Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bekanntmachung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 13. Juni 2013

 

Bekanntmachung der Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Vom 13. Juni 2013

Bekanntmachung
der Satzung
der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Vom 13. Juni 2013

Die Bayerische Versorgungskammer gibt hiermit gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Patentanwaltskammer, die ihren Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen eingerichtet haben, zur Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (GV. NRW 2013, Nr. 8, S. 143; Nr. 16, S. 268) die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltende Fassung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung vom 6. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 22. November 2012 bekannt:

Inhaltsübersicht

Abschnitt I:
Aufbau der Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung

§ 1 Aufgabe, Rechtsform, Sitz

§ 2 Selbstverwaltung und Satzung

§ 3 Aufsicht

§ 4 Organe

§ 5 Der Verwaltungsrat

§ 6 Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 7 Geschäftsgang des Verwaltungsrats

§ 8 Der Verwaltungsausschuss

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

§ 10 Die Versorgungskammer

§ 11 Der Kammerrat

§ 12 Aufbringung und Verwendung der Mittel; versicherungstechnischer Geschäftsplan

§ 13 Wirtschaftsplanung

§ 14 Rechnungslegung, Geschäftsjahr

Abschnitt II:
Mitgliedschaft

§ 15 Pflichtmitgliedschaft

§ 16 Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

§ 17 Freiwillige Mitgliedschaft

Abschnitt III:
Versorgungsabgaben

§ 18 Beitragspflicht

§ 19 Höhe der Beiträge

§ 20 Ermäßigter Beitrag

§ 21 Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens; vorläufige Beitragsfestsetzung

§ 22 Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und Nebenforderungen

§ 23 Freiwillige Mehrzahlungen

§ 24 Nachversicherung

§ 25 Rechtsverhältnisse nach Ende der Mitgliedschaft

§ 26 Überleitung von Beiträgen

Abschnitt IV:
Leistungen

§ 27 Versorgungsleistungen

§ 28 Anspruch auf Altersruhegeld

§ 29 Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

§ 30 Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld

§ 31 Ansprüche aus aufrechterhaltener Anwartschaft

§ 32 Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und des vorgezogenen Altersruhegelds

§ 33 Höhe des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit

§ 34 (aufgehoben)

§ 35 Sterbegeld

§ 36 Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge  (Witwen-, Witwer- und Waisengeld)

§ 37 Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld

§ 38 Freiwillige Leistungen

§ 39 Auszahlung der Versorgungsleistungen

§ 40 Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Abschnitt V:
Allgemeine Bestimmungen

§ 41 Auskunftspflichten

§ 42 Verwaltungsakte der Versorgungsanstalt; Kosten und Gebühren

§ 43 Übertragung, Verpfändung, Aufrechnung

§ 44 Forderungsübertragung

§ 45 Verjährung

§ 46 Vollstreckung

Abschnitt VI:
Übergangsbestimmungen; Inkrafttreten

§ 47 Regelungen für den Anfangsbestand (Rechtsanwälte)

§ 47a Regelungen für den Anfangsbestand  (Steuerberater und Steuerbevollmächtigte)

§ 47b Regelungen für den Anfangsbestand (Patentanwälte)

§ 47c Regelungen für den Anfangsbestand anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Patentanwälte

§ 47d Übergangsregelung zu § 15

§ 47e Übergangsregelung zu § 16

§ 47 f Übergangsregelung zu § 17

§ 48 Übergangsregelung zu § 20

§ 48a (aufgehoben)

§ 48b Übergangsregelung zu §§ 28, 32

§ 48c Übergangsregelung zu § 29

§ 49 Übergangsregelung zu § 30

§ 49a Übergangsregelung zu § 31

§ 50 Übergangsregelung zu § 32

§ 51 Übergangsregelung zu § 33

§ 51a Übergangsregelung zu § 34

§ 51b Übergangsregelung zu § 35

§ 51c Übergangsregelung zu § 36

§ 52 Übergangsregelung zu § 38

§ 52a Übergangsregelung zu § 40

§ 52b Übergangsregelung zu § 47 b

§ 53 Inkrafttreten

Tabellen zur Berechnung des Ruhegelds

Abschnitt I
Aufbau der Rechtsanwalts- und
Steuerberaterversorgung

§ 1
Aufgabe, Rechtsform, Sitz

(1) 1Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist nach dem Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 16. Juni 2008 in der jeweils geltenden Fassung die berufsständische Versorgungseinrichtung der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Patentanwälte in Bayern. 2Sie hat die Aufgabe, ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene nach den Bestimmungen dieser Satzung zu versorgen.

(2) Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2
Selbstverwaltung und Satzung

(1) 1Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Versorgungsanstalt) hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 2Sie regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung.

(2) 1Die vom Verwaltungsrat beschlossene Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 2Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

(3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse sowie für Anwartschaftsberechtigungen aus früherer Mitgliedschaft.

§ 3
Aufsicht

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt.

§ 4
Organe

Organe der Versorgungsanstalt sind der Verwaltungsrat und die Bayerische Versorgungskammer (Versorgungskammer).

§ 5
Der Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 25 Mitgliedern; davon gehören neun Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München an, fünf Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, vier Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, drei Mitglieder der Steuerberaterkammer München, drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Nürnberg und ein Mitglied der Patentanwaltskammer. 2Selbständige und angestellte Mitglieder der Versorgungsanstalt sollen jeweils angemessen vertreten sein. 3Für jede der von den Berufskammern gestellten Gruppen von Verwaltungsratsmitgliedern werden Stellvertreter berufen, deren Anzahl jeweils der nach oben gerundeten Hälfte der nach den Sätzen 1 und 2 zu entsendenden Verwaltungsratsmitglieder entspricht; jeweils werden mindestens drei Stellvertreter berufen. 4Bei der Berufung wird eine Reihenfolge der Stellvertretung bindend festgelegt. 5Satz 2 gilt für die Stellvertreter entsprechend mit der Maßgabe, dass die Reihenfolge der Stellvertretung auch für Gruppierungen im Sinn dieser Bestimmung festgelegt werden kann. 6Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter müssen der Versorgungsanstalt angehören.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter in ihrer Reihung werden auf Vorschlag der Vorstände der Berufskammern durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für jeweils vier Geschäftsjahre berufen. 2Der Verwaltungsrat nimmt seine Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, wahr.

(3) 1Ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Stellvertreter wird durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abberufen, wenn seine Zugehörigkeit zur Versorgungsanstalt endet. 2Der Vorstand der zuständigen Berufskammer kann die Abberufung verlangen, wenn die Kammerzugehörigkeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters oder die Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 endet, für welche die Berufung erfolgte. 3Im Falle einer Abberufung rücken für den Rest der Amtsdauer des Verwaltungsrats die Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge nach. 4Für die aufgrund des Nachrückens unbesetzte Stelle erfolgt für die restliche Amtsdauer eine Nachberufung nur dann, wenn ohne sie die Vertretung nicht mehr auf Dauer gewährleistet wäre. 5Bei Verhinderung eines Mitglieds des Verwaltungsrats tritt ein Stellvertreter nach der festgelegten Reihenfolge an seine Stelle.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter; sie sollen jeweils verschiedenen Berufskammern angehören.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan der Versorgungsanstalt. 2Er bestimmt die Richtlinien der Versorgungspolitik und beschließt nach Maßgabe des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Satzung insbesondere über

1.  die Satzung und deren Änderungen,

2.  den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,

3.  die Wirtschaftsplanung,

4.  die Anpassung von Versorgungsanrechten,

5.  den Abschluss von Überleitungsabkommen,

6.  die Zugehörigkeit zu Verbänden,

7.  die Bestellung des Verantwortlichen Aktuars.

(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen

1.  zur Anlage des Anstaltsvermögens,

2.  für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,

3.  für Entscheidungen in Härtefällen.

(3) Folgende Maßnahmen der Geschäftsführung sind an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden:

1.  Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken sowie Erwerb und Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten und von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,

2.  Aufnahme langfristiger Darlehen,

3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar geltenden Fassung.

(4) 1Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er beschließt ferner über

1.  die Besetzung des Verwaltungsausschusses, die Bildung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben und über Geschäftsordnungen für die Ausschüsse,

2.  die Aufwandsentschädigung und den Ersatz notwendiger Auslagen nach § 5 Abs. 5.

(5)    1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. 2Er kann

1.  Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,

2.  zusätzliche Schwerpunkte bei der Abschlussprüfung festlegen,

3.  im Rahmen der Abschlussprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung überprüfen lassen,

4.  den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Versorgungsanstalt,

b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags,

5.  Erörterungen des Prüfungsberichts mit dem Abschlussprüfer und mögliche Ergänzungen der Prüfung und des Berichts verlangen sowie

6.  einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

§ 7
Geschäftsgang des Verwaltungsrats

(1) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie. 2Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor; die Tagesordnung ist im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden festzulegen. 4Die Versorgungskammer nimmt an den Sitzungen teil; sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.

