Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vereinbarungen über die Sicherstellung , von Liegenschaften der öffenttidien Hand für die Bundeswehr RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1965 — VIII B 3/65.04.4 ¹)

 

Historisch:

Vereinbarungen über die Sicherstellung , von Liegenschaften der öffenttidien Hand für die Bundeswehr RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1965 — VIII B 3/65.04.4 ¹)

65. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 11. 1968 = MB1. NW. Nr. 149 einschl.)

6.4.65(1)

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Vereinbarungen über die Sicherstellung , von Liegenschaften der öffenttidien Hand für die Bundeswehr

RdErl. d. Innenministers v. 6. 4. 1965 — VIII B 3/65.04.4 ¹)

1. Die Bundeswehr hat in einem Verteidigungsfall einen zusätzlichen Bedarf an Liegensdiaften, den sie auf der Grundlage des Bundesleistungsgesetzes decken kann. Sie wird dabei unter Beachtung der sich aus § 2 Abs. 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes ergebenden Einschränkungen auch auf Grundstücke der öffentlichen Hand zurückgreifen müssen.

2. Der Bundesminister der Verteidigung hat gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden das als Anlage beigefügte Muster einer „Vereinbarung über die Sicherstellung von Objekten im Mob- und Verteidigungsfall" ausgearbeitet. Durch den Abschluß derartiger Vereinbarungen wird im Einzelfall die Anwendung des Bundesleistungsgesetzes vermieden.

3. Das Vereinbarungsmuster soll lediglich als Anhalt dienen. Den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls kann daher durch abweichende oder ergänzende Regelungen Rechnung getragen werden.

4. Es wird gebeten, mit den Behörden der Bundeswehrverwaltung bei der Sicherstellung des notwendigen Bedarfs an Liegenschaften eng zusammenzuarbeiten. Insonderheit wird für alle geeigneten Fälle das in der Anlage mitgeteilte Vereinbarungsmuster empfohlen.

5. Die Wehrbereichsverwaltung III hat zugesagt, daß Anträge auf Abschluß einer Vereinbarung nur für solche Liegenschaften gestellt werden, über deren Verwendung in einem Verteidigungsfall sich die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit dem Regierungspräsidenten als Koordinierungsbehörde auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung abgestimmt haben.

6. Landesbehörden holen vor dem Abschluß einer Vereinbarung die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ein.

7. Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den Landesministern.

Anlage

') MB1. NW. 1965 S. 512.


Anlagen: