Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 22. 6. 1970 — II l — Arb 7150/S 1098¹)

 

Historisch:

Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 22. 6. 1970 — II l — Arb 7150/S 1098¹)

22.6. 70 (1)

75. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 15. 7. 1970 = MB1. NW. Nr. 101 einschl.)

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Stundung und Erlaß

von Kosten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Arbeits- und Sozialministers v. 22. 6. 1970 — II l — Arb 7150/S 1098¹)

I.

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 725 / SGV. NW. 34) wird im Einvernehmen mit dem Justizminister für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit bestimmt:

1. Zur Stundung von Ansprüchen der in § 2 Abs. l des Gesetzes genannten Art ermächtige ich' die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte. Die Bestimmungen der Justizkassenordnung über Stundung bleiben unberührt.

2. Die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, ermächtige ich. Ansprüche der in § 2 Abs. l des Gesetzes genannten Art zu erlassen, bereits entrichtete Beträge zu erstatten oder' auf andere Forderungen des Landes anzurechnen, wenn der zu erlassende, zu erstattende oder anzurechnende Betrag l 000,— DM nicht übersteigt.

II.

Für die Behandlung von Gesuchen um Erlaß, Erstattung oder Anrechnung von Ansprüchen der in § 2 Abs. l des Gesetzes genannten Art wird für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit folgendes bestimmt:

1. Die Gesuche um Erlaß von Gerichtskosten werden grundsätzlich von dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts bearbeitet, in dessen Bezirk das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig war. Die Bearbeitung von Gesuchen um Erlaß von anderen Ansprüchen der in § 2 Abs. l des Gesetzes bezeichneten Art obliegt dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, in dessen Bezirk die Ansprüche entstanden sind (vgl. jedoch' Nummer 9).

2. Bei der Bearbeitung von Erlaßgesuchen ist zunächst zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, um Härten für den Zahlungspflichtigen zu vermeiden.

3. Der Kostenansatz ist in jedem Falle nachzuprüfen und ggf. zu berichtigen.

4. Ist die Forderung nicht einziehbar, so ist kein Erlaß auszusprechen. Ist eine solche Forderung bereits der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen, so wird nach den Bestimmungen der Justizkassenordnung verfahren; bei Forderungen, die noch nicht zum Soll stehen, ist vom Kostenansatz abzusehen (§ 10 Kost-Vfg). Der Gesuchsteller ist zu benachrichtigen.

5. In allen anderen Fällen ist zu prüfen, ob dem Gesuch nicht auf andere Weise abzuhelfen ist (z. B. durch Stundung, Bewilligung von Ratenzahlungen, in Verwaltungsangelegenheiten durch Gebührenermäßigung oder Abstaridnahme von der Kostenerhebung gemäß § 12 JVKostO, Abschluß eines Vergleichs — vgl. Nummer 11 —). Kann dies nicht geschehen, so entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der ihm nach I übertragenen Befugnis selbst über das Gesuch. Hält der Präsident des Landesarbeitsgerichts bei höheren Beträgen die Voraussetzungen für einen Kostenerlaß für gegeben, so berichtet er an den Arbeits- und Sozialminister; andernfalls ist er ermächtigt, den Gesuchsteller nach eigenem Ermessen zu bescheiden.

6. Wenn der Kostenschuldner geltend macht, daß die Einziehung mit besonderen Härten für ihn verbunden sei, so ist bei der Bearbeitung des Gesuchs folgendes zu beachten:

a) Es ist stets zu prüfen, ob der Kostenschuldner nicht wenigstens einen Teil der Schuld bezahlen kann.

b) Der Kostenschuldner hat die Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit möglich, durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen.

c) Die Erstattung bereits entrichteter Beträge muß als Ausnahme von dem allgemeinen haushaltsrechtlichen Verbot derartiger Rückzahlungen besonders streng gehandhabt werden. Die Einziehung der Kosten muß z. Z. der Zahlung eine besondere Härte gewesen sein. Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Kpstenschuldners nachträglich, so rechtfertigt dies eine Erstattung nicht.

d) Haften weitere Personen für die .Kosten, so ist lediglich der Gesuchsteller von der Haftung für die Kosten zu befreien, wenn nicht die Kostenschuld mit V/irkung für alle Schuldner erlassen werden soll.

ej Fehlbeträge, die vom Rechnungshof festgestellt worden sind, dürfen nur nach dessen Anhörung erlassen werden.

7. Die dem Arbeits- und Sozialminister zu. erstattenden Berichte sollen insbesondere folgende' Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Sache, Aktenzeichen und Kassenzeichen, Gang und Ergebnis des Verfahrens in den einzelnen Instanzen;

b) Höhe der ursprünglichen Kostenschuld, getrennt nach Gebühren, durchlaufenden Geldern (mit Angabe des Empfangsberechtigten) und Auslagen, ferner etwaige Beitreibungskosten;

c) die persönlichen Verhältnisse des Kostenschuldners, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen und Umstände, die die- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen beeinflussen;

d) Verlauf und derzeitiger Stand des Einziehungsverfahrens; bei Mithaftung weiterer Kostenschuldner auch Stand des Einziehungsverfahrens gegen die Mithaftenden.

8. ' Der Präsident des Landesarbeitsgerichts hat seine Stellungnahme zu dem Gesuch kurz zu begründen. Ferner ist anzugeben, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt oder der Kostenansatz geprüft worden ist. Soweit die nach Nr. 7 geforderten Angaben bereits in. Berichten anderer Stellen enthalten sind, kann sich der Präsident des Landesarbeitsgerichts auf eine Bezugnahme beschränken. In geeigneten Fällen soll die Ermächtigung zu einer bestimmten Maßnahme erbeten werden.

9. Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht auf Kosten, die beim Bundesarbeitsgericht entstanden sind.

10. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Behandlung von Gesuchen um Erstattung oder Anrechnung.

11. Unberührt bleibt die Möglichkeit, über die einzuziehenden Ansprüche einen Vergleich abzuschließen. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn sich ein Dritter zur Zahlung eines größeren Geldbetrages auf die unsichere Forderung gegen Befreiung des Schuldners vom Restbetrag verpflichten will. Es muß sich jedoch um einen echten Vergleich und nicht um einen verschleierten Kostenerlaß handeln.

III.

Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit wird mit Zustimmung des Finanzministers folgendes bestimmt:

') Mfil. NW. 1970 S. 1106.

75. Ergänzung'— SMBl. NW. — (Stand 15. 7. 1970 = MBl. NW. Nr. 101 einschl.) 22. 6. 70 (2)

1. Die Abschnitte I und II gelten entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts tritt der Präsident des Sozialgerichts.

2 Der Präsident des Landessozialgerichts wird in gleicher Weise wie die Präsidenten der Sozialgerichte zur Stundung, '/um Erlaß, zur Erstattung oder Anrechnung ermächtigt.

3. Gesuche um Erlaß von anderen Ansprüchen der in § 2 Abs. l des Gesetzes bezeichneten Art, die bei dem Landessozialgericht entstanden sind, bearbeitet der Präsident des Landessozialgerichts. Abschnitt II Nrn. 2 bis 9 gelten entsprechend.

4. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Präsidenten der Sozialgerichte entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts. Im übrigen bedarf es der Stellungnahme des Präsidenten des Landessozialgerichts bei der Berichterstattung nur, wenn dies im EinzelfaH aus besonderen Gründen, z. B. im Falle grundsätzlicher oder politischer Bedeutung der Angelegenheit angezeigt ist oder wenn es besonders angeordnet wird.

IV. Die vorstehende Regelung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.