Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Gemeinsamen Runderlass vom 23. Juli 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 652).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4), d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79) u. d. Innenministers (IV A 2 - 274) v. 20.6.1985

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4), d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79) u. d. Innenministers (IV A 2 - 274) v. 20.6.1985

Zusammenarbeit zwischen den
Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung
von Verstößen gegen die Umwelt

Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4),
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79)
u. d. Innenministers (IV A 2 - 274)
v. 20.6.1985

I.

Die starke Belastung der Umwelt verbietet unkontrollierte Eingriffe des Menschen in den Naturhaushalt. Es sind alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt zu sichern, die ihm Gesundheit und ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen- und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt mit Mitteln des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Die wirksame Verfolgung der besonders gemein- und sozialschädlichen Verstöße gegen die Umwelt setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den Umweltschutz verantwortlichen Behörden und Dienststellen einerseits und den Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. Um diese Zusammenarbeit noch effektiver zu gestalten, sind folgende Maßnahmen geboten:

1.
Regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Vertretern der Staatsanwaltschaften, der Polizeibehörden und der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen


Die Regierungspräsidenten und die Generalstaatsanwälte werden gebeten, jährlich alternierend mindestens eine Besprechung für ihren Bezirk oder Teile davon durchzuführen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bezirke der Regierungspräsidenten einerseits und die Bezirke der Generalstaatsanwälte andererseits nicht in jedem Falle deckungsgleich sind. Die Regierungspräsidenten und die Generalstaatsanwälte veranlassen das Weitere in eigener Zuständigkeit. Der Veranstalter unterrichtet seine oberste Dienstbehörde über die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung. Veranstalter der Besprechungen im Jahre 1985 sind die Regierungspräsidenten.

Die Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaustausch, der Koordinierung von Ermittlungen und der Erörterung sonstiger Fragen mit Umweltschutzbezug dienen. Fragen des präventiven Umweltschutzes sollen dabei nicht ausgeklammert werden. Daneben sollen insbesondere den Umweltschutz betreffende wichtige Gesetze, ihre Änderungen sowie Verwaltungsanordnungen, die sich für die Verfolgung von Verstößen gegen die Umwelt auswirken können, erörtert werden. Es empfiehlt sich, auch mit Umweltschutzstrafsachen befassten Richtern die Teilnahme an den Besprechungen zu ermöglichen.

Die beteiligten Dienststellen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiter durch und sehen die Teilnahme von Angehörigen anderer Behörden (ggf. auch als Referenten) vor.

2.
Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt


Die Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen unterrichten die Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt, wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse geboten ist.

Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
a) die Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben oder von Sachen von bedeutendem Wert geführt hat,
b) die Straftat aus Gründen der Kostenersparnis oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen des Umweltschutzes begangen worden ist oder
c) der Tatverdächtige wiederholt umweltrelevante behördliche Anweisungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

3.
Beteiligung der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen durch die Staatsanwaltschaft


Die in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthaltenen Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2. §§ 153, 153 a StPO (Nr. 90 Abs. 1, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV), vor einer Einstellung des Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWIG; Nr. 275 Abs. 1 und 3, Nr. 282 Abs. 1 Satz 3 RiStBV) und für die Beteiligung der Umweltschutzbehörde/Fachdienststelle an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV i.V.m. § 76 Abs. 1 OWiG).

4.
Leitstelle "Umwelt“ bei den Generalstaatsanwälten


Die Generalstaatsanwälte bestimmen für ihren Geschäftsbereich einen Ansprechpartner, der als Leitstelle eingeschaltet werden und die erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort beteiligten Behörden auftreten.

5.
Beauftragter für Umweltkriminalität bei den Kreispolizeibehörden


Die Kreispolizeibehörden benennen jeweils einen Kriminalbeamten als "Beauftragten für Umweltkriminalität", der Verbindung zu den Umweltschutzbehörden hält und als Ansprechpartner auf dem Gebiet der Umweltkriminalität und der Bekämpfungsmaßnahmen der Polizei zur Verfügung steht.

II.


Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 1985 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt werden die RV d. JM vom 21. Juni 1972 (4062 - III A. 2) und die RV d. JM vom 20. Juni 1973 (4062 - III A. 4) aufgehoben.

MBl. NRW. 1985 S. 1232, geändert durch RdErl. v. 28.12.1988 (MBl. NRW. 1989 S. 126).