- oder Gefahrenfällen nicht ausreichen, können weitere behördliche oder sonstige Sachverständige mit der Durchführung von Ermittlungen beauftragt werden. Ist eine Einschaltung von Sachverständigen notwendig, so sollen die StUÄ und das StAfUA OWL in erster Linie das LUA und / oder die LÖBF als sachverständige Institution heranziehen. Dies gilt auch für Laboruntersuchungen, die vom Labor des StUA / des StAfUA OWL nicht vorgenommen werden können. Das LUA unterhält zur Unterstützung der StUÄ und des StAfUA OWL einen Sondereinsatzdienst.

In Fällen, in denen Sachverständige des LUA nicht oder nicht im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen, ist zunächst auf die Chemischen Untersuchungsämter und zuletzt auf private Sachverständige zurückzugreifen. Die StUÄ und das StAfUA OWL unterstützen die beauftragten Sachverständigen bei ihren Ermittlungen.

Wenn davon auszugehen ist, dass Erkenntnisse gewonnen werden können, die für die Aufgabenwahrnehmung des LUA - vor allem auch im Hinblick auf vergleichbare Anlagen oder Betriebsbereiche bzw. auf die Überwachung des Rheins – bzw. der LÖBF von Bedeutung sind, sollten das LUA bzw. die LÖBF frühzeitig unterrichtet werden.

Soweit eine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung besteht (z.B. § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG), sind die durch die Einschaltung von Sachverständigen entstandenen Kosten durch Leistungsbescheid vom Betreiber einzufordern. Im Übrigen werden die entstandenen Kosten von den StUÄ / dem StAfUA OWL getragen.

Soweit sich bei Schadens- oder Gefahrenfällen an genehmigungsbedürftigen Anlagen Fragen der Anlagensicherheit stellen, zu deren Klärung die Heranziehung von Sachverständigen erforderlich erscheint, hat das StUA / das StAfUA OWL im Rahmen seines Ermessens zu prüfen, ob dazu eine Anordnung nach § 29a BImSchG in Betracht kommt - s. dort Abs. 2 Nr. 5.

1.4
Einschaltung anderer Behörden

Je nach Art des Ereignisses oder der bereits hervorgerufenen oder möglicherweise noch eintretenden Auswirkungen kann es erforderlich sein, andere Behörden an den Untersuchungen zu beteiligen oder sie zur Durchführung eigener Untersuchungen zu unterrichten. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden, soweit Fragen der Anlagensicherheit betroffen sind und soweit das Vorschriften- und Regelwerk der überwachungsbedürftigen Anlagen (Abschnitt 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes), des technischen Arbeitsschutzes allgemein oder des Gefahrstoffrechts für die Untersuchung und Beurteilung des Ereignisses von Bedeutung sind. Auf die Zuständigkeitsregelungen nach den Nrn. 12.8.1 ff. des Verzeichnisses in der Anlage zur ZustVOtU wird ausdrücklich hingewiesen.

Sobald Bodenverunreinigungen zu befürchten bzw. aufgetreten sind, ist die untere Bodenschutzbehörde zu informieren.

Die LÖBF ist bei Bedarf bei der Planung von Fischereiuntersuchungen zur Ermittlung des Umfanges von Fischsterben zur Beratung heranzuziehen.

2
Meldung von Schadens- oder Gefahrenfällen

2.1
Sofortmeldung

Die Sofortmeldung dient nur der unmittelbaren und schnellen Unterrichtung der vorgesetzten Behörden zu folgenden Zwecken:
- Erkennung überregionalen / regionalen Handlungsbedarfs;
- Dokumentation von durch Schadensfall bedingter Störung der Gewässerzönose.

Sie entbindet nicht von der Verpflichtung, die im Einzelfall aufgrund der Zuständigkeit erforderlichen Maßnahmen unverzüglich anzuordnen.

2.1.1
Erfüllt ein Schadens- oder Gefahrenfall nach Nr. 1.1.1 ein Kriterium der "Kriterien für Sofortmeldung" nach Anlage 1, unterrichtet das StUA / das StAfUA OWL sowohl während als auch außerhalb der Dienstzeit die Nachrichten- und Bereitschaftszentrale beim LUA (NBZ - vgl. Nr. 3.1).

Die NBZ gibt die Meldung per Fax und per E-mail mit dem "Sofortbericht" (Anlage 2) und dem Vermerk „Dringend, sofort vorlegen!“ (während der Dienstzeit) oder "Sofort vorlegen bei Dienstbeginn!" (außerhalb der Dienstzeit) weiter, und zwar an die zuständigen Ansprechpersonen oder an die Rufbereitschaft (Anlage 3) im MUNLV und in der Bezirksregierung, ergänzend per Fax an die Poststelle der jeweiligen Häuser. Dabei erhält das StUA / StAfUA OWL eine Kopie zur Unterrichtung.

Eine Liste, die die Zuständigkeiten und die Erreichbarkeit der Ansprechpartner im MUNLV und in den Bezirksregierungen enthält, wird der NBZ durch die Ämter zur Verfügung gestellt.

2.1.2
Wenn es nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich wird, unterrichtet die Rufbereitschaft des StUA / des StAfUA OWL die Amtsleitung oder deren Vertretung, von der die Entscheidung getroffen wird, ob die NBZ die Meldung unverzüglich fernmündlich an das MUNLV und die zuständige Bezirksregierung weiterzuleiten hat. In solchen Fällen informiert die NBZ sowohl die Rufbereitschaft des MUNLV als auch die zuständigen Ansprechpersonen des MUNLV und der Bezirksregierung (siehe Anlage 3).