(2) 1Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. 2Er ist außerdem innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer dies schriftlich unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. 2Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 3In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stimmberechtigten. 4Für Wahlen gilt Art. 92 Abs. 1 und 2 des BayVwVfG in seiner jeweiligen Fassung; die Geschäftsordnung kann ergänzende Bestimmungen treffen.

(4) 1Eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren kann entweder durch den Vorsitzenden oder durch die Versorgungskammer herbeigeführt werden. 2Die Abstimmung im schriftlichen Verfahren unterbleibt, wenn dies mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten oder die Versorgungskammer beantragen, es sei denn, der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung die schriftliche Abstimmung beschlossen.

§ 8
Der Verwaltungsausschuss

(1) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtsperiode aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und gibt ihm eine Geschäftsordnung.

(2) 1Der Verwaltungsausschuss besteht aus sieben Mitgliedern; davon gehören zwei Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München und je ein Mitglied den anderen Berufskammern an. 2§ 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. 4Mit dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft im Verwaltungsausschuss.

(3) § 5 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Sätze 3 bis 5, Absatz 4 und Absatz 5 sowie § 7 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds oder Stellvertreters für den Rest der Amtsperiode in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats eine Nachwahl durchzuführen ist.

§ 9
Aufgaben des
Verwaltungsausschusses

(1) 1Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor. 2Er kann Beschlussempfehlungen aussprechen.

(2) Der Verwaltungsausschuss nimmt anstelle des Verwaltungsrats die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 genannten Befugnisse wahr.

(3) 1Der Verwaltungsausschuss unterstützt den Verwaltungsrat bei der Überwachung der Geschäftsführung der Versorgungskammer. 2Ihm obliegt insbesondere die Vorprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. 3§ 6 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 gilt entsprechend.

§ 10
Die Versorgungskammer

Die Versorgungskammer führt als gemeinsames Geschäftsführungsorgan der bei ihr bestehenden Versorgungsanstalten nach Art. 6 VersoG die Geschäfte der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11
Der Kammerrat

(1) 1Bei der Versorgungskammer besteht nach Art. 8 VersoG ein Kammerrat. 2Für die Versorgungsanstalt ist ein aus der Mitte des Verwaltungsrats gewählter Vertreter Mitglied des Kammerrats; der Vertreter erhält einen oder mehrere Stellvertreter. 3Der Verwaltungsrat kann den Vertreter oder einen Stellvertreter abberufen, wenn dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet.

(2) 1Der Kammerrat wirkt nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 VersoG in folgenden gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten beratend mit:

1. Änderungen der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 VersoG über die Einrichtung der Versorgungskammer,

2. Bestellung des Wirtschaftprüfers,

3. Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,

4. Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,

5. wichtige Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,

6. Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,

7. Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7 VersoG.

2Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.

§ 12
Aufbringung und Verwendung der Mittel;
versicherungstechnischer Geschäftsplan

(1) 1Die Mittel der Versorgungsanstalt werden durch Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen der Mitglieder sowie durch Erträge aus Kapitalanlagen und sonstige Erträge aufgebracht. 2Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. 3Soweit die Einnahmen eines Geschäftsjahres nicht nach Satz 2 verwendet werden, sind sie den nach allgemeinen Bilanzgrundsätzen sowie nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan zu bildenden Rückstellungen und sonstigen Reserven zuzuführen.

(2) 1Für die Versorgungsanstalt ist ein versicherungstechnischer Geschäftsplan aufzustellen, der die dauernde Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sicherstellt. 2Er bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

(3) Die Versorgungskammer berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die versicherungstechnische Lage.

(4) Für die Anlage der Mittel gelten die gesetzlichen Vorschriften, die danach erlassenen Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde und der versicherungstechnische Geschäftsplan mit den hierzu abgegebenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen.

§ 13
Wirtschaftsplanung

(1) Die Versorgungskammer stellt für die Versorgungsanstalt einen Erfolgsplan entsprechend der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan (Wirtschaftsplanung) für das kommende Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.

(2) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

(3) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor.

§ 14
Rechnungslegung, Geschäftsjahr

(1) 1Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung durch den Abschlussprüfer dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor. 2Der vom Verwaltungsrat festgestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vorschriften zur Rechnungslegung bekannt zu machen.

(2) Die Versorgungskammer gibt unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat in geeigneter Weise bekannt, dass jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichts übermittelt erhält.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Abschnitt II
Mitgliedschaft

§ 15
Pflichtmitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen natürlichen Personen, die

1. Mitglieder der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern in Bayern sind,

2.   Mitglieder der Patentanwaltskammer sind und einen Kanzleisitz in Bayern eingerichtet haben.

(2) Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer

1. bei Beginn der Mitgliedschaft in einer Berufskammer in Bayern oder

2. als Patentanwalt bei Einrichtung eines Kanzleisitzes in Bayern oder

3. an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist,

die Altersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld erreicht hat.

(3) 1Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind. 2Sie endet mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen oder mit dem Wirksamwerden einer Befreiung. 3Die Mitgliedschaft endet jedoch nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalls.

§ 16
Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft

(1) Von der Pflichtmitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer

1. nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei ist;

2. ein öffentliches Amt innehat, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und aufgrund dieses Amtes gesetzlichen Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung hat;

3. seine anwaltliche Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausübt und von der Kanzleipflicht im Inland befreit ist;

4. als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sich ausschließlich und auf Dauer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beruflich betätigt;

5. die Pflichtmitgliedschaft in einer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehenden, durch Gesetz angeordneten Versorgungseinrichtung beibehalten oder neu begründen muss;

6. aufgrund staatsvertraglicher Regelung Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist; dies gilt nicht, solange Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Freistaat Bayern besteht;

7. bei Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und zu dieser Pflichtbeiträge aus seinem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet.

(2) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen an, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2Mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen entsteht Pflichtmitgliedschaft nach Maßgabe des § 15.

(3) Wer befreit worden ist, hat eine Änderung der für die Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen.

§ 17
Freiwillige Mitgliedschaft

(1) 1Eine nicht aufgrund von § 16 beendete Pflichtmitgliedschaft wird auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. 2Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft zu stellen. 3Er kann in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 4 abgelehnt werden. 4Die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Mitgliedschaft bei einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht.

(2) 1Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder. 2Eintritt oder Wegfall von Berufsunfähigkeit beurteilt sich jedoch ausschließlich nach der Erwerbsfähigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen oder im Beruf des Patentanwalts (§ 29 Abs. 1).

(3) Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.  mit Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft;

2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist;

3. durch Ausschluss aus der Versorgungsanstalt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entscheidung über den Ausschluss zugestellt worden ist;

4. durch Begründung einer Mitgliedschaft im Sinn von Absatz 1 Satz 4.

(4) Ein Ausschluss (Absatz 3 Nr. 3) kann verfügt werden, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und dem Mitglied für diesen Fall der Ausschluss angekündigt worden ist.

(5) Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt III
Versorgungsabgaben

§ 18
Beitragspflicht

1Für die Zeit der Mitgliedschaft sind Beiträge zu entrichten. 2Beiträge können nicht entrichtet werden

1. nach dem Ende der Mitgliedschaft;

2. nach dem Eintritt des Versorgungsfalls (§§ 28 bis 30);

3. nach Ablauf von fünf Kalenderjahren nach ihrer Fälligkeit.

3Satz 2 gilt nicht für Beiträge, die von zur Zahlung verpflichteten Dritten oder aus fortgezahltem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt entrichtet werden.

§ 19
Höhe der Beiträge

(1) 1Von den Mitgliedern wird ein Beitrag in Höhe eines Beitragssatzes aus dem monatlichen oder täglichen beitragspflichtigen Einkommen erhoben. 2Das beitragspflichtige Einkommen ist in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, wenn nicht ein niedrigeres Einkommen nachgewiesen wird; Höchstbeitrag ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. 3Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze bestimmen sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Vorschriften. 4Mindestens ist ein Fünftel des Höchstbeitrags zu entrichten (Grundbeitrag).

(2) 1Beitragspflichtige Einkommen sind

1. die positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe, in der sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind; maßgebend sind die Einkünfte des jeweils vorletzten Kalenderjahres. Für den in § 20 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum sind die Einkünfte des ersten Kalenderjahres maßgebend;

2. das entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, auf die sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 5 SGB VI erstreckt.

2Die Einnahmen von Mitgliedern aus nicht rentenversicherungspflichtigen Organtätigkeiten in berufsrechtlich zulässigen Zusammenschlüssen sind wie Arbeitsentgelt beitragspflichtig; § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1Jedes Mitglied gilt vom Beginn der Mitgliedschaft an als beruflich tätig im Sinn der vorstehenden Bestimmungen. 2Das Mitglied ist selbständig tätig, sofern es nicht ausschließlich in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist. 3Die monatlichen oder täglichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden zeitanteilig aus den Jahreseinkünften errechnet.

(4) Als beitragspflichtige Einkommen gelten ferner

1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind;

2. das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung nach § 14 a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zugrunde zu legende Arbeitsentgelt;

3. bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14 b des Arbeitsplatzschutzgesetzes haben, die entsprechend dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises oder, wenn Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 40 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze;

4. die von Zahlungspflichtigen im Sinn des § 44 Abs. 2 SGB XI der Beitragsleistung zugrunde zu legenden Einnahmen.

(5) 1Neben Einkünften im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind nicht auch solche nach Nummer 1 beitragspflichtig. 2Ist das Mitglied von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit, so sind beitragspflichtig nur die Einkünfte im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1.

§ 20
Ermäßigter Beitrag

(1) 1Auf Antrag wird bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren wahlweise nach Beginn der Berufszugehörigkeit als Selbständiger oder nach Eröffnung einer eigenen Kanzlei ohne Einkommensnachweis der Grundbeitrag (§ 19 Abs. 1 Satz 4) erhoben, sofern nicht eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ohne Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wäre.2Der Antrag kann nur binnen Monatsfrist nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens für den Zeitraum gestellt werden, für den die Ermäßigung gelten soll. 3Die Ermäßigung wird nur einmal gewährt.

(1a) Der Grundbeitrag (§ 19 Abs. 1 Satz 4) wird von Mitgliedern erhoben, die die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn sie nicht auf Grund dieser Mitgliedschaft von der Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit sind.

(2) 1Auf Antrag wird ein Mindestbeitrag in Höhe von einem Achtel des Höchstbeitrags von Mitgliedern erhoben, die

1. als Selbständige auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, wenn die Versicherungspflicht vor Beginn der Mitgliedschaft eingetreten ist;

2. ihren rechts- oder steuerberatenden Beruf im Angestelltenverhältnis ausüben und nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind;

3. nach § 16 Abs. 1 von der Mitgliedschaft befreit werden können;

4. zur Vermeidung von Härten von der Kanzleipflicht befreit sind oder ihren Beruf aufgrund gesetzlichen oder gerichtlichen Verbots nicht ausüben;

5. während des der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots vor der Entbindung entsprechenden Zeitraums nicht erwerbstätig sind;

6. während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren nach einer Entbindung wegen Betreuung des Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 6 BEEG) ausüben; § 33 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend;

7. wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, ohne dass Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gewährt wird oder eine Beitragsfestsetzung nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 erfolgt. Die Ermäßigung wird mit Beginn des fünften Kalendermonats der Arbeitsunfähigkeit wirksam;

8. die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, wenn eine Erwerbstätigkeit im Inland nicht ausgeübt wird.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 4 und 6 besteht Beitragspflicht nach § 19, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ohne Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wäre.

(3) 1Auf Antrag wird der Mindestbeitrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 8 auf die Hälfte ermäßigt. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6 wird auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen.

§ 21
Nachweis des beitragspflichtigen Einkommens;
vorläufige Beitragsfestsetzung

(1) 1Das beitragspflichtige Einkommen ergibt sich aus den von der Versorgungsanstalt angeforderten Einkommensangaben. 2Insbesondere hat das Mitglied auf Verlangen das angegebene Einkommen durch Vorlage des Einkommensteuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids oder durch eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 3Nachträgliche Berichtigungen der Bescheide oder Bescheinigungen sind vorzulegen.

(2) 1Solange ein Nachweis nach Absatz 1 nicht vorliegt, werden die Beiträge aufgrund der zuletzt maßgebenden oder der voraussichtlichen Bemessungsgrundlage vorläufig erhoben. 2Entzieht sich das Mitglied der Mitwirkung bei der Beitragsbestimmung, so wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 der Höchstbeitrag festgesetzt, wenn das Mitglied trotz eines Hinweises auf diese Rechtslage binnen angemessener Frist keine ausreichenden Angaben macht.

§ 22 
Fälligkeit und Tilgung der Beiträge und
Nebenforderungen

(1) 1Künftig wiederkehrende Beiträge werden jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig. 2Beitragsnachforderungen oder Beitragserstattungen für die Vergangenheit werden am Ende des auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids folgenden Kalendermonats fällig.

(2) 1Werden nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge angemahnt, so kann eine Mahngebühr in Höhe von 5 EURO erhoben werden. 2Für fällige Beiträge kann ein Säumniszuschlag von bis zu 1 v. H. für jeden angefangenen Kalendermonat erhoben werden.

(3) 1Beiträge und Nebenforderungen können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden wäre und die Erfüllung der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2Die Stundung kann gegen angemessene Verzinsung gewährt werden. 3§ 32 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf die Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderung angerechnet. 2Innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils älteste Schuld zuerst getilgt. 3Für den Fall der Stundung oder der Zwangsvollstreckung kann eine abweichende Tilgungsreihenfolge bestimmt werden. 4Bis zum Ende der Mitgliedschaft nicht gezahlte Nebenforderungen können nach erfolglosem Ablauf einer dem ehemaligen Mitglied gesetzten angemessenen Zahlungsfrist mit den zuletzt entrichteten Beiträgen oder freiwilligen Mehrzahlungen zu Lasten der Versorgungsanwartschaft verrechnet werden.

§ 23
Freiwillige Mehrzahlungen

(1) 1Freiwilige Mehrzahlungen können für jedes begonnene Kalenderjahr der Mitgliedschaft geleistet werden, soweit sie zusammen mit den für dasselbe Kalenderjahr zu entrichtenden Beiträgen den 2,5fachen Betrag des jährlichen Höchstbeitrags nicht überschreiten. 2Sie sind nach Bestimmung des Mitglieds auf nachträglich erhobene Beiträge für das Kalenderjahr, in dem sie geleistet werden, oder diesem vorausgegangene Zeiträume anzurechnen. 3Im übrigen ist eine Anrechnung auf Beiträge nicht zulässig.

(2) Freiwillige Mehrzahlungen können nicht geleistet werden

1. nach Eintritt von Berufsunfähigkeit,

2. nach dem Beginn des Altersruhegelds,

3. für Zeiten des Bezugs von Versorgungsleistungen,

4. für Zeiten, die dem letzten abgelaufenen Kalenderjahr vorangegangen sind; während der Aufschubzeit (§ 28 Abs. 2) können freiwillige Mehrzahlungen nur für das jeweils laufende Kalenderjahr geleistet werden.

§ 24
Nachversicherung

(1) 1Wer nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachzuversichern ist, kann nach Maßgabe des § 186 SGB VI beantragen, dass die Beiträge an die Versorgungsanstalt zu zahlen sind. 2Voraussetzung ist, dass der Nachzuversichernde bei Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, wenn er nicht bereits vorher Mitglied der Versorgungsanstalt war. 3Der Eintritt des Versorgungsfalles steht der Nachversicherung nicht entgegen.

(2) Das Antragsrecht steht nacheinander auch dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG), den Vollwaisen gemeinsam oder dem früheren Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu.

(3) 1Die Versorgungsanstalt behandelt für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraums jeweils den Betrag als rechtzeitig entrichteten Beitrag, der sich ergibt, wenn auf das gemäß § 181 Abs. 2 und 3 SGB VI nachzuversichernde Arbeitsentgelt der für die Nachversicherung maßgebliche Beitragssatz angewendet wird. 2Für die Bewertung der Beiträge gilt die ihrer zeitlichen Zuordnung nach Satz 1 entsprechende Fassung der Satzung. 3Während der Nachversicherungszeit an die Versorgungsanstalt aufgrund der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtete Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen oder werden auf Antrag ohne Zinsen erstattet.

(4) Der Nachversicherungszeitraum gilt als Zeit der Mitgliedschaft.

§ 25
Rechtsverhältnisse nach Ende der
Mitgliedschaft

Endet die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt, so bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Anwartschaft auf Versorgung nach Maßgabe des § 31 aufrechterhalten, es sei denn, dass die Beiträge nach Maßgabe des § 26 auf eine andere Versorgungseinrichtung übergeleitet werden.

§ 26
Überleitung von Beiträgen

(1) 1Nach Ende der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt kann das ehemalige Mitglied die Überleitung der geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen an eine andere Versorgungseinrichtung beantragen, in der es Mitglied ist. 2Versorgungseinrichtungen, an die Beiträge übergeleitet werden können, sind außer deutschen berufsständischen Versorgungswerken auch Versorgungseinrichtungen im Sinn des § 16 Abs. 1 Nr. 5 sowie Einrichtungen übernationaler Versorgungsträger.

(2) 1Bleibt die Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 bestehen, so kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer Überleitungs-Vereinbarung die Überleitung des auf die Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entfallenden Teils der geleisteten Beiträge beantragt werden. 2Über Verbleib oder Überleitung freiwilliger Mehrzahlungen kann das Mitglied gesondert bestimmen.

(3) 1Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, das Ausmaß und die Durchführung der Beitragsüberleitung werden jeweils durch Überleitungs-Vereinbarung mit den in Absatz 1 genannten Einrichtungen getroffen. 2Die Überleitungs-Vereinbarung legt insbesondere fest, innerhalb welcher Frist nach Entstehen der neuen Mitgliedschaft der Antrag nach Absatz 1 gestellt werden kann. 3Besteht keine Vereinbarung, so ist die Versorgungsanstalt nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die aufnehmende Einrichtung die Beiträge zu den von der Versorgungsanstalt üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt.

(4) 1Die Versorgungsanstalt nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer der in Absatz 1 genannten Einrichtungen übergeleitet werden. 2Absatz 3 gilt sinngemäß. 3Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zur Versorgungsanstalt entrichtet worden wären.

Abschnitt IV
Leistungen

§ 27
Versorgungsleistungen

(1) Die Versorgungsanstalt gewährt Versorgung durch Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen.

(2) 1Die Mitglieder haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:

1. Altersruhegeld (§ 28),

2. Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 29),

3. vorgezogenes Altersruhegeld (§ 30).

2Ruhegeldempfänger, die nicht mehr Mitglieder sind, behalten ihre Ansprüche gegenüber der Versorgungsanstalt.

(3) Die Hinterbliebenen von Mitgliedern oder von Leistungsempfängern nach Absatz 2 haben Rechtsanspruch auf folgende Pflichtleistungen:

1. Sterbegeld (§ 35),

2. Witwen- oder Witwergeld (§ 36 Abs. 1),

3. Waisengeld (§ 36 Abs. 5).

(4) Die Versorgungsanstalt gewährt ferner Pflichtleistungen in den Fällen der §§ 31 und 37.

(5) Als freiwillige Leistungen können nach Maßgabe des § 38 gewährt werden:

1. Unterhaltsbeiträge an Waisen bei Berufsausbildung oder dauernder Erwerbsunfähigkeit,

2. Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen.

(6)

1Der Verwaltungsrat beschließt jährlich über eine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen sowie über weitere Leistungsverbesserungen unter Berücksichtigung der allgemeine er finanziellen Lage der Versorgungsanstalt. 2Auf Grundlage der versicherungstechnischen Lage der Versorgungsanstalt ermittelte Überschüsse, die sich aus dem versicherungstechnischen Ansatz zukünftiger Beiträge ergeben, sollen nicht für Anpassungen verwendet werden; dies gilt nicht, wenn anderenfalls der Verlust des Rechts der Mitglieder auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung droht oder der Versorgungsauftrag nicht mehr erfüllt werden kann. 3Anpassungen von Rentenpunkten, die zum Ausgleich einer Absenkung des Rentenbemessungsfaktors erfolgt sind, können bei einer Erhöhung des Rentenbemessungsfaktors durch Beschluss des Verwaltungsrats ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden.

(7) 1Zuerkannte freiwillige Leistungen stehen Pflichtleistungen gleich. 2Die Widerruflichkeit nach Absatz 6 Satz 4 und nach § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.

(8) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Vorschriften, soweit sich nicht aus den folgenden Vorschriften anderes ergibt.

§ 28
Anspruch auf Altersruhegeld

(1) 1Anspruch auf Altersruhegeld besteht ab dem Ersten des Monats, der auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) folgt. 2Die berufliche Tätigkeit muss nicht aufgegeben werden.

(2) 1Der Beginn der Zahlung des Altersruhegelds kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Versorgungsanstalt jeweils um volle Jahre hinausgeschoben werden (Aufschubzeit), jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. 2Die Erklärung muss dem Versorgungswerk vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (Abs. 1) zugehen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 3Im Fall des Widerrufs wird das gemäß § 32 Abs. 9 ermittelte Ruhegeld mit dem auf den Eingang der Widerrufserklärung folgenden Monatsersten zur Zahlung fällig. 4Stirbt das Mitglied während der Aufschubzeit, so gilt für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung Satz 3 entsprechend. 5Sind bei Tod des Mitglieds während der Aufschubzeit anspruchsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so gelten die Rechtsfolgen der Aufschuberklärung mit Ablauf des dem Tod vorangegangenen Aufschubjahres als beendet.

(3) Der Ruhegeldanspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats.

§ 29
Anspruch auf Ruhegeld bei
Berufsunfähigkeit

(1) 1Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor dem Zeitpunkt, zu dem es erstmals vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann, berufsunfähig geworden ist, Antrag auf Ruhegeld stellt und die berufliche Tätigkeit einstellt (Eintritt des Versorgungsfalls); der Anspruch besteht ab dem Ersten des Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles folgt. 2Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.

(2) 1Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch auf Ruhegeld mit Eintritt des Versorgungsfalls. 2Solange Berufsunfähigkeit nur als vorübergehend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Versorgungsfalls kein Anspruch für die Dauer von vier Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. 3Geht die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versorgungsfalls an nachgezahlt. 4Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Anspruch setzt die Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 voraus. 2Die Einstellung der beruflichen Tätigkeit ist von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von Patentanwälten durch die Rückgabe der Zulassung und von Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch den Verzicht auf die Rechte aus der Bestellung nachzuweisen. 3Die berufliche Tätigkeit ist nicht eingestellt, solange ein ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätiges Mitglied Arbeitsentgelt bezieht. 4Sie gilt als eingestellt, wenn ein selbständiges Mitglied bei vorübergehender Berufsunfähigkeit seine Kanzlei für die Dauer von höchstens vier Jahren durch einen Vertreter fortführen lässt; nach Ablauf dieser Frist oder früherer Beendigung der Vertretung setzt die Weitergewährung des Ruhegeldes den Nachweis der Einstellung der beruflichen Tätigkeit im Sinn des Satzes 2 voraus.

(4) 1Das Mitglied weist die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten und ähnliche Unterlagen (Daten über Gesundheit im Sinn der Datenschutzgesetze) nach. 2Die Versorgungsanstalt kann an die ausstellenden Ärzte Nachfragen richten. 3Sie holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf ihre Kosten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gutachten ein. 4Dabei können die vom Mitglied eingereichten Unterlagen an den von der Versorgungsanstalt beauftragten fachärztlichen Gutachter zur Prüfung weitergegeben werden; dies gilt auch für die von der Versorgungsanstalt erhobenen Gutachten, sofern im weiteren Verwaltungsverfahren zusätzliche Gutachten erforderlich sind. 5Das Mitglied ist verpflichtet, sich gegen Erstattung angemessener Reisekosten einer von der Versorgungsanstalt für notwendig gehaltenen Begutachtung zu unterziehen; § 41 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. 6Mit dem Antrag auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat das Mitglied die Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Versorgungsanstalt zu entbinden. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Zeit des Ruhegeldbezugs, wenn die Vorlage weiterer Nachweise für das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit erforderlich ist. 8Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit erhobenen Daten über Gesundheit können von der Versorgungsanstalt verarbeitet werden.

(5) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf Antrag gezahlt. 2Der Antrag gilt zu dem Zeitpunkt als gestellt, zu dem die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern er innerhalb eines Jahres seit Eintritt der Berufsunfähigkeit bei der Versorgungsanstalt eingeht; andernfalls wird er wirksam mit dem Tag des Eingangs. 3Nach Erreichen des Zeitpunktes, zu dem erstmals vorgezogenes Altersruhegeld bezogen werden kann oder Wegfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. 4Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(6) 1§ 28 Abs. 3 gilt entsprechend. 2Der Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit endet außerdem mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen entfallen. 3Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit als Altersruhegeld weitergezahlt.

