Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 12. April 2018 (MBl. NRW. S. 242).

 


Historisch: Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 - 55 / 19-24.10

 

Historisch:

Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 - 55 / 19-24.10

Rechtsbehelfsbelehrung bei Bußgeldbescheiden

RdErl. d. Innenministers v. 11.7.1978 - 55 / 19-24.10

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen.
Die Frist ist nach einhelliger Ansicht nur dann gewahrt, wenn der Einspruch bei der Stelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, vor Ablauf der Frist eingegangen ist.

Der Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG ist nicht eindeutig. Er lässt - jedenfalls für den rechtsunkundigen Bürger - den Schluss zu, dass es zur Fristgewährung genüge, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist an die Verwaltungsbehörde abgesandt wird. Der Betroffene ist daher auch darüber zu belehren, dass der Einspruch erst in dem Augenblick eingelegt ist, in dem das Einspruchsschreiben bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Denn nur dann kann er genau übersehen, welche Zeit ihm für seine Entschließung verbleibt, und die zur Wahrung seines Rechts erforderlichen Schritte rechtzeitig ergreifen.

Ich bitte daher die Bußgeldbehörden, in den zu erteilenden. Rechtsbehelfsbelehrungen der Bußgeldbescheide den Hinweis aufzunehmen, dass der Rechtsbehelf innerhalb der Frist bei der Verwaltungsbehörde eingegangen sein muss.

Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 67 OWiG:

Rechtsbehelfsbelehrung:


Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Behörde Einspruch einlegen.

Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.“

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.

MBl. NRW. 1978 S. 1190, geändert durch RdErl. v. 31.8.1990 (MBl. NRW. 1990 S. 1268).