Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 7.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 572.

 


Historisch: Fleischhygienestatistik 2978 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1978 - I C 3 - 3205 - 8557 ¹)

 

Historisch:

Fleischhygienestatistik 2978 RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1978 - I C 3 - 3205 - 8557 ¹)

205.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l0.1991 = MBl. NW.Nr.67einschl.) 25. 5. 78 (1)


Fleischhygienestatistik 2978

RdErl. d. Ministers für Ernährung,

Landwirtschaft und Forsten v. 25. 5.1978 - I C 3 - 3205 - 8557 ¹)

Die Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FIStV) vom 20. Dezember 1976 (BGB1. I S. 3615) schreibt eine bundesstatistische Erhebung sowohl über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem Fleischbeschaugesetz als auch über die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügel- • fleischuntersuchungen und der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch nach dem Geflügelfleischhygienege-setz vor. Bei der Durchführung der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung ist wie folgt zu verfahren:

1 Die Zusammenstellungen über die Schlachttier- und Fleischbeschau nach Meldebogen A (grün) für Tiere inländischer Herkunft sind in den Meldebogen getrennt nach Schlachtungen in öffentlichen Schlachthöfen und Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vorzunehmen. Die Angaben der Nachweisung l müssen sowohl in den Meldebogen A (grün) für Tiere inländischer Herkunft als auch in den Meldebogen A (rot) für Tiere ausländischer Herkunft mit den Monatsübersichten über die Schlachtungsstatistik übereinstimmen.

2 Die Ergebnisse der Einfuhruntersuchungen sind- von jeder Einfuhruntersuchungsstelle im Meldebogen B (weiß) für jedes Ursprungsland getrennt einzutragen und außerdem in einer Gesämtzusammenstellung zusammenzufassen.

3 Die Ergebnisse der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen bei Schlachtungen im Inland sind für

3.1 Geflügel inländischer Herkunft im Meldebogen C (gelb),

3.2 Geflügel ausländischer Herkunft im Meldebogen'C (blau) einzutragen.

4 Die Ergebnisse der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch sind im Meldebogen D (weiß) zu erfassen. Nummer 2 gilt hierbei entsprechend.

5 Die Meldungen sind von den für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau und der Einfuhruntersuchungen nach dem Fleischbe-Schaugesetz sowie für die Durchführung der Schlacht-geflügel- und Geflügelfleischuntersuchungen -und der Eingangsuntersuchungen von Geflügelfleisch nach dem Geflügelfleischhygienegesetz zuständigen Behörden abzugeben. Die genannten Behörden sind insoweit auch meldepflichtige Behörden nach § 25 a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes bzw. nach § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes.

6 Den meldepflichtigen Behörden werden die Erhe-bungsbögen jeweils rechtzeitig vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes vom Statistischen Bundesamt unmittelbar zugeleitet. Die meldepflichtigen Behörden übersenden die Jahreszusammenstellungen T. bis zum 5. Februar jedes folgenden Jahres in zweifacher Ausfertigung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Dieses leitet die Nachweisungen gemäß § 3 Abs. l FIStV dem Statistischen Bundesamt zu.

') MBl. NW. 1978 S. 961.