Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.3.2023
Wahrnehmung der Belange der britischen Streitkräfte in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1965 – V A 3/78.00.1
Wahrnehmung der Belange der britischen Streitkräfte in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1965 – V A 3/78.00.1
Wahrnehmung
der Belange der britischen Streitkräfte
in Entschädigungsverfahren nach dem Schutzbereichgesetz
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.12.1965 – V A
3/78.00.1
Leitet die Festsetzungsbehörde dem Vertreter des Finanzinteresses zwecks
Herbeiführung einer gütlichen Einigung (§ 18 Abs. 1 SchBG)
einen Vorschlag zu, so unterbreitet dieser den Vorschlag unverzüglich der
zuständigen Dienststelle der Streitkräfte. Stimmt diese dem Vorschlag zu, so
ist der Vertreter des Finanzinteresses ermächtigt, mit dem
Entschädigungsberechtigten eine dem Vorschlag entsprechende Vereinbarung
über die Höhe der Entschädigung abzuschließen.
Stimmt
die zuständige Dienststelle der Streitkräfte dem Vorschlag nicht zu, so teilt
sie dies dem Vertreter des Finanzinteresses mit. Sie soll dabei den Vertreter
des Finanzinteresses gleichzeitig darüber unterrichten, ob und gegebenenfalls
in welcher Höhe sie eine Entschädigung für berechtigt hält. In diesem Falle
wird der Vertreter des Finanzinteresses versuchen, eine der Stellungnahme der
Streitkräfte entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Festsetzungsbehörde den
Vertreter des Finanzinteresses gemäß § 19 Abs. 1 SchBG
von der beabsichtigten Entscheidung unterrichten und ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Der Vertreter des Finanzinteresses unterrichtet die
zuständige Dienststelle der Streitkräfte gegebenenfalls unter Mitteilung seiner
Auffassung. Beabsichtigt die zuständige Dienststelle der Streitkräfte eine
Stellungnahme, so wird sie diese dem Vertreter des Finanzinteresses mit
möglichster Beschleunigung zuleiten. Der Vertreter des Finanzinteresses wird
gemäß dieser Stellungnahme handeln. Der in dem Verfahren ergehende Bescheid
wird dem Vertreter des Finanzinteresses zugestellt.
Der Vertreter des Finanzinteresses übersendet den ihm zugestellten Bescheid
unverzüglich, und auf jeden Fall spätestens am vierten Tage nach der
Zustellung, der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte. Gegebenenfalls teilt
er seine Auffassung zu dem Bescheid mit. Hält die Dienststelle der Streitkräfte
es für notwendig, dass gegen den Bescheid Beschwerde eingelegt wird (§ 24 SchBG), so unterrichtet sie den Vertreter des
Finanzinteresses so rechtzeitig, dass dieser innerhalb der vorgesehenen Frist
von zwei Wochen die Beschwerde einlegen kann. Der Vertreter des
Finanzinteresses ist an die Entschließung der Streitkräfte darüber, dass eine
Beschwerde eingelegt werden soll, gebunden. Er hat der Begründung der
Beschwerde die Auffassung der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte
zugrunde zu legen und wird handeln, wie es von der zuständigen Dienststelle der
Streitkräfte gegebenenfalls verlangt wird.
Die Beschwerdeentscheidung ist dem Vertreter des Finanzinteresses zuzustellen,
der sie unverzüglich, spätestens jedoch am fünfzehnten Tage nach der
Zustellung, der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte übersendet. Ist der
Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben worden, so
unterrichtet die zuständige Dienststelle der Streitkräfte den Vertreter des
Finanzinteresses, ob sie die Erhebung einer Klage auf anderweitige Festsetzung
der Entschädigung wünscht (§ 25 Abs. 5 SchBG). Sie
teilt ihre Entschließung dem Vertreter des Finanzinteresses so rechtzeitig mit,
dass gegebenenfalls die Klage innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten
erhoben werden kann. Für die Klageerhebung gilt das unter Ziffer 3 Satz 3 und 4
Ausgeführte sinngemäß.
Die Klage wird vom Vertreter des Finanzinteresses im Namen der Bundesrepublik
erhoben, die insoweit die Prozessstandschaft für die
britischen Streitkräfte übernimmt (§ 25
Der Vertreter des Finanzinteresses wird
Prozesshandlungen nur vornehmen, nachdem er das Einvernehmen mit der
zuständigen Dienststelle der Streitkräfte
hergestellt hat. Er wird handeln, wie es von der zuständigen
Dienststelle der Streitkräfte gegebenenfalls verlangt wird, z. B. wird er auf
Wunsch der Streitkräfte ihnen Abschriften der in dem Rechtstreit gewechselten
Schriftsätze übersenden.
Ergeht auf die Klage ein Urteil, so übersendet der Vertreter des
Finanzinteresses es der zuständigen Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich,
und auf jeden Fall spätestens am achten Tage nach der Zustellung. Ist der Klage
nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben worden, so wird er auf Wunsch
der Streitkräfte auch zu der Frage der Einlegung eines Rechtsmittels Stellung
nehmen. Wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll, wird die
zuständige Dienststelle der Streitkräfte den Vertreter des Finanzinteresses so
rechtzeitig davon unterrichten, dass dieser innerhalb der vorgesehenen Frist
von einem Monat Berufung einlegen kann. Für das Verfahren in der
Berufungsinstanz gilt das unter Ziffer 3 Satz 3 und 4 Ausgeführte sinngemäß.
Ergeht auf die Berufung ein Urteil, so wird nach Nummer 6 verfahren. Dies gilt
auch für die Frage, ob gegen das Urteil Revision eingelegt werden soll.
8.
Legt der Entschädigungsberechtigte gegen einen Festsetzungsbescheid Beschwerde
ein, so unterrichtet der Vertreter des Finanzinteresses rechtzeitig die
zuständige Dienststelle der Streitkräfte, die ihm ihre Stellungnahme, soweit
sie dies für erforderlich hält, unverzüglich
Ergeht auf ein von dem Entschädigungsberechtigten eingelegtes Rechtsmittel eine
den Streitkräften ungünstige Entscheidung, so ist der in den Nummern 4 bis 7
enthaltenen Regelung entsprechend zu verfahren.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Artikels 44 des Zusatzabkommens
entsprechend Anwendung.