Historische SMBl. NRW.
Historisch: Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. JM (3804 - I D. 5) und RdErl. d. IM (I A 3/14 - 66.18) vom 2.1.2001
Historisch:
Benachrichtigung in Nachlasssachen AV d. JM (3804 - I D. 5) und RdErl. d. IM (I A 3/14 - 66.18) vom 2.1.2001
Benachrichtigung
in Nachlasssachen
AV d. JM (3804 - I D. 5) und RdErl. d. IM (I A 3/14 -
66.18)
vom 2.1.2001
der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen
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1.1
Die Notarin oder der Notar, vor der/dem ein Testament errichtet wird, vermerkt
auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu
verschließen ist, die folgenden Angaben:
1.1.1
den Geburtsnamen, die
Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers, die
Familien-(Ehe-/Lebenspartnerschafts-)namen aus
früheren Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Namen der
Eltern,
1.1.2
Geburtstag und Geburtsort mit Postleitzahl, die Gemeinde und den Kreis;
zusätzlich - soweit nach Befragen der Erblasserin oder des Erblassers möglich -
das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die
Geburtenbuch-(Geburtsregister-)nummer,
1.1.3
PLZ, Wohnort und Wohnung,
1.1.4
Tag der Errichtung des Testaments.
1.2
Die Angaben zu 1.1.1 bis 1.1.4 vermerkt
- auch die Notarin oder der Notar, vor der/dem ein Erbvertrag
geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die
amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes) und
sich bei der Verwahrung durch die Notarin oder den Notar mit einer offenen
Aufbewahrung schriftlich einverstanden erklärt (§ 34 Abs. 2 des
Beurkundungsgesetzes, § 20 Abs. 1 Satz 4 DONot)
sowie
- die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bzw. ggf. die Urkundsbeamtin oder
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die/der ein eigenhändiges Testament in
besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB).
1.3
Für den Umschlag soll ein Vordruck nach Anlage
1 verwendet werden.
1.4
Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner
sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder die
Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu
ändern. Sofern an einer Verfügung von Todes
wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen/Erblasser beteiligt sind, ist
für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu beschriften.
Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch
Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten,
dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die
Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung
von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu
versiegeln.
1.5
Die Angaben zu 1.1.1 bis 1.1.4 vermerkt die Richterin oder der Richter in den
Akten, wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich
errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich
aufgenommen werden (§ 127 a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird.
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2.1
Das Gericht, das ein öffentliches oder privates Testament oder einen Erbvertrag
in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 34 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 des
Beurkundungsgesetzes, § 2248, § 2249 Abs. 1 Satz 4 BGB), benachrichtigt hiervon
durch verschlossenen Brief,
2.1.1
wenn die Geburt der Erblasserin oder des Erblassers von einem Standesamt im Inland beurkundet worden ist, dieses
Standesamt,
2.1.2
in allen anderen Fällen die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht
Schöneberg in Berlin.
2.2
Wird ein Erbvertrag nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen oder wird
eine Erklärung beurkundet, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird (z.B.
Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen,
Erbverzichtsverträge, Eheverträge oder Lebenspartnerschaftsverträge mit
erbrechtlichen Auswirkungen - etwa durch Änderung des Güterstandes -), so
obliegt die Benachrichtigungspflicht nach Nr. 2.1 der Notarin oder dem Notar,
vor der/dem der Erbvertrag geschlossen oder von der/dem die Erklärung
beurkundet worden ist.
2.3
Wird ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag nicht in
besondere amtliche Verwahrung genommen oder wird eine Erklärung in den
gerichtlichen Vergleich aufgenommen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird,
so obliegt die Benachrichtigungspflicht nach Nr. 2.1 der Richterin oder dem
Richter des Prozessgerichts.
2.4
Von der Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der amtlichen oder
der notariellen Verwahrung wird keine Nachricht gegeben.
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Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche
Erblasserinnen und Erblasser getrennte
Benachrichtigungen vorzunehmen.
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Wird ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in die besondere amtliche
Verwahrung genommen war, nach dem Tode des Erstverstorbenen eröffnet und dann
gemäß § 27 Abs. 13 Satz 2 der Aktenordnung offen zu den Nachlassakten genommen,
so ist für den Überlebenden eine Benachrichtigung nach Nr. 2.1.1 oder 2.1.2
vorzunehmen, sofern das Testament nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die
sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners
eingetretenen Erbfall beziehen.
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In der Verwahrungsnachricht ist die Erblasserin bzw. der Erblasser gemäß Nr.
