Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter RdErl. d. Finanzministers v. 24. 8. 1959 — S 2270 — 4020/VB 2 ¹)

 

Historisch:

Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter RdErl. d. Finanzministers v. 24. 8. 1959 — S 2270 — 4020/VB 2 ¹)

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)

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Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter

RdErl. d. Finanzministers v. 24. 8. 1959 — S 2270 — 4020/VB 2 ¹)

Auf Antrag der zuständigen kirchlichen Stellen habe ich die Veranlagung und Erhebung der katholischen Kirchensteuer vom Einkommen und der katholischen Kirchensteuer vom VOL-Einheitswert sowie der evangelischen Kirchensteuer vorn Einkommen und Vermögen auf die Finanzämter nach Maßgabe folgender. Bestimmungen übertragen:

1. Die Finanzämter sind für die Veranlagung, Erhebung und Beitreibung der als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Vermögensteuer (im Bezirk der Finanzämter Detniold und Lemgo) zu erhebenden Kirchensteuer sowie der Kirchensteuer vom VOL-Einheitswert zuständig.

2. Für die Kirchensteuerzuschläge und für die Kirchensteuer vom VOL-Einheitswert gelten die für die Veranlagung und Erhebung der Einkommensteuer und Vermögensteuer sowie die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn bestehenden Bestimmungen entsprechend.

3. Ist die veranlagte Einkommensteuer oder Vermögensteuer die Maßstabsteuer, so wird die Kirchensteuer zugleich mit der Einkommensteuer oder Vermögen-, Steuer erhoben.

4. Ist die Lohnsteuer die Maßstabsteuer, so wird die Kirchensteuer zugleich mit der Lohnsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben.

5. Die Zuständigkeit der kirchlichen Stellen für die Erhebung von Kirchensteuern, die nicht als Zuschläge zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Vermögensteuer oder als Kirchensteuer vom VOL-Einheitswert erhoben werden, bleibt unberührt.

6. Auf Vorschlag der zuständigen kirchlichen Stellen habe ich die Vergütung für die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer bis auf weiteres auf 3 v. H. des Kirchensteueraufkommens festgesetzt.

7. Das Nähere über das Veranlagungsverfahren und über die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens bestimmen die Oberfinanzdirektionen für ihren Bezirk im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen.

8. Die vorstehende Regelung gilt mit folgender Wirkung:

Ab 1. Juli 1949

für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen innerhalb des Bereichs der folgenden Finanzämter: Ahaus, Altena, Arnsberg, Bochum, Borken, Brilon, Burgsteinfurt, Coesfeld, Dortmund-Außenstadt, Dortmund-Horde, Dortmund-Nord, Dortmund-Süd, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Hamm, Hattingen, Isörlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Meschede, Münster-Stadt, Münster-Land, Schwelm. Soest, Wanne-Eickel, Warendorf, Bielefeld, Duisburg-Süd, Duisburg-Nord, Duisburg-Hamborn, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Krefeld, Neuß, Opladen, Rheydt, Solingen-Ost, Solingen-West, Wuppertal-Bärmen, Wuppertal-Elberfeld;

für die katholischen und evangelischen Kirchensteuerpflichtigen innerhalb des Bereichs der Finanzämter Detmold und Lemgo;

für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen in den evangelischen Kirchengemeinden Euskirchen und Fla-mersheim (Finanzamt Euskirchen).

Ab 1. Januar 1950

für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen innerhalb des Landkreises Wittgenstein (Finanzamt Siegen).

Ab 1. April 1950

für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen innerhalb des Bereichs der Finanzämter Bünde, Herford, Höxter, Olpe und Warburg. Ausgenommen hiervon sind der im Bereich des Finanzamts Herford gelegene kommunale Amtsbezirk Vlotho und der im Bereich des Finanzamts Bünde gelegene kommunale Amtsbezirk Löhne.

Ferner für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen innerhalb des Bereichs der folgenden Finanzämter Aachen-Land, Aachen-Stadt, Bonn, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Gemünd (Eitel), Julien. Wassen-berg, Wipperfürth, Dinslaken, Dülken. Geldern. Ham-born, Kempen, Kleve, M.Gladbach, W'esel, Lennep, Remscheid, Siegburg;

für die katholischen Kirchensteuerpflichtigen der im Land Nordrhein-Westfalen belegenen Teile der (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Aachen und Münster, soweit die Verwaltung der Kirchensteuer nicht schon mit "Wirkung ab 1. Juli 1949 auf die Finanzämter übertragen worden ist.

Ab 1. Apiil 1951

für die evangelischen KirchensteuerpflichUgen im Be-röich der Oberh'nanzd'irektfonen Düsseldorf, Köln und Münster, soweit die Verwaltung der Kirchensteuer nicht schon früher auf die Finanzämter übertragen worden ist, mit Ausnahme des Kirchenkreises Reck-linghausen (aber einschließlich des Teiles, der im Bereich des Finanzamts Bottrop liegt).

24. 8. 59 (1)

125. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 16. 6. 1978 = MB1. NW. Nr. 63 einschl.)

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Ab 1. Januar 1952

für die evangelischen Kirchensteuerpflichtigen im Bereich der Oberfinanzdirektion Münster, .soweit die Verwaltung der-Kirchensteuer nicht schon früher auf die Finanzämter übertragen worden ist.

Ab 1. Januar 1955

für die katholische Kirchensteuer vom VOL-Einheitswert.

Ab 1. Januar 1958

für die katholischen- Kirchensteuerpflichtigen neu gegründeten Bistums Essen.

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