Historische SMBl. NRW.
Historisch: Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 - 55 / 19-24.10
Historisch:
Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 - 55 / 19-24.10
Rechtsbehelfsbelehrung bei
Bußgeldbescheiden
RdErl. d. Innenministers v.
11.7.1978 - 55 / 19-24.10
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann der Betroffene gegen den
Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
Einspruch einlegen.
Die Frist ist nach einhelliger Ansicht nur dann gewahrt, wenn der Einspruch bei
der Stelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, vor Ablauf der Frist eingegangen
ist.
Der Wortlaut des § 67
Abs. 1 Satz 1 OWiG ist nicht eindeutig. Er lässt - jedenfalls für den
rechtsunkundigen Bürger - den Schluss zu, dass es zur Fristgewährung genüge,
wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist an die Verwaltungsbehörde abgesandt
wird. Der Betroffene ist daher auch darüber zu belehren, dass der Einspruch
erst in dem Augenblick eingelegt ist, in dem das Einspruchsschreiben bei der
Verwaltungsbehörde eingeht. Denn nur dann kann er genau übersehen, welche Zeit
ihm für seine Entschließung verbleibt, und die zur Wahrung seines Rechts
erforderlichen Schritte rechtzeitig ergreifen.
Ich bitte daher die
Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden. Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide
den Hinweis aufzunehmen, dass der Rechtsbehelf innerhalb der Frist bei der
Verwaltungsbehörde eingegangen sein muss.
Muster
einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 67 OWiG:
„Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser
Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht
innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der umseitig genannten Behörde Einspruch einlegen.
Wird der Einspruch
schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor
Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.“
Dieser RdErl. ergeht im
Einvernehmen mit dem Justizminister.