1.1.1 bis 1.1.4 näher zu bezeichnen.
Für die Benachrichtigung der Standesämter ist ein (nach Möglichkeit mit
der Schreibmaschine oder automationsunterstützt auszufüllender) Vordruck in
hellgelber Farbe und einer Papierstärke von möglichst 130 g/ m2, mindestens aber 120 g/m2 nach der Anlage 2 a/2 b
zu verwenden. In der Anschrift ist das
Standesamt möglichst genau zu bezeichnen. Der Vordruck sollte aus Gründen der
Portoersparnis so gefaltet werden, dass er als Standardbrief verschickt werden
kann.
Für die Benachrichtigung der Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht
Schöneberg in Berlin ist ein Vordruck im Format DIN A 4 nach Anlage 2 c als Beleg für eine
automationsgestützte Erfassung zu verwenden; hierfür sollte Papier der
Papierstärke 90 g/m² verwendet werden. Der Vordruck wird nach der Erfassung der
Daten vernichtet.
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6.1
Der Standesbeamte versieht die ihm gemäß Nrn. 2.1.1,
2.2 und 2.3 oder gemäß Nr. 4 zugehenden Nachrichten in der rechten oberen Ecke
mit fortlaufenden Nummern und reiht sie nach dieser Nummernfolge in eine Kartei
(Testamentskartei) ein. Sobald die Zahl 100 000 erreicht ist, beginnt eine neue
Reihe, die sich von der vorhergehenden durch Beifügung der Buchstaben A usw.
unterscheidet.
6.2
Die Nummer der Verwahrungsnachricht ist am unteren Rand des Eintrags im
Geburtenbuch (Geburtsregister), und zwar an der inneren Ecke, zu vermerken
(z.B. "T Nr. 12" oder bei einer späteren Reihe "T Nr. A
310"). Der Vermerk wird nicht in das Zweitbuch (Nebenregister) und nicht
in Personenstandsurkunden übernommen. Bei Ablichtungen ist der Vermerk abzudecken;
dies gilt auch bei Einsichtnahme.
6.3
Erhält der Standesbeamte weitere Verwahrungsnachrichten, die den gleichen
Geburtseintrag betreffen, so sind sie mit der ersten Verwahrungsnachricht durch
Heftung am unteren Rand fest zu verbinden; die weiteren Nachrichten erhalten
keine besondere Nummer. Der Vermerk im Geburtenbuch (Geburtsregister) bleibt
unverändert.
6.4
Erhält der Standesbeamte eine Verwahrungsnachricht, die eine Erblasserin oder
einen Erblasser betrifft, deren/dessen Geburt er nicht beurkundet hat, so hat
er die Verwahrungsnachricht an den zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten
oder, falls dieser sich nicht aus der Verwahrungsnachricht ergibt, an die
absendende Stelle zurückzugeben. Betrifft die Verwahrungsnachricht in seinem
Standesamtsbezirk Geborene, deren Geburt er nicht beurkundet hat, so hat der Standesbeamte die
Verwahrungsnachricht an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Hauptkartei für
Testamente) weiterzuleiten. Von der Weiterleitung nach Satz 1 und 2 ist die
absendende Stelle zu unterrichten. Diese hat die Nachricht an die Verfügung von
Todes wegen oder an ein angefertigtes Vermerkblatt zu
heften.
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Das Amtsgericht Schöneberg erfasst die ihm gemäß Nrn.
2.1.2, 2.2 und 2.3 oder gemäß Nr.4 zugehenden Nachrichten in der nach Geburtsnamen,
Vornamen und Geburtsdatum der Erblasser geordneten Hauptkartei für Testamente.
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Die Testamentskarteien (Nrn. 6 und 7) sind
vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tode der Erblasser darf über eine
Eintragung oder über das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden. Die
Karten sind nach dem Tode der Erblasser noch fünf Jahre aufzubewahren; ist die
Erblasserin bzw. der Erblasser für tot erklärt worden oder ist die Todeszeit
gerichtlich festgestellt worden, so sind die Karten noch 30 Jahre von dem
festgestellten Zeitpunkt des Todes an aufzubewahren. Entsprechendes gilt bei
einer automationsgestützten Bearbeitung.
oder der Notarin bzw. des Notars vom Tode
der Erblasserin oder des Erblassers
1
Der Standesbeamte, der einen Sterbefall beurkundet, hat in der Mitteilung an
den Geburtsstandesbeamten nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung
des Personenstandsgesetzes (PStV) in ihrer jeweils
geltenden Fassung den letzten Wohnort der/des Verstorbenen und - soweit bekannt
- den Namen und die Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten,
Lebenspartners, Kindes) anzugeben.
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2.1
Sobald der Standesbeamte, der das Geburtenbuch (Geburtsregister) führt, von dem
Tode, der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Todeserklärung
einer Person Kenntnis erlangt, bei deren Geburtseintrag auf die
Testamentskartei hingewiesen ist, gibt er durch Brief der Stelle,
- bei der die Verfügung von Todes wegen in Verwahrung gegeben ist (Abschnitt I
Nr. 2.1) oder
- vor der der Erbvertrag geschlossen oder von der die Erklärung, nach deren
Inhalt die Erbfolge geändert wird, beurkundet worden ist (Abschnitt I Nrn. 2.2 und 2.3, Nr. 4)
Nachricht darüber, wann der Tod eingetreten ist. In
der Mitteilung über den Sterbefall (§ 324 Abs. 1 und 5 DA) sollen außerdem
angegeben werden
- der letzte Wohnort,
- das Standesamt und die Sterbebuchnummer, ferner - soweit bekannt -
- wie der Name und die Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten,
Lebenspartners, Kindes) lauten und
- ggf. welche Kinder die bzw. der Verstorbene hatte, mit derem
anderen Elternteil sie bzw. er nicht verheiratet war, oder die sie bzw. er als
Einzelperson angenommen hatte.
Liegen Verwahrungsnachrichten verschiedener Stellen vor, so ist jede dieser
Stellen entsprechend zu benachrichtigen.
2.2
Wäre die Mitteilung über den Sterbefall an ein inzwischen aufgehobenes Gericht
oder Staatliches Notariat oder an eine namentlich bezeichnete Notarin bzw.
einen namentlich bezeichneten Notar zu senden und ist bekannt, dass diese Dienststelle
aufgehoben ist oder die Notarin oder der Notar aus dem Amt geschieden ist, oder
kommt die an die Dienststelle oder das Notariat gerichtete Sterbefallnachricht
als unzustellbar zurück, so ist sie an das Amtsgericht zu richten, in dessen
Bezirk der Sitz der aufgehobenen Dienststelle (Gericht, Staatliches Notariat)
oder der Amtssitz der Notarin oder des Notars gelegen war.
2.3
Ist die Testamentskartei vernichtet, sind die Geburtenbücher (Geburtenregister)
aber erhalten geblieben, ist die Mitteilung über den Sterbefall dem für den
letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständigen Nachlassgericht zu
übersenden.
2.4
Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage 3 verwendet werden; die
persönlichen Daten können auch durch einen auf der Vordruckrückseite
abgelichteten Auszug aus dem Sterbeeintrag übermittelt werden. Die
Benachrichtigung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel zu versehen. Der Standesbeamte vermerkt auf der
Verwahrungsnachricht den Tag des Abgangs der Mitteilung über den Sterbefall;
bei erneuter Absendung einer als unzustellbar zurückgekommenen Nachricht ist
der Vermerk zu ändern.
Sofern die Möglichkeit besteht, kann die Hauptkartei für Testamente bei dem
Amtsgericht Schöneberg die Benachrichtigung im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung erstellen und per Fernkopie weiterleiten. In diesen Fällen
ist die Benachrichtigung mit dem Gerichtssiegel zu versehen; einer Unterschrift
bedarf es dann nicht. Die Mitteilung über den Sterbefall wird im Falle der
automatisierten Erfassung der Daten vernichtet. Gleiches gilt für die
Sterbefallmitteilungen, bei denen sich bei Überprüfung des Datensatzes keine
Eintragung ergibt.
3
3.1
Die benachrichtigte Stelle verfährt nach den Vorschriften der §§ 2259 ff., 2300
Abs. 1 BGB.
3.2
Geht bei einem Gericht, das nicht
Nachlassgericht ist (beispielsweise bei dem Amtsgericht, bei dem sich eine
Verfügung von Todes wegen in besonderer amtlicher Verwahrung oder gemäß § 2273
Abs. 2, § 2300 Abs. 1 BGB bei den Nachlassakten eines vorverstorbenen Ehegatten
oder Lebenspartners befindet, oder bei
dem Gericht, in dessen Akten eine Erklärung enthalten ist, nach deren Inhalt
die Erbfolge geändert wird), eine Sterbefallnachricht ein, so benachrichtigt es
unverzüglich das Nachlassgericht vom
Eingang der Mitteilung über den Sterbefall und vom Vorhandensein einer
Verfügung von Todes wegen, sofern die Verfügung von Todes wegen dem
Nachlassgericht nicht sofort übersandt werden kann.