Inhalt und Umfang der Meldung ergeben sich aus der Anlage 2 "Sofortbericht".

2.1.3
Werden den StUÄ / dem StAfUA OWL Schadensfälle gemäß den Nrn. 4 und 5 der Anlage 1 oder andere Gewässerverunreinigungen sowie Bodenverunreinigungen sowohl mit als auch ohne Auswirkungen auf die Gewässer vor der eigentlich zuständigen Behörde bekannt, haben diese unverzüglich die auf kommunaler Ebene zuständigen Behörden und die Bezirksregierungen zu unterrichten.

Das LUA unterrichtet unverzüglich in solchen Fällen das zuständige StUA / StAfUA OWL und die zuständige Bezirksregierung.

2.1.4
In Fällen, in denen der Rhein oder die Schifffahrtskanäle betroffen sind, unterrichtet das LUA unmittelbar die zuständigen Ansprechpersonen im MUNLV. Der Meldeweg ist dabei analog zu 2.1.1 und 2.1.2, wie für die StUÄ / das StAfUA OWL beschrieben, zu wählen.

2.2
Ergänzende Berichterstattung

Ein ergänzender Bericht an das MUNLV, die Bezirksregierung und das LUA ist dann zu erstatten, wenn Ursache, Ablauf oder Auswirkung des Ereignisses im Hinblick auf weitere behördliche Maßnahmen oder im Hinblick auf ein möglicherweise weitergehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung sind.

Auf die Berichtspflichten des Anlagenbetreibers nach § 19 Abs. 2 StörfallVO in Verbindung mit Anhang VI Teil 2 und der Berichtspflichten des StUA / des StAfUA OWL nach § 19 Abs. 4 und 5 wird hingewiesen, vgl. hierzu auch "Leitfaden zur Erfassung, Aufklärung und Auswertung von Störfällen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs im Sinne der Störfall-Verordnung" aus 1993 in der Fassung von 2002 des Länderausschusses für Immissionsschutz.

3
Bereitschaftszentrale und Rufbereitschaften

3.1
Nachrichten- und Bereitschaftszentrale (NBZ)

Das LUA unterhält für die staatlichen Umweltbehörden rund um die Uhr eine Nachrichten- und Bereitschaftszentrale (NBZ) zur Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen.

Die NBZ ist unter der Rufnummer 0201 - 71 44 88 zu erreichen.

Die StUÄ / das StAfUA OWL haben den Betreibern von Betriebsbereichen oder Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, die Rufnummer der NBZ für die Aufnahme in die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne bekanntzugeben. Ferner sind Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte, Wasserwerke und Wasserverbände durch die StUÄ / das StAfUA OWL zu informieren. Außerdem ist in geeigneter Weise - z.B. auf Anrufbeantworter, auf der Homepage im Internet, in der Tagespresse und auf den Briefköpfen der Dienststellen - auf die ständige Bereitschaft der NBZ für die Entgegennahme dringender Nachrichten hinzuweisen.

3.2
Rufbereitschaft der staatlichen Umweltbehörden

Bei jedem StUA / dem StAfUA OWL muss mindestens eine Person für die Rufbereitschaft eingeteilt, ständig erreichbar und einsatzbereit sein. Die Amtsleitung des StUA / des StAfUA OWL regelt eigenverantwortlich und dokumentiert nachvollziehbar, wie gewährleistet wird, dass ggf. unverzüglich Proben genommen, Vor-Ort-Analysen durchgeführt und weiterführende Untersuchungen eingeleitet werden können.

3.3
Rufbereitschaft des Landesumweltamtes

Im LUA sind ebenfalls Rufbereitschaften eingerichtet, um die StUÄ / das StAfUA OWL bei Schadens- oder Gefahrenfällen sachverständig zu unterstützen.

Das LUA stellt eigenverantwortlich sicher, dass sein Labor den StUÄ / dem StAfUA OWL im Rahmen seiner Möglichkeiten für solche Untersuchungen Hilfestellung zu geben vermag, die vom Labor dieser Ämter nicht vorgenommen werden können.

Außerdem gewährleistet das LUA die Einsatzbereitschaft des Sondereinsatzes sowie die Einsatzbereitschaft von Rufbereitschaften für die Probenahme und für Laboruntersuchungen im Rahmen der zeitnahen Gewässerüberwachung.

3.4
Rufbereitschaft der Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen sind über die Rufbereitschaften ständig zu erreichen.

3.5
Rufbereitschaft des MUNLV

Beim MUNLV ist immer mindestens eine Person für die Rufbereitschaft eingeteilt und ständig erreichbar.

4
Besondere Regelungen

Den Bediensteten, die Rufbereitschaft geleistet haben, ist Dienstbefreiung oder Vergütung der für die Rufbereitschaft aufgewendeten Zeit gemäß den gesetzlichen und tariflichen Regelungen zu gewähren.

Die im Zusammenhang mit der Ausübung der Rufbereitschaft entstandenen Kosten (z.B. Telefongebühren, Fahrtkosten) sind den Bediensteten von der jeweiligen Dienststelle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag zu erstatten.

- MBl. NRW. 2006 S. 306.


Anlagen: