Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Amtshilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland RdErl. d. Innenministers - III A l - 1785/72- v. 12.6.1972

 

Amtshilfe bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland RdErl. d. Innenministers - III A l - 1785/72- v. 12.6.1972

Amtshilfe bei der Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland

RdErl. d. Innenministers - III A l - 1785/72-
v. 12.6.1972

Nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 4. März 1971 (BGBl. II S. 105) nimmt das Bundesverwaltungsamt die Aufgaben der Empfangsstelle im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Übereinkommens wahr.

Das Bundesverwaltungsamt kann zur Durchführung seiner Aufgaben als Empfangsstelle die kreisfreien Städte und Kreise um Amtshilfe ersuchen. Diese sind nach Artikel 35 Grundgesetz verpflichtet, solchen Ersuchen des Bundesverwaltungsamtes nachzukommen.

Im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1972 S. 1281