Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4), d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79) u. d. Innenministers (IV A 2 - 274) v. 20.6.1985
Historisch:
Zusammenarbeit zwischen den Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4), d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79) u. d. Innenministers (IV A 2 - 274) v. 20.6.1985
Zusammenarbeit
zwischen den
Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen und den
Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung
von Verstößen gegen die Umwelt
Gem. RdErl. d. Justizministers (4062 - III A. 4),
d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (I A 5 - 6 - 111/79)
u. d. Innenministers (IV A 2 - 274)
v. 20.6.1985
I.
Die starke Belastung der Umwelt verbietet unkontrollierte
Eingriffe des Menschen in den Naturhaushalt. Es sind alle geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen, um dem Menschen eine Umwelt zu sichern, die ihm Gesundheit und
ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet, um Boden, Luft und Wasser, Pflanzen-
und Tierwelt vor nachteiligen Wirkungen menschlicher Eingriffe zu schützen und
um Schäden oder Nachteile aus menschlichen Eingriffen zu beseitigen. Zu diesen
Maßnahmen gehört auch die Bekämpfung von Verstößen gegen die Umwelt mit Mitteln
des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Die wirksame Verfolgung der
besonders gemein- und sozialschädlichen Verstöße gegen die Umwelt setzt eine
enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für den
Umweltschutz verantwortlichen Behörden und Dienststellen einerseits und den
Strafverfolgungsbehörden andererseits voraus. Um diese Zusammenarbeit noch
effektiver zu gestalten, sind folgende Maßnahmen geboten:
1.
Regelmäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Vertretern der
Staatsanwaltschaften, der Polizeibehörden und der
Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen
Die Regierungspräsidenten und die Generalstaatsanwälte werden gebeten, jährlich
alternierend mindestens eine Besprechung für ihren Bezirk oder Teile davon
durchzuführen. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bezirke der
Regierungspräsidenten einerseits und die Bezirke der Generalstaatsanwälte
andererseits nicht in jedem Falle deckungsgleich sind. Die
Regierungspräsidenten und die Generalstaatsanwälte veranlassen das Weitere in
eigener Zuständigkeit. Der Veranstalter unterrichtet seine oberste
Dienstbehörde über die wesentlichen Ergebnisse der Besprechung. Veranstalter
der Besprechungen im Jahre 1985 sind die Regierungspräsidenten.
Die Besprechungen sollen insbesondere einem umfassenden Erfahrungsaustausch,
der Koordinierung von Ermittlungen und der Erörterung sonstiger Fragen mit
Umweltschutzbezug dienen. Fragen des präventiven Umweltschutzes sollen dabei
nicht ausgeklammert werden. Daneben sollen insbesondere den Umweltschutz
betreffende wichtige Gesetze, ihre Änderungen sowie Verwaltungsanordnungen, die
sich für die Verfolgung von Verstößen gegen die Umwelt auswirken können,
erörtert werden. Es empfiehlt sich, auch mit Umweltschutzstrafsachen befassten
Richtern die Teilnahme an den Besprechungen zu ermöglichen.
Die beteiligten Dienststellen führen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitarbeiter durch und sehen die Teilnahme
von Angehörigen anderer Behörden (ggf. auch als Referenten) vor.
2.
Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat
gegen die Umwelt
Die Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen unterrichten die
Strafverfolgungsbehörden über den Verdacht einer Straftat gegen die Umwelt,
wenn dies wegen der Bedeutung der Tat oder aus anderen Gründen im öffentlichen
Interesse geboten ist.
Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere, wenn
a) die Straftat zu einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung von Leib oder
Leben oder von Sachen von bedeutendem Wert geführt hat,
b) die Straftat aus Gründen der Kostenersparnis oder aus Gleichgültigkeit
gegenüber den Erfordernissen des Umweltschutzes begangen worden ist oder
c) der Tatverdächtige wiederholt umweltrelevante behördliche Anweisungen oder
Auflagen nicht erfüllt hat.
3.
Beteiligung der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen durch die
Staatsanwaltschaft
Die in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) enthaltenen Vorschriften über
die Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde in Straf-
und Bußgeldsachen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung
der Umweltschutzbehörden/Fachdienststellen vor einer Einstellung des
Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2. §§ 153,
153 a StPO (Nr. 90 Abs. 1, Nr. 93 Abs. 1 RiStBV), vor einer Einstellung des
Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit (§§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWIG;
Nr. 275 Abs. 1 und 3, Nr. 282 Abs. 1 Satz 3 RiStBV) und für die Beteiligung der
Umweltschutzbehörde/Fachdienststelle an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2
RiStBV i.V.m. § 76 Abs. 1 OWiG).
4.
Leitstelle "Umwelt“ bei den Generalstaatsanwälten
Die Generalstaatsanwälte bestimmen für ihren Geschäftsbereich einen
Ansprechpartner, der als Leitstelle eingeschaltet werden und die erforderlichen
Maßnahmen veranlassen kann, wenn Probleme im Zusammenwirken der vor Ort
beteiligten Behörden auftreten.
5.
Beauftragter für Umweltkriminalität bei den Kreispolizeibehörden
Die Kreispolizeibehörden benennen jeweils einen Kriminalbeamten als
"Beauftragten für Umweltkriminalität", der Verbindung zu den
Umweltschutzbehörden hält und als Ansprechpartner auf dem Gebiet der
Umweltkriminalität und der Bekämpfungsmaßnahmen der Polizei zur Verfügung steht.
II.
Dieser Runderlass tritt am 1. Juli 1985 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt werden
die RV d. JM vom 21. Juni 1972 (4062 - III A. 2) und die RV d. JM vom 20. Juni
1973 (4062 - III A. 4) aufgehoben.
MBl. NRW.
1985 S. 1232, geändert durch RdErl. v. 28.12.1988 (MBl. NRW. 1989 S. 126).