3.3
Erhält ein Amtsgericht eine Nachricht nach Nr. 2.2 und werden die in Betracht
kommenden Akten der aufgehobenen Dienststelle oder der Notarin oder des Notars
nicht von diesem Amtsgericht verwahrt, so leitet es die Nachricht an das aktenverwahrende Gericht oder an diejenige Stelle weiter,
bei der die Akten verwahrt werden.
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4.1
Beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall einer über 16 Jahre alten Person,
deren Geburt nicht von einem
Standesbeamten im Inland beurkundet worden ist, so gibt er der Hauptkartei für
Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem Sterbefall Nachricht.
In der Mitteilung über den Sterbefall (§ 347 DA) sollen außerdem angegeben
werden
- Vorname(n) und Familienname (Ehe-/Lebenspartnerschaftsname und ggf.
Geburtsname
- Ort und Tag der Geburt,
- Ort und Tag des Todes,
- der letzte Wohnort und - soweit bekannt -
- Name und Anschrift eines nahen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartners,
Kindes) ferner
- die Sterbebuchnummer.
4.2
Für die Benachrichtigung soll grundsätzlich ein Vordruck nach Anlage
4 verwendet werden. Die für die Benachrichtigung zu benutzenden Vordrucke
sollen in den Textfeldern die einheitliche Schriftart Arial in der Schriftgröße
11 aufweisen. Handschriftliche Eintragungen und Zusätze sowie die Verwendung
von Textmarkern sind untersagt.
Die Benachrichtigung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit dem
Dienstsiegel zu versehen. Die Mitteilung kann auch durch Übersendung einer
Durchschrift der Sterbeurkunde an die Hauptkartei für Testamente erfolgen.
5
Bei Verstorbenen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet - Beitrittsgebiet - vor dem 1.
Januar 1977 geboren sind, ist neben der Benachrichtigung gemäß Abschnitt II
Nr. 1 zusätzlich auch der
Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin von dem
Sterbefall Nachricht zu geben.
6
Das Amtsgericht Schöneberg prüft, ob die verstorbene Person in der Hauptkartei
für Testamente vermerkt ist, und gibt ggf. in entsprechender Anwendung der
vorstehenden Nr. 2 der verwahrenden Stelle von dem Sterbefall Nachricht.
Es prüft ebenso, ob Angaben darüber vorliegen, dass die bzw. der Verstorbene
Kinder hatte, mit deren Elternteil sie bzw. er nicht verheiratet war, oder die
sie bzw. er als Einzelperson angenommen hatte.
Die Notarin oder der Notar, bei der/dem die Sterbefallnachricht eines
Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in
Berlin eingeht, hat diese unverzüglich
an das Nachlassgericht weiterzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verfügung
von Todes wegen bereits an das Nachlassgericht abgeliefert oder in die
besondere amtliche Verwahrung gebracht worden ist. Ist den Angaben des
Standesamts oder der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in
Berlin nicht zu entnehmen, welches Gericht als Nachlassgericht zuständig ist,
so ist die Stelle zu benachrichtigen, bei der die Verfügung von Todes wegen
verwahrt wird.
Werden amtliche Vordrucke eingeführt, die eine maschinelle Beleglesung
ermöglichen, so sind diese Vordrucke zu verwenden.
Werden Textverarbeitungsgeräte eingesetzt, kann von der Verwendung der
amtlichen Vordrucke in den Anlagen 1, 2 c, 3 und 4 abgesehen werden. Der
Inhalt der Benachrichtigungen oder
des Umschlags muss in jedem Fall dem Inhalt der durch den Einsatz der
Textverarbeitung ersetzten Anlagen 1, 2 c, 3 und 4 entsprechen.
V.
Diese Anordnung tritt am 1. März 2001 in Kraft.
Zum selben Zeitpunkt werden die AV/der RdErl. vom 30.
November 1979 (JMBl. NW 1980 S. 2/SMBl. NW. 3212)
sowie die AVen vom
5. August 1981 (JMBl. NW S. 200) und vom 15. Mai 1984
(JMBl. NW S. 133) aufgehoben.
Noch vorhandene Bestände der Anlagen 1 bis 4 in der bisherigen Fassung können
aufgebraucht werden.
Anlagen: