Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Bekanntgabe von Geschäftszahlen und statistischen Angaben im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 24. 8. 1967 — fll/l — S 3440. A)

 

Historisch:

Bekanntgabe von Geschäftszahlen und statistischen Angaben im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 24. 8. 1967 — fll/l — S 3440. A)

114. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 8.1976 = MBl. NW. Nr. 87 einschl.) / 24. 8. 67 (1)

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Bekanntgabe

von Geschäftszahlen und statistischen Angaben im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 24. 8. 1967 — fll/l — S 3440. A)

Gerichte werden von den verschiedensten Seiten um die Mitteilung von Geschäftszahlen oder sonstigen statistischen Angaben gebeten. Die Anfragen beziehen sich nicht nur auf Zahlen, die aus den vorgeschriebenen Geschäftsübersichten oder anderen bereits vorhandenen Zusammenstellungen entnommen werden können, sondern auch auf Angaben, die zu besonderen Ermittlungen nötigen. Die Auskünfte werden teilweise zu Erhebungen erbeten, die nur einheitlich für das ganze Land vorgenommen werden können und bei denen Zählen von nur örtlicher Bedeutung in ihrer Verallgemeinerung zu irrtümlichen oder mißverständlichen Vorstellungen führen.

Für die Behandlung solcher Anfragen ordne ich folgendes an:

1. Werden Angaben erbeten, die bereits veröffentlicht sind, ist grundsätzlich auf die Veröffentlichung zu verweisen. Soweit es angebracht erscheint, kann den anfragenden Personen oder Stellen ein Abdruck, eine Ablichtung oder eine auszugsweise Abschrift der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden.

2. Zahlen über den Geschäftsanfall aus den vorgeschriebenen Geschättsübersichten können der Presse sowie den Stadt- und. Kreisverwaltungen mitgeteilt werden.

3. Alle übrigen Anträge auf Mitteilung von Geschäftszahlen oder sonstigen statistischen Angaben sind dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorzulegen. Dieser leitet die Anträge jedoch mit einer kurzen Stellungnahme an mich weiter,

a) wenn es zweifelhaft ist, ob Zahlen von nur örtlicher Bedeutung bekanntgegeben werden können,

b) wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß Anträge von Presse, Rundfunk oder Fernsehen auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 26 Abs. l des Landespressegesetzes vom 24. Mai 1966 (Gy. NW. S. 340/SGV. NW. 2250) abgelehnt werden müssen.