Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereiniung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Ernennung der Berufsrichter gemäß § 11 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBI. I S. 1239) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers vom 14. 12. 1953 — I B 2 (III) 1096 — ¹)

 

Historisch:

Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Ernennung der Berufsrichter gemäß § 11 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBI. I S. 1239) RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers vom 14. 12. 1953 — I B 2 (III) 1096 — ¹)

114. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 8. 1976 = MB1. NW. Nr. 87 einschl.)

14. 12. 53 (1)


Errichtung eines beratenden Ausschusses für die Ernennung der Berufsrichter gemäß § 11

des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vom 3. September 1953 (BGBI. I S. 1239)

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers vom 14. 12. 1953 — I B 2 (III) 1096 — ¹)

Fflr das Land Nordrhein-Westfalen wird hiermit der Ausschufi nach 5 11 SGG errichtet.

Der AusschuB besteht aus 10 Mitgliedern mit je 2 Stellvertretern. Hiervon werden

2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der

Versicherten

2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der

Arbeitgeber

2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der

Versorgungsberechtigten

2 Mitglieder und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der

mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen aus der Sozialgerichtsbarkeit

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2 Mitglieder und ihre Stellvertreter berufen.

Die Bestellung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils für die Dauer von 3 Jahren durch besonderen Erlaß.

Ein Fall der Vertretung liegt vor, wenn das Ausschußmitglied im Einzelfalle verhindert ist, bei der Beratung mitzuwirken. Bei dauernder Verhinderung nimmt der Stellvertreter die Aufgaben bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes wahr.

') MBl. NW. 1954 S. 33: bei Aufnahme In die Sammlung überarbeitet.