Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Geltendmachung von Manöver- und Übungsschäden RdErl. d. Innenministers v. 3. 4. 1969 — VIII A 3/87. 12. l

 

Historisch:

Geltendmachung von Manöver- und Übungsschäden RdErl. d. Innenministers v. 3. 4. 1969 — VIII A 3/87. 12. l

139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

13. 4. 69(1)

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Geltendmachung von Manöver- und Übungsschäden

RdErl. d. Innenministers v. 3. 4. 1969 — VIII A 3/87. 12. l

Um möglichen Unklarheiten zu begegnen, insonderheit um die Gemeinden und Gemeindeverbände in die Lage zu versetzen, ratsuchende Bürger an die richtigen Behörden zu verweisen, gebe ich im Einvernehmen mit dem Finanz-minister, dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und der Wehrbereichsverwaltung III nachstehend einen Überblick über das Verfahren bei der Geltendmachung von Manöver- und ,'Ubungsschäden (§§ 77, 78 des Bundesleistungsgesetzes — BLG — in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1961 — BGB1. I S. 1769 —) bekannt:

I. Bundeswehr

l . Entschädigungs- .oder Ersatzleistungsahträge für Manöver- und Ubungsschäden, die: die Bundeswehr verursacht hat, nimmt die für den Schadensort zuständige Standortverwaltung mit Geländebetreuungsaufgaben entgegen. Die Zuständigkeitsbereiche ergeben Anlage sich aus der als Anlage abgedruckten Zusammenstellung.

! Die Ansprüche können formlos geltend gemacht werden. Im Antrag sollen

- Bezeichnung und Belegenheit der beschädigten Sache

- Art und Umfang des Schadens

- Zeitpunkt des Schadenseintritts

- schädigende Einheit (ggf. die amtlichen Kennzeichen oder taktischen Zeichen an den Fahrzeugen)

- die Höhe der beanspruchten Leistung angegeben werden. Für die Antragstellung werden bei den Standortverwaltungen mit Geländebetreuungsaufgaben erhältliche Vordrucke empfohlen. Die Gemeinden in den von Manövern häufig betroffenen Gebieten sowie aus gegebenem Anlaß auch andere Gemeinden, deren Gemeindegebiet auf Grund der Manöveranmeldungen von Manövern betroffen sein wird, halten diese Vordrucke gemäß § 6 a Abs. 2 GO vorrätig. Unter Hinweis auf Nr. 2 der Verwaltungsyorschriften zu § 6 a GO (RdErl. v. 4. 10. 1979 - SMBl. NW. 2020 -) werden die Gemeinden gebeten, sich darum zu bemühen, daß ihnen von der für ihr Gebiet zuständigen Standortverwaltung mit Geländebetreuungsaufgaben (s. Anlage) die genannten Vordrucke in genügender Anzahl überlassen werden.

3 Die Entschädigung oder Ersatzleistung soll tunlichst

- im Wege der Vereinbarung geregelt werden: Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so können die Beteiligten die Festsetzung der Entschädigung oder Ersatzleistung bei dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt als Anforderungsbehörde beantragen (§ 81, § 51 Abs. 3 BLG in Verbindung mit § l Abs. l der Rechtsverordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundeslei-stungsgesetz vom 1. Oktober 1961 - BGB1.1 S. 1786 -).

4 Ersatzleistungsanträge bei Schäden an öffentlichen Straßen und Wegen richten die Baulastträger unverzüglich formlos (zweifach) an die Wehrbereichsverwaltung III, 4 Düsseldorf, Wilhelm-Raabe-Straße 46. Die Anträge sollen die unter Nummer 2 genannten Angaben enthalten.

4.1 Da sich die Höhe des Schadens bei Antragstellung in der Regel noch nicht endgültig übersehen läßt, sind in dem Antrag anstelle der Höhe der beanspruchten Leistung lediglich die voraussichtlichen Instandsetzungskosten anzugeben.

4.2 Nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten ist der Wehrbereichsverwaltung III der endgültige Schadensbetrag mitzuteilen:

- Bei Schäden an Landstraßen mit Ausnahme von Ortsdurchfahrten in Gemeinden über 50000 Einwohner geschieht die Mitteilung durch Übersendung einer mit den Feststellungsvermerken gemäß § 88 Abs. Ic der Reichsrechnungslegungs-ordnung versehenen Schlußrechnung (zweifach). Außerdem ist auf der Schlußrechnung zu bescheinigen, daß auch die für die Bundeswehr geltenden „Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung bei Straßen- und Wegschäden, die von den Stationierungsstreitkräfte,n verursacht werden," v. 24. 2. 1977 (MinBIFin S. 59) bei der Feststellung der Ersatzleistung berücksichtigt worden sind. Auf Grund der vorgelegten Rechnung wird die Ersatzleistung angewiesen.

- In den übrigen Fällen ist der Wehrbereichsverwaltung III der endgültige Schadensbetrag formlos mitzuteilen. In diesen Fällen wickelt sich das weitere Verfahren gemäß Nummer 3 ab.

139. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1980 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

3. 4. 69 (2)

5.1

II. Ausländische Streitkräfte

Bei Manöver- un'd Übungsschäden, die die ausländi-.schen Streitkräfte verursacht haben, sind für die Entgegennahme von Anträgen auf Ersatzleistung nach § 77 BLG und auf Entschädigung nach § 78 BLG die folgenden Ämter für Verteidigungslasten zuständig.

Amt für Verteidigungslasten

1. des Kreises

2. des Kreises

3. der Stadt

4. der Stadt

5. der Stadt

Soest

Lippe

Düsseldorf

Köln

Münster

zuständig für den Regierungsbezirk

Arnsberg

Detmold

Düsseldorf

Köln

Münster

52 Die Anträge enthalten zweckmäßigerweise die unter Nummer 2 aufgeführten Angaben und möglichst auch Angaben über die Nationalität der Truppe, die den Schaden verursacht hat.

Für die Antragstellung werden bei den unter Nr. 5.1 genannten Amtern für Verteidigungslasten erhältliche Vordrucke empfohlen. Die Gemeinden in den von Manövern häufig betroffenen Gebieten sowie aus gegebenem Anlaß auch andere Gemeinden, deren Gemeindegebiet auf Grund von Manöveranmeldungen von Manövern betroffen sein wird, halten diese Vordrucke gemäß § 6 a Abs. 2 GO vorrätig. Unter Hinweis auf Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 a GO (RdErl. v. 4. 10. 1979 - SMBl. NW. 2020 -) werden die -Gemeinden gebeten, sich darum zu bemühen, daß ihnen von dem für ihr Gebiet zuständigen Amt für Verteidigungslasten Vordrucke in genü-. gender Zahl überlassen werden.

5.3 Auf die dreimonatige Ausschlußfrist, die für die Gel-tendmachung der von den ausländischen Streitkräften verursachten Schäden gilt, wird besonders hingewiesen (vgl. Artikel 6 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 - BGB1. II S. 1183 -).

6 Anträge auf Ersatzleistung wegen Schäden der in § 77 BLG genannten Art (Manöverschäden) können innerhalb eines Monats nach Abschluß des Manövers oder der Übung auch bei der Gemeindeverwal-' tung, in deren Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat, gestellt werden; vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Finanzen über die Geltendmachung von Ersatzleistungsansprüchen wegen Manöverschäden v. 18. 7. 1963 (MinBIFin 1963 S. 432), bekanntgegeben durch RdErl. d. Finanzministers v. 6. 5. 1964 (MBl. NW. S. 770/SMB1. NW. 672). Die Gemeinden leiten die Anträge an das zuständige Amt für Verteidigungslasten weiter.

7 Anträge auf Ersatzleistung wegen Schäden der in § 77 BLG genannten Art (Manöverschäden) können vom Amt für Verteidigungslasten auf Grund der vom Bundesminister der Finanzen mit den ausländischen Streitkräften geschlossenen Verwaltungsäbkommen (vgl. Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 6. 2. 1975, Beilage 5/75) in einem vereinfachten Verfahren behandelt werden, wenn eine Entschädigung von nicht mehr als 1000 DM verlangt wird. Im vereinfachten Verfahren sind die Anträge bei der Gemeindeverwaltung, in deren Bereich das schädigende Ereignis stattgefunden hat, innerhalb von 2 Wochen nach Abschluß des Manövers oder der Übung zu stellen. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Anträge in eine ihr vom zuständigen Amt für Verteidigungslasten überlassene Liste auf. Die Gemeindeverwaltung hat das zuständige Amt für Verteidigungslasten von den eingegangenen Anträgen so bald als möglich zu unterrichten.

8 Im Gegensatz zu den Entschädigungsansprüchen nach § 78 BLG, über die die Ämter für Verteidigungslasten durch Mitteilung einer Entschließung .zu entscheiden haben, ist ihre Zuständigkeit bei Ersatzleistungsansprüchen nach § 77 BLG auf den Abschluß von Vereinbarungen beschränkt (vgl. Artikel 14 des

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Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen). Kommt keine Vereinbarung zustande, legt das Amt für Verteidigungslasten die Angelegenheit dem zuständigen Kreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt als Anforderungsbehörde zur Festsetzung der Ersatzleistung vor.

III. Gemeinsame Übungen

Bei Übungen, die von der Bundeswehr und den ausländischen Streitkräften gemeinsam durchgeführt werden, soll nach Möglichkeit festgestellt werden, welche der teilnehmenden Streitkräfte den einzelnen Schadensfall verursacht hat Entschädigungsund Ersatzleistungsansprüche sind im Falle einer Schadensverurscchung durch die Bundeswehr bei der Standortverwaltung bzw. bei Straßenschäden bei der Wehrbereichsverwaltung III (Nummern l bis 4) und im Falle einer Schadensverursachung durch die ausländischen Streitkräfte bei dem Amt für Verteidigungslasten (Nummern 5.1 bis 8) geltend zu machen.

Läßt sich nicht feststellen, ob die Bundeswehr oder die ausländischen Streitkräfte den Schaden verursacht haben, so sind die Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten anzumelden (Nummern 5.1 bis 8). Dasselbe gilt für, den Fall, daß die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte einen Schaden gemeinsam verursacht haben. In beiden Fällen ist nach Möglichkeit anzugeben, welche Streitkräfte außer der Bundeswehr an der Übung beteiligt waren.

FV. Besondere Regelungen

Die Landschaftsverbände verfahren bei Beschädigungen von Bundesfernstraßen durch Fahrzeuge der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte nach den hierfür vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bekanntgegebenen Regelungen.

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Anlagen: