Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV) AV d. Justizministeriums (3221 - I. 2) und RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 - 6153) vom 4.3.2009 - JMBl. NRW S. 70 -

 

Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV) AV d. Justizministeriums (3221 - I. 2) und RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration (313 - 6153) vom 4.3.2009 - JMBl. NRW S. 70 -

Vorbereitung und Durchführung der Wahl
für das Schöffen- und Jugendschöffenamt
(Schöffenwahl-AV)

AV d. Justizministeriums (3221 - I. 2) und RdErl. d. Ministeriums für Generationen,
Familien, Frauen und Integration (313 - 6153) vom 4.3.2009 - JMBl. NRW S. 70 -

Um einen reibungslosen und zeitgerechten Ablauf der bei der Auswahl der Personen für die Wahl zum Schöffen- und Jugendschöffenamt beteiligten Stellen zu gewährleisten wird Folgendes bestimmt:

1
Bestimmung und Verteilung der erforderlichen Zahl an Personen für das Schöffenamt

1.1
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl der Personen, die für das Haupt- und Ersatzschöffenamt bei den Schöffengerichten und den Strafkammern des Landgerichts benötigt werden. Die Zahl der Personen für das Hauptschöffenamt ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jede Person zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes, im Folgenden GVG).

1.2
Zunächst ist die Zahl der für das Haupt- und Ersatzschöffenamt erforderlichen Personen auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl (§ 36 Abs. 4 GVG) zu verteilen und den Gemeinden das Ergebnis zur Aufstellung der Vorschlagslisten mitzuteilen.

Termin für die Mitteilung:

2. Januar jedes fünften Jahres.

1.3
Sodann verteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Zahl der für das Hauptschöffenamt erforderlichen Personen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfasst, so ist auch die Zahl der für das Ersatzschöffenamt erforderlichen Personen auf diese Amtsgerichtsbezirke zu verteilen. Das gleiche gilt für die erforderliche Zahl von Personen für das Ersatzschöffenamt bei den Strafkammern, wenn der Sitz des Landgerichts eine Stadt ist, die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfasst. Die Zahl der Personen, die künftig das Hauptschöffenamt nach Satz 1 und das Ersatzschöffenamt nach Satz 2 und 3 innehaben ist den Amtsgerichten mitzuteilen (§§ 58, 77 GVG).

Termin für die Mitteilung:

2. Januar jedes fünften Jahres.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte übersenden den Gemeinden und den zuständigen Jugendämtern zur Vorbereitung der Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahl eine Liste der Personen, die in der laufenden Amtsperiode ein Schöffen-, Jugendschöffen- oder Ersatzschöffenamt innehaben und teilen gleichzeitig mit, ob diese bereits in der vorangegangenen Amtsperiode tätig gewesen sind und demzufolge die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen.

2
Aufstellung der Vorschlagsliste

2.1
Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffenwahl des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 GVG).

2.2
In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Abs. 4 GVG).

2.3
In die Vorschlagslisten sind die folgenden Personalangaben für die nach Nummer 5.1 einzuholende Auskunft aus dem Bundeszentralregister wie folgt aufzunehmen:

-          Familienname,

-          Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,

-          Vorname,

-          Geburtsort, bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises, bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,

-          Geburtstag,

-          Beruf, bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereichs,

-          Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer der vorgeschlagenen Person.

2.4
Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

2.4.1
Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

-          Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

-          Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

2.4.2
Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

-          Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,

-          Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

-          Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,

-      Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind,

-      Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,

-          Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,

2.4.3
Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich:

-          die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,

-          die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

-          Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,

-          Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

-          gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und -helfer,

-          Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

2.4.4
Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die

-          gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder

-          wegen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Mitarbeit beim Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

2.5
Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 GVG):

-          Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,

-          Personen, die

       a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

       b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder

       c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind,

-          Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,

-          Apothekenleiterinnen und -leiter, die keine weitere Apothekerin bzw. keinen weiteren Apotheker beschäftigen,

-          Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,

-          Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,

-          Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.

Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

2.6
Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die Vorgeschlagenen für das Schöffenamt geeignet sind (vgl. Nummer 2.4.4, Absatz 2). Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet (§§ 33 ff. GVG) sind, das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG).
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen diejenigen, die sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

2.7
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich (§§ 36, 77 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 48 GO NRW).

2.8
Termin für die Aufstellung der Vorschlagslisten:

30. Juni jedes fünften Jahres.

2.9
Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die

bis zum 31. Juli

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 36 Abs. 3 GVG).

Abweichend von Nummer 2.3 haben die zur öffentlichen Auflegung vorgesehenen Vorschlagslisten lediglich die in § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG genannten Personalangaben zu enthalten:

a) Familienname,

b) Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,

c) Vorname,

d) Geburtsjahr,

e) Beruf und

f) Wohnort mit Postleitzahl, bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- und Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

3
Einreichung der Vorschlagsliste

3.1
Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen ist mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an die zuständige Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört.

Termin: 15. August jedes fünften Jahres.

Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist der zuständigen Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht umgehend Anzeige zu machen (§§ 38, 77 GVG).

3.2
Die zuständige Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten, stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG).

4
Wahl der Personen für das Schöffenamt

4.1
Bei jedem Amtsgericht tritt in jedem fünften  Jahr ein Ausschuss zusammen, der aus der Vorschlagsliste die Personen für das Schöffenamt wählt. Er besteht aus der zuständigen Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht (Vorsitz), einer beamteten Person der Verwaltung und sieben Vertrauenspersonen in beisitzender Funktion (§ 40 GVG).

4.2
Als beamtete Person der Verwaltung gehören den Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder -beamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung tritt an deren Stelle die Person, die allgemein die Vertretung wahrnimmt. Die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch andere Beigeordnete oder durch eine beamtete Person mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 15. April 1987 - GV. NRW. S. 156 / SGV. NRW. 311 -).

4.3
Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Abs. 3 GVG).

Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:

4.3.1
Fällt der Kreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so werden die sieben Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt der Rat der Stadt die sieben Vertrauenspersonen.

4.3.2
Umfasst der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt mehrere Amtsgerichtsbezirke, so wählt der Kreistag bzw. der Rat der Stadt für jedes Amtsgericht sieben Vertrauenspersonen aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks.

4.3.3
Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wird die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der einzelnen Verwaltungsbezirke oder ihrer Teile zueinander geregelt. Das Nähere ist in Nummer 10 geregelt.

Termin für die Wahl der Vertrauenspersonen:

bis zum 31. Mai jedes fünften Jahres.

4.4
Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen.

Termin: bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres.

4.5
Der Ausschuss tritt in der Zeit vom

16. September bis 15. Oktober

zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die vorsitzende Person, die beamtete Person der Verwaltung und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Abs. 4 GVG).

Die vorsitzende Person berichtet zunächst über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41 GVG).

4.6
Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre getrennt die erforderliche Anzahl von Personen für das Hauptschöffenamt bei den Schöffengerichten und den Strafkammern.

Bei den Amtsgerichten, an deren Sitz auch ein Schöffengericht und das Landgericht ihren Sitz haben bzw. auf deren Bezirk auch Personen für das Ersatzschöffenamt für ein gemeinsames Schöffengericht oder die Strafkammern des Landgerichts gemäß §§ 58, 77 GVG verteilt worden sind, wählt der Ausschuss außerdem die erforderliche Anzahl von Personen für das Ersatzschöffenamt. Zu wählen sind diejenigen, die am Sitz des Gerichts, an dem sie tätig werden sollen, oder in dessen nächster Umgebung ihren Wohnsitz haben (§§ 42, 77 GVG).

Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass niemand zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Abs. 4 GVG).

Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 GVG).

4.7
Die Namen derjenigen, die in das Haupt- und Ersatzschöffenamt für das Schöffengericht gewählt worden sind, werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG). Sind mehrere Amtsgerichtsbezirke zu einem Schöffengerichtsbezirk zusammengezogen, so werden die Schöffenlisten bei dem nach § 58 GVG bestimmten Amtsgericht gebildet, dem zu diesem Zwecke die Namen sowie die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der Gewählten für das Schöffenamt mitgeteilt werden.

Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der Personen für das Haupt- und Ersatzschöffenamt, die für die Strafkammern gewählt sind, teilt die zuständige Person des richterlichen Dienstes beim Amtsgericht der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts mit. Beim Landgericht werden die Namen der für das Hauptschöffenamt Gewählten zur Schöffenliste des Landgerichts zusammengestellt.

Das jeweilige Gericht übersendet den Gemeinden, die die Vorschlagslisten aufgestellt haben, bzw. den zuständigen Jugendämtern die Liste der gewählten Personen für das Hauptschöffen-, das Jugendschöffen- sowie das Ersatzschöffenamt mit der Bitte, die nicht Gewählten zu unterrichten, soweit dies nach den dort vorliegenden Erkenntnissen angezeigt erscheint.

Neben den Schöffenlisten (Absätze 1, 2) kann auf Anordnung der Behördenleitung ein Namenverzeichnis der Personen, die das Schöffen- und das Ersatzschöffenamt ausüben, in Karteiform geführt werden. Die Listen können auch automationsgestützt geführt werden.

Termin für die Übersendung der Verzeichnisse:

15. Oktober jedes fünften Jahres.

5
Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

5.1
Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Personen für das Haupt- und Ersatzschöffenamt bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) ein.

5.2
Von der Einholung einer Auskunft nach Nummer 5.1 kann abgesehen werden, wenn das Gericht sichere Kenntnis davon hat, dass für eine gewählte Person ein Ausschließungsgrund nach § 32 Nr. 1 GVG vorliegt.

5.3
Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, dass die Voraussetzungen des § 32 Nr. 1 GVG vorliegen oder ist dem Gericht im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen bekannt, so ist nach § 52 Abs. 1 GVG zu verfahren.

6
Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Personen im Haupt- und Ersatzschöffenamt - Auslosung -

6.1
Die Reihenfolge, in der die Personen für das Hauptschöffenamt an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende Geschäftsjahr im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jede Person für das Hauptschöffenamt nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jede für das Hauptschöffenamt ausgeloste Person möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GVG).

Termin für die Auslosung der Personen für das Hauptschöffenamt:

bis zum 30. November jedes Jahres.

6.2
Die Reihenfolge, in der die Personen für das Ersatzschöffenamt an die Stelle wegfallender Personen des Hauptschöffenamtes treten (Ersatzschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Termin für die Auslosung der Personen für das Ersatzschöffenamt:

bis zum 30. November jedes fünften Jahres.

7
Jugendschöffenamt

Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Personen für das Jugendschöffenamt entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.1
Die von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende erforderliche Anzahl an Personen für das Jugendhauptschöffen- und Jugendersatzschöffenamt, die Verteilung der für gemeinsame Jugendschöffengerichte erforderlichen Zahl von Personen für das Jugendhauptschöffenamt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Personen für das Jugendhauptschöffenamt auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte sowie die Verteilung der Personen für das Jugendersatzschöffenamt auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen der §§ 58, 77 GVG sind den Amtsgerichten

bis zum 2. Januar jedes fünften Jahres

mitzuteilen.

7.2
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagende Anzahl von Personen für das Jugendhaupt- und Jugendersatzschöffenamt mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen.

Termin: 2. Januar jedes fünften Jahres.

7.3
Aufgrund der Mitteilung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagslisten muss mindestens die doppelte Zahl der benötigten Personen für das Schöffen- und Ersatzschöffenamt aufgenommen werden, und zwar beiderlei Geschlechts in gleicher Anzahl. Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).

7.4
Für die Aufnahme in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.5
Die Vorschlagslisten sind

bis zum 30. Juni jedes fünften Jahres

aufzustellen.

Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die

bis zum 31. Juli

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.6
Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung den Amtsgerichten ein.

Termin: 15. August jedes fünften Jahres.

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Abs. 3 JGG).

7.7
Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Personen für das Jugendhaupt- und das Jugendersatzschöffenamt führt die für Jugendstrafsachen zuständige Person des richterlichen Dienstes den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Abs. 4 JGG).

7.8
Die Personen für das Jugendschöffenamt werden in besondere nach Geschlecht getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Abs. 5 JGG).

7.9
Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern (§ 35 Abs. 6 JGG).

8
Zusammenfassung der Termine

8.1
2. Januar jedes fünften Jahres

Bestimmung und Verteilung der erforderlichen Zahl der Personen für das Schöffen- und das Jugendschöffenamt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Land- bzw. Amtsgerichts und entsprechende Mitteilung an

-          die Gemeinden,

-          die Amtsgerichte,

-          die Jugendhilfeausschüsse;

8.2
31. Mai jedes fünften Jahres

-          Wahl der Vertrauenspersonen;

8.3
30. Juni jedes fünften Jahres

-          Aufstellung der Vorschlagslisten für das Schöffenamt durch die Gemeinden,

-          Aufstellung der Vorschlagslisten für das Jugendschöffenamt durch die Jugendhilfeausschüsse,

-          Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte;

8.4
31. Juli jedes fünften Jahres

-          Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für das Schöffenamt,

-          Abschlusstermin für die öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten für das Jugendschöffenamt;

8.5
15. August jedes fünften Jahres

-          Einreichung der Vorschlagslisten für das Schöffenamt an das zuständige Amtsgericht,

-          Einreichung der Vorschlagslisten für das Jugendschöffenamt an das zuständige Amtsgericht;

8.6.
16. September bis 15. Oktober jedes fünften Jahres

Zusammentritt der Wahlausschüsse und Wahl der Personen für das Schöffen- und Jugendschöffenamt;

8.7
15. Oktober jedes fünften Jahres

Übersendung der Verzeichnisse der Personen für das Schöffenamt für die Strafkammern an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landgerichts;

8.8
30. November jedes Jahres

Auslosung der Personen für das Hauptschöffen- und Jugendhauptschöffenamt für das bevorstehende Geschäftsjahr;

8.9.
30. November jedes fünften Jahres

Auslosung der Personen für das Ersatzschöffen- und Jugendersatzschöffenamt für die bevorstehende Wahlperiode.

9
Verdienstausfall

Hinsichtlich des Verdienstausfalls für Beschäftigte des Landes, die im Schöffenamt tätig sind, ist § 29 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und für Beschäftigte in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem kommunalen Arbeitgeber § 29 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu beachten. Demnach gilt das fortgezahlte Entgelt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen."

10
Verteilung der Vertrauenspersonen auf die Verwaltungsbezirke

- Regelung gemäß Nummer 4.3.3 -

Die von den Vertretungen der in Betracht kommenden Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 GVG zu wählende Anzahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt festgelegt:

10.1
Regierungsbezirk Düsseldorf

-          Stadt Krefeld:

für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                          6

-          Kreis Viersen:

für den Amtsgerichtsbezirk Krefeld                          1

10.2
Regierungsbezirk Köln

-          Stadt Aachen:

für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                          4

-          Stadt Bonn:

für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                              5

-          Stadt Leverkusen:

für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                       5

-         Städteregion Aachen:

für den Amtsgerichtsbezirk Aachen                           3

-          Oberbergischer Kreis:

für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                         5

-          Rheinisch-Bergischer Kreis:

für den Amtsgerichtsbezirk Leverkusen                        2

-          Rhein-Sieg-Kreis:

a) für den Amtsgerichtsbezirk Bonn                           2

b) für den Amtsgerichtsbezirk Waldbröl                        2

10.3
Regierungsbezirk Detmold

-          Stadt Bielefeld:

für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                          6

-          Kreis Gütersloh:

für den Amtsgerichtsbezirk Bielefeld                          1

-          Kreis Herford:

für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen                    4

-          Kreis Minden-Lübbecke:

für den Amtsgerichtsbezirk Bad Oeynhausen                   3

11
Der Gem. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz (3221 - I B. 2) und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (313 - 6153) vom 27. August 1998 (JMBl. NRW. 257) in der Fassung vom 20. September 2007 (JMBl. NRW. S. 230) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 134, geändert durch Allgemeinverfügung/Runderlass vom 22. Februar 2011 (MBl. NRW. 2011 S. 88), 7. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1031), 6. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 1001).