Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Schulbauförderung Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErl d. Innenministers- III B 2-53.10.30-4522/89-, d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 - I A 4 - u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 - 07/2 Nr. 5/85 v. 15.11.1989

 

Historisch:

Schulbauförderung Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErl d. Innenministers- III B 2-53.10.30-4522/89-, d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 - I A 4 - u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 - 07/2 Nr. 5/85 v. 15.11.1989

Schulbauförderung
Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung
kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude

Gem. RdErl d. Innenministers- III B 2-53.10.30-4522/89-,
d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 - I A 4 -
u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 - 07/2 Nr. 5/85
v. 15.11.1989

1
Nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Schulbauförderrichtlinien war die Dauer der Zweckbindung einer gewährten Landeszuwendung im Bewilligungsbescheid mit 20 Jahren festzulegen.

Wird das Schulgebäude vom Zuwendungsempfänger vor Ablauf dieser Frist ganz oder zum Teil nicht mehr für schulische Zwecke genutzt, so hat die Bewilligungsbehörde nach § § 49, 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in Verbindung mit den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G - [Anlage zu Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -] zu verfahren. Ergibt die Ermessensausübung der Behörde, dass der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist, so ist die Rückforderung der Landeszuwendung (zuzüglich Zinsen) geltend zu machen.

2
Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu beachten:  

Ein Bewilligungsbescheid ist trotz Zweckentfremdung des Schulgebäudes nicht aufzuheben,

2.1
wenn die Zweckentfremdung des Schulgebäudes durch Rückgang der Schülerzahlen oder durch geänderte Schulgesetzgebung eingetreten ist, und solange wie das Schulgebäude entweder durch einen Träger von Landesaufgaben genutzt wird oder sozialen, kulturellen, karitativen oder sportlichen Zwecken eines öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Trägers dient

oder
2.2
wenn der nach Nummer 3.1 festzusetzende Rückforderungsanspruch (ohne Zinsen) den Betrag von 5113 EUR nicht übersteigt.

3
Ist ein Bewilligungsbescheid aufzuheben, so gilt für die Rückforderung der Landeszuwendung in der Regel folgendes:

3.1
Die Landeszuwendung ist in Höhe des Betrages zurückzufordern, der sich unter Abzug von 5 v. H. für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der Grundlage der Zweckbindungsdauer der Bewilligung ergibt; der Bewilligungsbescheid ist insoweit aufzuheben.

3.2
Wird ein gefördertes Schulgebäude nur teilweise nicht mehr schulisch genutzt, so ist die Landeszuwendung entsprechend dem auf die zweckentfremdete Fläche des Schulgebäudes entfallenden Zuwendungsbetrag zurückzufordern.

4
Steht ein gefördertes Schulgebäude trotz der Bemühungen des Schulträgers um eine Nutzung im Sinne von Nummer 2.1 leer, so ist die Bewilligung mit dem Hinweis aufzuheben, dass die Rückforderung der Zuwendung für die Dauer des Leerstandes, längstens für 2 Jahre, ausgesetzt wird. Führt der Schulträger das Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren einer schulischen oder anderen Nutzung im Sinne von Nummer 2.1 zu, so hat die Bewilligungsbehörde den Aufhebungsbescheid zurückzunehmen. Nach Ablauf der Frist hat die Behörde die Landeszuwendung durch Leistungsbescheid gemäß Nummer 3.1 zurückzufordern; bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages nach Nummer 3.1 gilt die Zeit des Leerstandes der Schule grundsätzlich als Zeit schulischer Nutzung, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an dem Bemühen des Schulträgers um eine anderweitige Nutzung im Sinne von Nummer 2.1.

5
Einnahmen aus der Rückforderung von Landeszuwendungen sind bei der entsprechenden Buchungsstelle des Landeshaushalts durch Absetzen von der Ausgabe nachzuweisen.

6
Diese Richtlinien treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie sind auf Schulbaumaßnahmen anzuwenden, deren Zweckbindungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

7
Die Geltungsdauer dieser Rückforderungsrichtlinien ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet.

MBl. NRW. 1989 S. 1588, geändert durch RdErl. v. 26.5.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 860), 20.7.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 792).