Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausstellung von Dienstausweisen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 4. 12. 1961 — II C l 1237. S — ¹)

 

Historisch:

Ausstellung von Dienstausweisen RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 4. 12. 1961 — II C l 1237. S — ¹)

4. 12. 61 (1)

98. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 12. 1973 = MBl. NW. Nr. 119 einschl.)

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Ausstellung von Dienstausweisen

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 4. 12. 1961 — II C l 1237. S — ¹)

Für die Ausstellung von Ausweisen im Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit bestimme ich folgendes:

I.

1. Die Leiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind ermächtigt, für Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter Ausweise nach dem nachstehenden Muster auszustellen, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht. Die Ausstellung von Ausweisen für die Leiter der Gerichte selbst erfolgt durch den nächsthöheren Dienstvorgesetzten.

2. Der Ausweis kann von dem Leiter des Gerichts mit dem Hinweis versehen werden:

.Es wird ersucht, den Inhaber bei Absperrungen ungehindert passieren zu lassen und ihm notfalls Schutz und Hilfe zu gewähren."

3. Die Ausweise haben Gültigkeit für die Dauer der Zugehörigkeit des Inhabers zu dem Gericht. Sie dürfen jedoch längstens für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Gültigkeitsdauer zweimal um den gleichen Zeitraum verlängert werden. Spätestens nach 9 Jahren sind Ausweis und Lichtbild zu erneuern.

4. Über die Ausweise ist bei dem ausstellenden Gericht ein Verzeichnis zu führen. Jeder Ausweis ist mit der laufenden Nummer des Verzeichnisses zu versehen.

5. Scheidet der Inhaber des Ausweises aus dem Gericht, das den Ausweis ausgestellt hat, durch Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung oder dergleichen aus, oder endet die Beschäftigung, für die der Ausweis ausgestellt war — z. B. durch Ablauf des Be- • schäftigungsauftrags —, so ist der Ausweis unaufgefordert zurückzugeben. Das Gericht zieht den Ausweis ein und vernichtet ihn. Bei sonstigen Änderungen (z. B. der Amtsbezeichnung) ist er zu berichtigen. Ein schadhaft oder unansehnlich gewordener Ausweis ist zu vernichten und unter der alten Nummer neu auszufertigen.

6. Wird der Inhaber des Ausweises über 3 Monate hinaus an ein anderes Gericht abgeordnet, ist der Ausweis bei dem Stammgericht, für die Dauer der Abordnung zur Aufbewahrung abzugeben.

7. Bei Aushändigung des Ausweises ist der Inhaber über die Anzeigepflicht im Falle des Verlustes und die Rückgabepflicht beim Ausscheiden aus dem Dienst, . bei einer Abordnung oder bei der Beendigung der betreffenden Beschäftigung zu belehren. Die erfolgte Belehrung und der Empfang des Ausweises sind von ihm durch Unterschrift zu bestätigen.

Die Ausstellung des Ausweises ist unter Angabe von Datum, laufender Nummer und ausstellendem Gericht in den Personalakten des Inhabers (im Personalbogen — Spalte Bemerkungen—) zu vermerken. Es ist sicherzustellen, daß die Lichtbilder auf Personalbogen und Ausweis übereinstimmen.

8. Das Verzeichnis der Ausweise ist mit ihrem Inhalt dauernd in Übereinstimmung zu halten. In diesem Verzeichnis sind die Belehrung sowie die Einziehung, Vernichtung und der Verlust von Ausweisen aktenkundig zu machen. Für die in Absatz 7 vorgeschriebene Empfangsbestätigung ist eine besondere Spalte vorzusehen. Bei Verlust des Ausweises ist die Nummer der Eintragung in dem Verzeichnis auffällig zu kennzeichnen; 'die Neuausstellung eines verlorengegangenen Ausweises hat unter neuer Nummer zu erfolgen.

9. Ermittlungen nach verlorengegangenen Ausweisen veranlaßt das ausstellende Gericht.

Jeder Verlust ist dem Arbeits- und Sozialminister NW. anzuzeigen. Dieser erklärt den Ausweis durch eine Bekanntmachung im Ministerialblatt für das Land Nordrheih-Westfalen für ungültig.

II.

1. Die Ausweise erhalten eine Ausführung nach, dem anliegenden Muster.

2. Die Ausweise werden einheitlich auf hellgrünem Schreibleinen gedruckt.

3. Ausweise, die in anderer Ausführung ausgestellt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der etwa bestimmten Dauer gültig. Mit Ablauf des 31. Dezember 1962 verlieren alle alten Ausweise ihre Gültigkeit. Sie sind spätestens zu diesem Zeitpunkt einzuziehen.

Aul*.

') MBl. NW. 1961 S. 1878.


Anlagen: