Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4210 III A. 86 -A-), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 - 6150) u. d. Innenministeriums (IV - D 2 - 6591/2.8) vom 14.3.1995
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren Gem.RdErl. d. Justizministeriums (4210 III A. 86 -A-), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 - 6150) u. d. Innenministeriums (IV - D 2 - 6591/2.8) vom 14.3.1995
Täter-Opfer-Ausgleich im Jugendstrafverfahren
Gem.RdErl. d. Justizministeriums
(4210 III A. 86 -A-),
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 - 6150)
u. d. Innenministeriums (IV - D 2 - 6591/2.8) vom 14.3.1995
Der Täter-Opfer-Ausgleich kann als erzieherische
Maßnahme zur Vorbereitung einer Diversionsentscheidung nach Maßgabe der
Richtlinien zur Förderung der Diversion im Jugendstrafverfahren
(Diversionsrichtlinien) - Gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales, d. Innenministeriums u. d.
Kultusministeriums vom 1. 2. 1992 - SMBl. NW. S. 451 - in Betracht kommen.
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Anwendungsbereich
1.1.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich soll grundsätzlich nur in Fällen mit persönlich
geschädigten Opfern eingeleitet werden. Er kommt bei immateriellen und materiellen
Schäden in Betracht, auch in Fällen, in denen es beim Versuch verblieben ist.
Beim Opfer muss in der Regel ein noch regelungsbedürftiger Schaden vorliegen.
Soweit ein materieller Schadensersatz angezeigt ist, ist die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Beschuldigten angemessen zu berücksichtigen.
In Betracht kommen insbesondere folgende Deliktsarten, sofern der Einzelfall
nicht als Bagatellstraftat anzusehen ist, in dem das Verfahren ohnehin nach §
45 JGG eingestellt würde:
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Beleidigung, § 185 StGB
- vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB, auch leichtere Fälle der
gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB,
- fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
- Nötigung, § 240 StGB
- leichtere Fälle des Raubes im Grenzbereich zum Diebstahl (z.B.
Handtaschenraub), § 249 StGB
- Bedrohung, § 241 StGB
- Sachbeschädigung, § 303 StGB.
- Diebstahl, Unterschlagung und Betrug, §§ 242, 246, 263 StGB
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich eine
Orientierungshilfe geben. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des
Einzelfalles.
Ein Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht zu einer Einschränkung der
Unschuldsvermutung und von Verteidigungsrechten der Beschuldigten führen; er
setzt daher ein glaubhaftes Geständnis der Beschuldigten voraus.
Voraussetzung für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass der
oder die Beschuldigte und das Opfer zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis
bereit sind. Bei jugendlichen Beschuldigten oder Opfern ist die Zustimmung der
Personensorgeberechtigten erforderlich.
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird als eine die Erziehung fördernde Maßnahme vom
zuständigen Träger der Jugendhilfe durchgeführt.
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Verfahren
2.1.
Bei den Ermittlungen klärt die Polizei ab, ob zwischen den Beteiligten ein
informeller Ausgleich bereits stattgefunden hat oder angebahnt wurde. Das
Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Fällt das Ergebnis negativ aus und gewinnt
die Polizei aufgrund des persönlichen Kontaktes zu den Beschuldigten und dem
Opfer den Eindruck, dass sich ein Täter-Opfer-Ausgleich anbietet, so spricht
sie eine dahin gehende Anregung gegenüber der Staatsanwaltschaft aus und
unterrichtet zugleich das Jugendamt.
Hält die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Täteropfer-Ausgleichs für
angezeigt, so übermittelt sie die hierfür notwendigen Informationen dem
zuständigen Träger der Jugendhilfe.
Werden Beschuldigte und/oder Opfer von einem Rechtsanwalt oder einer
Rechtsanwältin vertreten, so soll die Staatsanwaltschaft diese rechtzeitig über
das beabsichtigte Ausgleichsverfahren unterrichten.
Der Träger der Jugendhilfe, der den Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt hat,
unterrichtet die Staatsanwaltschaft über den Verlauf und das Ergebnis dieses
Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft sieht von der Verfolgung ab und stellt das Verfahren
nach § 45 JGG ein, wenn der Täter-Opfer-Ausgleich erfolgreich durchgeführt
wurde und eine weitere erzieherische Maßnahme nicht angezeigt erscheint.
MBl. NRW. 1995 S.
558.