Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Gliederungsnummer 333: Sonstige Rechtsberatung Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 4. 1993 - IB2-1078¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 333: Sonstige Rechtsberatung Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 4. 1993 - IB2-1078¹)

216. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7.1993 = MB1. NW. Nr. 44 einschl.)

29. 4. 93 (1)


Gliederungsnummer 333: Sonstige Rechtsberatung

Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten

der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,

Gesundheit und Soziales v. 29. 4. 1993 -

IB2-1078¹)

Eine Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln ist ausdrücklich unter Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn nachträglich bekannt wird, daß sie bei Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen haben. Die Erlaubnis ist auch zu widerrufen, wenn dem Prozeßagenten durch die zuständige Stelle die Ausübung seines Berufes untersagt worden ist.

Eine Entscheidung, durch die ein Erlaubnisantrag abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird, ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Durch § l der Verordnung über die Zulassung von Prozeßagenten bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1956 (GV. NW. S. 573/SGV. NW. 33) ist die Befugnis, Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, das mündliche Verhandeln vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu gestatten, dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen übertragen worden. Bei der Ausübung der Befugnis, die nach § 157 ZPO zu den Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung gehört, ist folgendes zu beachten:

•1. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln ist jeweils für ein bestimmtes Sozialgericht oder für das Landes-sozialgericht auszusprechen. Sie kann für mehrere Ge-

). richte erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf einzelne Arten von Rechtsangelegenheiten beschränkt werden.

Das mündliche Verhandeln kann nur gestattet werden, i wenn der Antragsteller persönlich und fachlich geeig-' net erscheint (§ 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. Verb, mit § 73

Abs. 6 Satz l SGG).

Ferner ist erforderlich, daß der Antragsteller die Erlaubnis nach' Art. l § l des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl.'I S. 1478) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

2. Bei der Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers hat der Präsident des Landes-sozialgerichtes den Ausbildungsgang und die bisherige berufliche Tätigkeit, insbesondere eine Tätigkeit des Antragstellers im Bereiche der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung, zu berücksichtigen. Zum Nachweis der für die Tätigkeit als Prozeßagent in der Sozialgerichtsbarkeit erforderlichen Sachkunde hat sich der Antragsteller auf Verlangen einer fachlichen Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung wird nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landessozialge-Irichtes vor einer aus Richtern der Sozialgerichtsbarkeit gebildeten Kommission abgelegt.

13. Die Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln kann nur auf Antrag .erteilt werden. .Der Antrag ist bei dem Präsidenten des für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Sozialgerichtes einzureichen. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme zur Person des Antragstellers an den Präsidenten des Landessozialge-richtes weiter. Falls die Erlaubnis auch für ein anderes Sozialgericht beantragt wird, ist die Stellungnahme des Präsidenten dieses Gerichtes vor der Weiterleitung an den Präsidenten des Landessozialgerichtes einzuholen.

Dem Antrag sind beizufügen ein handschriftlich abgefaßter Lebenslauf, Nachweisungen über die bisherige Tätigkeit und die Staatsangehörigkeit sowie die auf Grund des Art. l § l des Rechtsberatungsgesetzes erteilte Erlaubnis.

4. Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem Präsidenten des Sozialgerichtes, auf dessen Bereich der Antrag sich bezieht, mitzuteilen.

') MBl. NW. 1993 S. 1192.