§ 30
Anspruch auf vorgezogenes
Altersruhegeld

(1) 1Auf Antrag wird für die Zeit ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld gezahlt. 2Der Anspruch besteht ab dem beantragten Monatsersten. 3Das Mitglied kann den Leistungsbeginn bereits für einen Monatsersten innerhalb des vor der Antragstellung zurückgelegten Jahres wählen, wenn es in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ausgeübt hat; wurden Einkünfte im Sinn des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erzielt, so entfällt insoweit die Beitragspflicht. 4Im Falle des Satz 3 gilt der Versorgungsfall als zu dem beantragten Monatsersten eingetreten. 5Der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegeldes ist unwiderruflich.

(2) § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 31
Ansprüche aus aufrechterhaltener
Anwartschaft

(1) Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 25 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit Ausnahme der Regelungen über die Mindestversorgungsleistung bei Berufsunfähigkeit (§ 33 Abs. 8), das Sterbegeld (§ 35) und die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 38 Abs. 2).

(2) Entsteht erneut Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, so verbleibt es für die Ansprüche aus der beendeten Mitgliedschaft bei der Geltung des Absatzes 1; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft hinzu.

§ 32
Höhe der Anwartschaften, des Altersruhegelds und
des vorgezogenen Altersruhegelds

(1) Der Jahresbetrag des Altersruhegelds ist das in Euro ausgewiesene Produkt der individuell erreichten Rentenpunkte (Absatz 5) und des Rentenbemessungsfaktors (Absatz 6).

(2) 1Die Anzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Multiplikation der von dem Mitglied entrichteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen mit dem jeweils zutreffenden Bewertungsprozentsatz. 2Die Höhe des Bewertungsprozentsatzes hängt vom Geburtsjahr und Lebensalter ab, in dem die Einzahlung geleistet wurde; maßgebend ist der Tag des Zahlungseingangs. 3Das Lebensalter ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr. 4Der jeweils zutreffende Bewertungsprozentsatz geht aus Tabelle 1 hervor.

(3) Beiträge, die nach § 18 Satz 3 nach Vollendung der Regelaltersgrenze noch entrichtet werden können, werden mit dem für die Regelaltersgrenze geltenden Bewertungsprozentsatz bewertet.

(4) 1Wurde für Zeiten früherer Berufsunfähigkeit beim Ruhegeld für Berufsunfähigkeit ein Zuschlag aus der Zurechnung nach § 33 gewährt, wird der Zurechnungsbeitrag für die Zeit der früheren Berufsunfähigkeit mit dem Bewertungsprozentsatz bewertet, der sich aus Tabelle 1 ergibt. 2Für Rentenpunkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn der Versorgungsleistungen auch für die nach Satz 1 errechneten Rentenpunkte.

(5) Die Gesamtzahl der Rentenpunkte ergibt sich aus der Addition der Anrechte aus den Absätzen 2 bis 4 sowie der für die Rentenpunkte beschlossenen Anpassungen.

(6) 1Der Verwaltungsrat legt den Rentenbemessungsfaktor unter Berücksichtigung des Satzes 4 und des Absatzes 11 auf Vorschlag der Versorgungskammer jährlich für das Folgejahr durch Satzung so fest, dass in der versicherungstechnischen Bilanz des Vorjahres kein Fehlbetrag entsteht. 2Der Rentenbemessungsfaktor kann neben der Festlegung nach Satz 1 aus rechtlichen oder versicherungsmathematischen Gründen für mehrere Folgejahre festgelegt werden. 3Er wird auf vier Nachkommastellen abgerundet und beträgt höchstens 1,0000. 4Bei der Festlegung des Rentenbemessungsfaktors ist insbesondere die Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versorgungsverhältnissen, die Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Jahrgänge der Mitglieder sowie die Veränderung der Lebenserwartung der Mitglieder zu berücksichtigen.

(7) 1Der Rentenbemessungsfaktor wird für das Jahr 2021 auf 1,0000 festgesetzt. 2Wird der Rentenbemessungsfaktor nach Absatz 6 nicht für das Folgejahr festgesetzt, gilt der zuletzt festgesetzte Rentenbemessungsfaktor fort.

(8) 1Wird vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch genommen (§ 30), so unterliegt das nach den vorstehenden Absätzen errechnete Ruhegeld für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 28 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungsmathematischen Abschlag. 2Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 3. 3Die Kürzung des Ruhegelds gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs. 4Bei der Berechnung des Ruhegelds ist der Rentenbemessungsfaktor, der zum Zeitpunkt des nach § 30 Abs. 1 Satz 2 beantragten Monatsersten gilt, zugrunde zu legen; bei einer rückwirkenden Beantragung des vorgezogenen Altersruhegelds nach § 30 Abs. 1 Satz 3 ist der Rentenbemessungsfaktor, der im Jahr der Antragstellung gilt, zugrunde zu legen.

(9) 1Bei Aufschub des Ruhegeldbezugs (§ 28 Abs. 2) werden die nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder sowie die während der Aufschubzeit geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen entsprechend Absatz 2 bewertet; der Bewertungsprozentsatz ergibt sich aus Tabelle 2. 2Der Zeitpunkt der Bewertung der nicht in Anspruch genommenen Ruhegelder ist jeweils derjenige, zu dem die Ruhegelder fällig geworden wären. 3Die nach Satz 1 in dem jeweiligen Aufschubjahr erworbenen Rentenpunkte werden nach Absatz 1 in Euro-Anwartschaften umgerechnet und als Erhöhungsbetrag dem nicht in Anspruch genommenen Ruhegeld hinzugerechnet. 4Für Rentenpunkte beschlossene Anpassungen gelten bis zum Beginn der Versorgungsleistungen auch für die in der Aufschubzeit erworbenen Rentenpunkte.

(10) Die Tabellen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Satzung.

(11) 1Bis zum 31. Dezember 2014 entrichtete Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen werden nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht verrentet. 2Sie unterliegen zukünftigen Änderungen gemäß Art. 10 Abs. 4 VersoG in Verbindung mit § 2 Abs. 3. 3Anpassungen im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere dann erforderlich, wenn die der Berechnung zugrundeliegenden versicherungstechnischen Annahmen auf Dauer nicht mehr erfüllbar sind oder es im Verhältnis zu den nach dem 31. Dezember 2014 erworbenen Anrechten zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kommen würde.

§ 33
Höhe des Ruhegelds bei
Berufsunfähigkeit

(1) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit bemisst sich nach der Summe des nach § 32 errechneten Ruhegelds und eines jährlichen, aus der bisherigen Beitragsleistung abgeleiteten Zuschlags und unterliegt einem versicherungstechnischen Abschlag sowie dem Rentenbemessungsfaktor (§ 32 Abs. 6); der Abschlag ergibt sich in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 8 aus der Anzahl der Monate, die zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der jeweiligen Regelaltersgrenze gemäß § 28 Abs. 1 und § 48 b liegen, höchstens jedoch aus der Anzahl der Monate, die zwischen der Vollendung des 62. Lebensjahres und der jeweiligen Regelaltersgrenze liegen. 2Dabei werden für die Berechnung nach § 32 im laufenden und im vorhergegangenen Kalenderjahr geleistete Einzahlungen (Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen) anteilig nur bis zur Höhe des Höchstbeitrags (§ 19 Abs. 1) bewertet; darüber hinausgehende freiwillige Mehrzahlungen werden ohne Zinsen zurückgezahlt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Unfall ausgelöst wurde.

(2) 1Der Zuschlag zum Ruhegeld ergibt sich aus der nach Monaten berechneten Bewertung eines Zurechnungsbeitrags (Absatz 3) für die Zeit zwischen dem Eintritt des Versorgungsfalls und der Vollendung des 62. Lebensjahres (Zurechnungszeitraum). 2Für die Bewertung gilt § 32 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Zurechnungsbeitrag ist derjenige Teil des bei Ende der Beitragspflicht (§ 18) geltenden Höchstbeitrags zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Höchstbeitrag), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Summe der für den Bemessungszeitraum jährlich bis zur Höhe des 1,5fachen des jeweiligen Höchstbeitrags geleisteten Beiträge und freiwilligen Mehrzahlungen zur Summe der Höchstbeiträge im gleichen Zeitraum steht. 2Für die Feststellung des Zurechnungsbeitrags gilt § 32 Abs. 4 entsprechend; nachentrichtete Beiträge bleiben außer Ansatz.

(4) 1Der Bemessungszeitraum wird aus höchstens acht dem Ende der Beitragspflicht unmittelbar vorangehenden, in die Mitgliedschaftszeit fallenden Kalenderjahren gewählt (Wahlzeitraum). 2Er umfasst diejenigen drei zusammenhängenden Kalenderjahre des Wahlzeitraums, deren Beitragsaufkommen den höchsten Zurechnungsbeitrag ergibt. 3Hat die Mitgliedschaft weniger als drei Jahre bestanden, so ist Bemessungszeitraum die Dauer der Mitgliedschaft. 4Im Falle der Geburt eines leiblichen Kindes im Wahlzeitraum wird der Bemessungszeitraum aus der gesamten Dauer der Mitgliedschaft gewählt. 5Satz 4 gilt für die Mutter, auf gemeinsamen Antrag statt dessen für den Vater des Kindes.

(5) 1Tritt Berufsunfähigkeit in den ersten zehn Jahren der Mitgliedschaft, jedoch vor Vollendung des 45. Lebensjahres ein (Frühinvalidität), so ist Zurechnungsbeitrag mindestens die Hälfte des maßgebenden Höchstbeitrags. 2Dies gilt nicht für Mitglieder, deren Beitragspflicht sich während eines Zeitraums von zwei Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und 8 bemessen hat. 3Tritt Berufsunfähigkeit ein, während Beitragspflicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 besteht, so ist für die Anwendung des Satzes 2 der Zeitraum von zwei Jahren vor Beginn des Ermäßigungszeitraums maßgebend. 4Für Geburten leiblicher Kinder des Mitglieds verlängert sich der Zehn-Jahres-Zeitraum (Satz 1) um jeweils drei Jahre; Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) 1Für Mitglieder und ehemalige Mitglieder mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft gemäß § 31 Abs. 1 wird der nach den Absätzen 3 bis 5 ermittelte Wert mit der Anzahl aller vollen Kalendermonate der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt ohne Zurechnungszeiten vervielfältigt und durch die Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten bei allen beteiligten Versorgungsträgern im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl L 166, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder von Art. 46 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl L 149, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung geteilt. 2Bei der Ermittlung der Anzahl aller Kalendermonate von zurückgelegten Zeiten werden auch Zeiten ab dem 30. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls fiktiv als bei anderen Versorgungsträgern zurückgelegte Zeiten zum Ansatz gebracht, sofern sie nicht schon durch tatsächlich zurückgelegte Zeiten belegt sind. 3Wird innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut eine Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt begründet, werden für diesen Zeitraum keine fiktiven Zeiten im Sinne des Satzes 2 in Ansatz gebracht. 4Die Regelungen über die Mindestversorgungsleistungen (Absatz 8) finden keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf den Zuschlag aus Zurechnung besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls das Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug ist, eine schriftlich bestimmte, angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist und das Mitglied auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) 1Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt monatlich mindestens 275 EURO. 2Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 4 und Absatz 7 sowie § 31 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 34
(aufgehoben)

§ 35
Sterbegeld

1Das Sterbegeld beläuft sich auf den dreifachen Monatsbetrag des dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Ruhegeldes oder des sich nach §§ 32 oder 33 errechnenden Ruhegeldes, das dem Mitglied zustand oder zugestanden hätte, wenn es am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig gewesen wäre, höchstens jedoch auf 1.600 EURO. 2Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander

1. der überlebende Ehegatte des Mitglieds oder dessen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

2. zu gleichen Teilen die Kinder.

§ 36
Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge
(Witwen-, Witwer- und Waisengeld)

(1) Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat.

(2) 1Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe nach

1. Eintritt von Berufsunfähigkeit,

2. Beginn der Zahlung von vorgezogenem Altersruhegeld,

3. Erreichen der Regelaltersgrenze

geschlossen wurde und nicht mindestens drei volle Jahre bestanden hat. 2Die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist.

(3) 1Der überlebende Ehegatte kann, wenn er Erbe ist, nach dem Tod des Mitglieds dessen Recht ausüben, den Antrag nach § 29 Abs. 5 zu stellen. 2Ist der überlebende Ehegatte versorgungsberechtigt, so kann er ferner den dem Mitglied eröffneten Antrag nach § 17 Abs. 1 stellen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Waisen sinngemäß. 4Die Anträge können nur innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden.

(4) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. H. des nach § 32 oder § 33 sich errechnenden oder dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Ruhegelds.

(5) 1Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder eines Mitglieds. 2Es beträgt bei Vollwaisen   20 v.H., bei Halbwaisen 10 v.H. des Ruhegelds.

(6) 1Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Todestag des Mitglieds folgt. 2Für nachgeborene Waisen entsteht der Versorgungsanspruch mit dem Ersten des Monats, der auf die Geburt folgt.

(7) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt

1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,

2. für Witwen oder Witwer außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sich der Berechtigte verheiratet,

3. für Waisen außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.

(8) 1Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelten für einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für einen überlebenden Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz besteht nicht, wenn für denselben Zeitraum ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.

§ 37
Abfindung des Anspruchs auf Witwen- und Witwergeld

1Der versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitglieds erhält im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 36fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der für den Monat der Wiederverheiratung zusteht. 2Satz 1 gilt für Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend; als Heirat gilt auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

§ 38
Freiwillige Leistungen

(1) 1Nach Vollendung des 18. Lebensjahres einer Waise kann das Waisengeld (§ 36 Abs. 5) für die Dauer der Berufsausbildung oder einer vor Abschluss der Berufsausbildung und vor Vollendung des 23. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit als Unterhaltsbeitrag weitergewährt werden. 2Die Leistung endet bei Berufsausbildung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr, im Fall dauernder Erwerbsunfähigkeit spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. 3Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag bei Berufsausbildung nach Satz 2 verlängert sich über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus um Zeiten eines bis zur gesetzlichen Mindestdauer geleisteten Grundwehr-, Zivil- oder freiwilligen Wehrdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; durch Richtlinien können nähere Bestimmungen getroffen werden, in welchen Fällen ein Unterhaltsbeitrag nicht oder nur teilweise gewährt wird.

(2) 1Für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit (Rehabilitationsmaßnahmen) können Zuschüsse gewährt werden. 2Richtlinien hierfür erlässt der Verwaltungsrat.

(3) Sofern sich in einzelnen Fällen aus der Anwendung des Absatzes 1, des § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, des § 33 Abs. 7 und des § 36 Abs. 6 besondere Härten ergeben, können einmalige oder stets widerrufliche laufende Leistungen gewährt werden.

§ 39
Auszahlung der Versorgungsleistungen

1Die laufenden Versorgungsleistungen werden monatlich im voraus ausgezahlt. 2Der Versorgungsempfänger ist verpflichtet, hierfür eine Bankverbindung zu benennen.

§ 39a

Rückforderung von Geldleistungen

Für Rückforderungen von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten erbracht worden sind, gilt § 118 abs. 3 bis 4a SGB VI in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung entsprechend.

§ 40
Versorgungsausgleich bei
Ehescheidung

(1) Soweit nach dieser Satzung erworbene Versorgungsanrechte (Anwartschaften) im Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) intern zu teilen sind, gelten ergänzend die Vorschriften dieser Satzung.

(2) 1Für die Durchführung der internen Teilung berechnet die Versorgungsanstalt die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteil), die sich zum Ende der Ehezeit noch nicht in der Leistungsphase befinden, in Form eines Deckungskapitals. 2Zur Ermittlung des Deckungskapitals werden die vom ausgleichspflichtigen Mitglied in der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte mit dem Barwertfaktor gemäß Tabelle 4 sowie mit dem Rentenbemessungsfaktor multipliziert, der für das Jahr, in das das Ehezeitende fällt, festgelegt worden ist. 3Die Teilungskosten im Sinn des § 13 VersAusglG betragen 2 % des nach Satz 2 ermittelten Deckungskapitals, mindestens 150 €, höchstens 800 €; sie sind vom Deckungskapital abzuziehen. 4Dieser Kapitalwert wird um den vom Familiengericht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ermittelten Kapitalwert gekürzt. 5Der gekürzte Kapitalwert wird dadurch in Rentenpunkte umgerechnet, dass der Kapitalwert durch den Barwertfaktor gemäß Tabelle 4 sowie den Rentenbemessungsfaktor, der für das Jahr, in das das Ehezeitende fällt, festgelegt worden ist, dividiert wird. 6Die Kürzung wird an dem Tag, der auf das Ende der Ehezeit folgt, wirksam. 7Der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ermittelte Kapitalwert wird in Rentenpunkte umgerechnet.  8Die Umrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung der Sätze 5 und 6. 9Haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt erworben, findet eine Verrechnung der Kapitalwerte statt. 10Für die Ermittlung und die Verrechnung der Versorgungsanrechte gelten die Sätze 2 bis 8 entsprechend.

(3) 1Durch die interne Teilung wird eine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person, die nicht Mitglied der Versorgungsanstalt ist, nicht begründet. 2Wird für eine ausgleichsberechtigte Person, die zum Ende der Ehezeit Mitglied der Versorgungsanstalt ist oder eine aufrechterhaltene Anwartschaft nach § 31 hat, ein Versorgungsanrecht begründet, gelten für das übertragene Versorgungsanrecht die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über die Zurechnung, die einmaligen Leistungen nach § 37 und über die Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen. 3Eine ausgleichsberechtigte Person, die zum Ende der Ehezeit nicht Mitglied der Versorgungsanstalt ist oder keine aufrechterhaltene Anwartschaft nach § 31 hat, hat nur Anspruch auf ein Altersruhegeld; die §§ 28 Abs. 1 und 3, 30 und 32 Abs. 8 gelten entsprechend. 4Für die ausgleichsberechtigte Person im Sinn des Satz 3 erhöht sich das Altersruhegeld um einen Zuschlag gemäß Tabelle 5, indem das Versorgungsanrecht mit einem altersabhängigen Zuschlagsfaktor vervielfältigt wird.

(4) 1Bis zum Eintritt des Versorgungsfalls kann das ausgleichspflichtige Mitglied die Kürzung der Versorgungsanrechte ganz oder teilweise durch zusätzliche Zahlungen rückgängig machen. 2Für die Bewertung der Zahlungen ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs maßgeblich.

(5) 1Befindet sich das Versorgungsanrecht zum Ende der Ehezeit in der Leistungsphase, entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang des auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapitals. 2Für die Begründung von Versorgungsanrechten aus dem vom Familiengericht übertragenen Kapitalwert und für die Kürzung der ehezeitbezogenen Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen gilt Absatz 2 Satz 2 bis 7 entsprechend. 3§ 101 Absatz 3, 3 a und 3 b SGB VI gelten sinngemäß.

(6) 1Ist ein Mitglied, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, nach Eintritt der Rechtskraft bei der Versorgungsanstalt nachversichert worden, sind die durch die Nachversicherung erworbenen Versorgungsanrechte des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. 2Der Kürzungsbetrag entspricht dem für den Ausgleichsberechtigten durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Versorgungsanrecht. 3Absatz 2 Satz 7 und Absatz 4 gelten entsprechend.

(7) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 Lebenspartnerschaftsgesetz durchzuführen ist, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

(8) Die Tabellen 4 und 5 sind Bestandteil dieser Satzung.

Abschnitt V
Allgemeine Bestimmungen

§ 41
Auskunftspflichten

(1) 1Die Versorgungsanstalt erteilt den Mitgliedern Auskunft über deren Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche. 2Dabei sind Mitglieder und Leistungsberechtigte insbesondere über ihre verschiedenen Wahlrechte und Leistungen, ihre Obliegenheiten, ihre Anzeigepflichten, über Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten und Anzeigepflichten, über ihre aus Beitragszahlungen erworbenen Anwartschaften, den Jahresabschluss und die inländischen Gerichtsstände ausreichend zu informieren. 3Auf Verlangen sind jedem Mitglied der Jahresabschluss und der Lagebericht zuzusenden.

(2) Die Mitglieder und Leistungsberechtigten der Versorgungsanstalt, die Mitglieder der bayerischen Berufskammern der Rechtsanwälte und Steuerberater sowie die Patentanwälte mit Kanzleisitz in Bayern haben der Versorgungsanstalt Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.

(3) Wer Leistungen der Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser

1.  alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.  Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,

3.  Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Versorgungsanstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit

1.  ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder

2.  ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3.  die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, kann die Versorgungsanstalt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

(6) Frühere Mitglieder, deren Anwartschaft aufrechterhalten bleibt (§ 31), stehen Mitgliedern gleich.

§ 42
Verwaltungsakte der Versorgungsanstalt;
Kosten und Gebühren

(1) Die Versorgungsanstalt macht ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch Leistungsbescheid geltend und setzt ihre öffentlich-rechtlichen Leistungen durch Bescheid fest.

(2) Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken wird durch Aushang an der in der Versorgungskammer für Bekanntmachungen vorgesehenen Stelle bewirkt.

(3) 1Im Verwaltungsvollzug entstehende Kosten anderer Rechtsträger werden von betroffenen Mitgliedern erhoben. 2Die Versorgungsanstalt erhebt ferner Gebühren für eigenes Verwaltungshandeln nach Maßgabe einer Gebührensatzung.

§ 43
Übertragung, Verpfändung,
Aufrechnung

(1) 1Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern aufrechnen oder mit Ansprüchen von Leistungsberechtigten verrechnen.

§ 44
Forderungsübertragung

1Das Mitglied oder der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, einen Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten insoweit auf die Versorgungsanstalt zu übertragen, als diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. 2Das Recht auf Versorgungsleistung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Schadenersatzanspruch übertragen worden ist.

§ 45
Verjährung

1Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 46
Vollstreckung

Rückständige Beiträge und sonstige öffentliche Forderungen werden nach Maßgabe des Art. 27 VersoG vollstreckt.

Abschnitt VI
Übergangsbestimmungen;
Inkrafttreten

§ 47
Regelungen für den
Anfangsbestand
(Rechtsanwälte)

(1) Für Personen, die am 1. Januar 1984 bereits Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Bayern waren, gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Pflichtmitglied ist, wer am 1. Januar 1984 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Rechte und Pflichten nach dieser Satzung entstehen mit deren Inkrafttreten.

(4) Selbständige Mitglieder, die bei Inkrafttreten der Satzung das 40. Lebensjahr vollendet haben, zahlen den Mindestbeitrag, wenn dies innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung beantragt wurde.

(5) Die Unwiderruflichkeit nach § 45 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vom 12. Januar 1984 bleibt unberührt.

§ 47 a
Regelungen für den Anfangsbestand
(Steuerberater und Steuerbevollmächtigte)

(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des VersoG vom 16. Dezember 1999 (VersoG-Änderungsgesetz) Mitglieder einer Steuerberaterkammer in Bayern sind (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) Mitgliedschaftsrechtliche Sonderbestimmungen:

1.  Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt befreit.

2.  Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungsanstalt zugelassen.

3.  1Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt werden, sie können innerhalb dieser Frist auch widerrufen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes.

(3) 1Auf Antrag ist nur die Hälfte des Höchstbeitrags oder der Grundbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte zahlen jedoch mindestens den Beitrag nach § 19 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

(4) Sind Mitglieder des Anfangsbestands im Zeitpunkt des Inkrafttretens des VersoG-Änderungsgesetzes bereits Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung, so gilt Folgendes:

1.  Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.

2.  Auf Antrag werden aus dem Teil des beitragspflichtigen Einkommens, der auf die Tätigkeit als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entfällt, Beiträge nicht erhoben.

(5) Hatten Mitglieder des Anfangsbestands eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung erlangt, so bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.

§ 47 b
Regelungen für den Anfangsbestand
(Patentanwälte)

(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des VersoG vom 24. Dezember 2005 (VersoG-Änderungsgesetz) Mitglieder der Patentanwaltskammer mit Kanzleisitz in Bayern sind (Anfangsbestand), gelten die Bestimmungen der Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Personen des Anfangsbestands sind von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VersoG-Änderungsgesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt werden; er kann nach Rechtskraft der Entscheidung der Versorgungsanstalt nicht mehr widerrufen werden. 3Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VersoG-Änderungsgesetzes.

(3) 1Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung als Pflichtbeitrag nur der Grundbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte zahlen jedoch mindestens den Beitrag nach § 19 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des VersoG-Änderungsgesetzes gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.

(4) Sind Mitglieder des Anfangsbestands im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des VersoG-Änderungsgesetzes bereits Mitglieder der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, so gilt Folgendes:

1.  Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.

2.  Auf Antrag werden aus dem Teil des beitragspflichtigen Einkommens, der auf die Tätigkeit als Patentanwalt entfällt, Beiträge nicht erhoben.

(5) Hatten Mitglieder des Anfangsbestands eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung erlangt, so bleiben die für die Befreiung geltenden Bestimmungen maßgebend.

§ 47 c
Regelungen für den Anfangsbestand anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Patentanwälte

1Personen, die bei Gründung einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte der zugehörigen Berufskammer bereits angehört haben (Anfangsbestand) und als Angehörige des Anfangsbestands nicht Mitglied in dieser Versorgungseinrichtung geworden sind oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft in dieser Versorgungseinrichtung erlangt haben, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 16 von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung befreit. 2Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung der Grundbeitrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder zahlen jedoch mindestens den Beitrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2.

§ 47 d
Übergangsregelung zu § 15

1Für Personen, die am 31. Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollendet haben und die als Mitglied einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkammer in Bayern auf Grund des § 15 in der bis dahin geltenden Fassung nicht Mitglied im Versorgungswerk geworden sind, bleibt § 15 in dieser Fassung maßgebend. 2Mitglieder der Anfangsbestände der Rechtsanwälte und Steuerberater, die nicht Mitglied geworden sind oder eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlangt haben, bleiben von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 47 e
Übergangsregelung zu § 16

Für Befreiungen, die gemäß § 16 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erteilt wurden, bleiben §§ 15 und 16 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 47 f
Übergangsregelung zu § 17

1Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 17 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleibt § 17 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. 2Wird eine Mitgliedschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung begründet, endet die freiwillige Mitgliedschaft nach § 17 Abs. 3 in dieser Fassung.

§ 48
Übergangsregelung zu § 20

1Mitglieder, die am 31. Dezember 1996 aufgrund einer weiterbestehenden Lebensversicherung oder als Ehegatte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, zahlen weiterhin den Mindestbeitrag (§ 20 Abs. 2). 2§ 33 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 48 a
(aufgehoben)

§ 48 b
Übergangsregelung zu §§ 28, 32

(1) Abweichend von § 28 Abs. 1 wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:



Geburts-

jahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monat

bis 1951

24

65

-

1952

24+1

65

1

1953

24+2

65

2

1954

24+3

65

3

1955

24+4

65

4

1956

24+5

65

5

1957

24+6

65

6

1958

24+7

65

7

1959

24+8

65

8

1960

24+9

65

9

1961

24+10

65

10

1962

24+11

65

11

1963

24+12

66

-

1964

24+14

66

2

1965

24+16

66

4

1966

24+18

66

6

1967

24+20

66

8

1968

24+22

66

10

1969

24+24

67

-

(2) 1Zum Ausgleich für die Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 65. Lebensjahr werden die vor dem 1. Januar 2010 erworbenen Anwartschaften von Mitgliedern und Anwartschaftsberechtigten im Sinn von § 31, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2010 bestand und bei denen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, einmalig zum 1. Januar 2010 um einen versicherungsmathematischen Zuschlag in Höhe von 11,81 % erhöht. 2Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn der Beginn des Altersruhegelds gemäß § 28 Abs. 2 hinausgeschoben wurde.

§ 48 c
Übergangsregelung zu § 29

Für vor dem 1. Januar 2005 eintretende Versorgungsfälle, in denen die Mitgliedschaft vor dem Inkrafttreten des VersoG-Änderungs-gesetzes begründet wurde, gelten § 29 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung.

§ 49
Übergangsregelung zu § 30

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, bleibt § 27 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1960 geboren sind und deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 bestand, wird die Altersgrenze für die Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes ab dem 1. Januar 2012 wie folgt angehoben:

Geburts-

jahr

Anhebung

um Monate

Altersgrenze

Jahr

Monat

bis 1954

0

60

0

1955

4

60

4

1956

8

60

8

1957

12

61

0

1958

16

61

4

1959

20

61

8

1960

24

62

0

(3) 1Mitglieder, die nach dem 31. Dezem­ber 1954 geboren sind und vor dem 1. Ja­nuar 2010 Altersteilzeitbeschäftigung auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung vereinbart haben, können abweichend von Absatz 1 weiterhin auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogenes Altersruhegeld beziehen. 2Das nach § 32 errechnete Ruhegeld unterliegt für jeden Monat des Ruhegeldbezugs vor dem in § 28 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einem versicherungstechnischen Abschlag. 3Die Höhe des Abschlags ergibt sich aus Tabelle 3. 4Die Kürzung des Ruhegeldes gilt für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs.

§ 49 a
Übergangsregelung zu § 31

Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 mit Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft geendet hat, bleibt § 31 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 50
Übergangsregelung zu § 32

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, bleibt § 30 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Eine Absenkung der Bewertungsprozentsätze gilt jeweils für nach dem Änderungszeitpunkt gezahlte Beiträge und freiwillige Mehrzahlungen.

(3) Für Beiträge, die vor dem 1. Januar 2006 gemäß § 18 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung nachentrichtet wurden, gilt § 32 Abs. 2 und Absatz 4 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung weiter.

§ 51
Übergangsregelung zu § 33

(1) 1In Versorgungsfällen, die vor einer Änderung des § 33 eingetreten sind, bemisst sich das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit mindestens nach den bis zum Änderungszeitpunkt geltenden Bestimmungen. 2Dies gilt auch für Versorgungsfälle, die in den ersten fünf der Änderung nachfolgenden Jahren eintreten, sofern die Mitgliedschaft vor Inkrafttreten der Änderung begründet worden ist; § 50 Abs. 2 bleibt jedoch anwendbar. 3Abweichend von Satz 1 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2000 eingetreten sind, § 33 in der bis dahin geltenden Fassung. 4 Abweichend von Satz 1 gilt für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2020 eingetreten sind, § 33 in der bis dahin geltenden Fassung weiter. 5 Das gleiche gilt für Versorgungsfälle, die gemäß § 29 Abs. 5 Satz 2 als vor dem 1. Januar 2020 eingetreten gelten. 6 In Versorgungsfällen, in denen gemäß § 29 ein Ruhegeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1. Januar 2020 gewährt wird, gilt bei der Weitergewährung dieses Ruhegeldes über den 1 Januar 2020 hinaus § 33 in der bis dahin geltenden Fassung weiter; dies gilt auch, wenn die vorübergehende Berufsunfähigkeit in eine dauernde Berufsunfähigkeit übergeht.

(2) Für die Anwendung von § 33 gilt ferner:

1.  Absatz 2 in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung ist für Versorgungsfälle, die bis zu diesem Zeitpunkt eingetreten sind, nicht anwendbar.

2.  Absatz 4 und Absatz 5 Satz 4 gelten nicht für Versorgungsfälle, die vor dem 14. Oktober 1994 eingetreten sind.

(3) Bei der Berechnung des Ruhegelds bei Berufsunfähigkeit ist der Rentenbemessungsfaktor, der bei Eintritt des Versorgungsfalls gilt, zugrunde zu legen.

§ 51 a
Übergangsregelung zu § 34

Für Versorgungsfälle, die vor dem 01.01.2005 eingetreten sind, bleibt § 34 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 51 b
Übergangsregelung zu § 35

Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, besteht der Anspruch auf Sterbegeld nur dann, wenn der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.

§ 51 c
Übergangsregelung zu § 36

Bei Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurden, besteht der Anspruch auf die Hinterbliebenenbezüge erst ab dem 1. Januar 2005.

§ 52
Übergangsregelung zu § 38

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 01.01.2005 eingetreten sind, bleibt § 38 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

(2) Für Kinder von Mitgliedern oder für Waisen, die vor dem 1. Januar 1997 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 36 Absätze 2 und 3 in der bis dahin geltenden Fassung erfüllt haben, bleibt diese Fassung der Bestimmungen weiterhin maßgebend.

(3) Für Kinder von Mitgliedern, die vor dem 01.01.2005 die Voraussetzungen für den Bezug des Unterhaltsbeitrags nach § 38 Abs. 2 erfüllt haben, bleibt § 38 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend.

§ 52 a
Übergangsregelung zu § 40

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen gemäß § 48 VersAusglG das bisherige Recht anzuwenden ist, gilt § 40 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung weiter; § 49 VersAusglG bleibt unberührt.

(2) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die zwischen dem 1. September 2009 und dem 1. Januar 2010 eingeleitet worden sind, gelten § 40 sowie die Tabellen 4 und 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter.

(3) Für Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2015 erworben wurden, gilt § 40 in der bis dahin geltenden Fassung weiter.

(4) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet worden sind, gelten §§ 40 , 52a Abs. 1 bis 3 sowie die Tabellen 4 und 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter.

§ 52 b
Übergangsregelung zu § 47 b

Für die gemäß § 47 b für den Bestand der Steuerberater bis zum 31.12.2004 beschlossenen Leistungsverbesserungen gilt § 47 b in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.

§ 53
Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung vom 12. Januar 1984 (StAnz Nr. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 1995 (StAnz Nr. 51/52), außer Kraft.

München, den 13. Juni 2013

Bayerische Versorgungskammer

J u s t
Vorstandsvorsitzender

R a u k u t t i s
Stellv. Vorstandsvorsitzender

MBl. NRW. 2013 S. 216, geändert durch Satzung vom 25. November 2014 (MBl. NRW. 2014 S. 864), 25. November 2015 (MBl. NRW. 2015 S. 811), 16. November 2016 (MBl. NRW. S. 860), 22. November 2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1031), 21. November 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 775), 6. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 780) 3. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 876).


Anlagen: