Historische SMBl. NRW.
Historisch: Schulbauförderung Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErl d. Innenministers- III B 2-53.10.30-4522/89-, d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 - I A 4 - u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 - 07/2 Nr. 5/85 v. 15.11.1989
Historisch:
Schulbauförderung Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude Gem. RdErl d. Innenministers- III B 2-53.10.30-4522/89-, d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 - I A 4 - u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 - 07/2 Nr. 5/85 v. 15.11.1989
Schulbauförderung
Rückforderung der Landeszuwendung bei Zweckentfremdung
kommunaler, vom Land geförderter Schulgebäude
Gem. RdErl d. Innenministers- III B
2-53.10.30-4522/89-,
d. Finanzministers - KomF 1432 -. 6.7 -
I A 4 -
u. d. Kultusministers - IV A 5 - 41 -
07/2 Nr. 5/85
v. 15.11.1989
1
Nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Schulbauförderrichtlinien war
die Dauer der Zweckbindung einer gewährten Landeszuwendung im
Bewilligungsbescheid mit 20 Jahren festzulegen.
Wird das Schulgebäude vom
Zuwendungsempfänger vor Ablauf dieser Frist ganz oder zum Teil nicht mehr für
schulische Zwecke genutzt, so hat die Bewilligungsbehörde nach § § 49, 49 a
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in Verbindung mit den Allgemeinen
Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) -
ANBest-G - [Anlage zu Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für
Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG -] zu verfahren. Ergibt die
Ermessensausübung der Behörde, dass der Bewilligungsbescheid ganz oder
teilweise aufzuheben ist, so ist die Rückforderung der Landeszuwendung
(zuzüglich Zinsen) geltend zu machen.
2
Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu beachten:
Ein Bewilligungsbescheid ist trotz
Zweckentfremdung des Schulgebäudes nicht aufzuheben,
2.1
wenn die Zweckentfremdung des Schulgebäudes durch Rückgang der Schülerzahlen
oder durch geänderte Schulgesetzgebung eingetreten ist, und solange wie das
Schulgebäude entweder durch einen Träger von Landesaufgaben genutzt wird oder
sozialen, kulturellen, karitativen oder sportlichen Zwecken eines öffentlichen
oder gemeinnützigen privaten Trägers dient
oder
2.2
wenn der nach Nummer 3.1 festzusetzende Rückforderungsanspruch (ohne Zinsen)
den Betrag von 5113 EUR nicht übersteigt.
3
Ist ein Bewilligungsbescheid aufzuheben, so gilt für die Rückforderung der
Landeszuwendung in der Regel folgendes:
3.1
Die Landeszuwendung ist in Höhe des Betrages zurückzufordern, der sich unter
Abzug von 5 v. H. für jedes volle Kalenderjahr der schulischen Nutzung auf der
Grundlage der Zweckbindungsdauer der Bewilligung ergibt; der
Bewilligungsbescheid ist insoweit aufzuheben.
3.2
Wird ein gefördertes Schulgebäude nur teilweise nicht mehr schulisch genutzt,
so ist die Landeszuwendung entsprechend dem auf die zweckentfremdete Fläche des
Schulgebäudes entfallenden Zuwendungsbetrag zurückzufordern.
4
Steht ein gefördertes Schulgebäude trotz der Bemühungen des Schulträgers um
eine Nutzung im Sinne von Nummer 2.1 leer, so ist die Bewilligung mit dem
Hinweis aufzuheben, dass die Rückforderung der Zuwendung für die Dauer des
Leerstandes, längstens für 2 Jahre, ausgesetzt wird. Führt der Schulträger das
Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren einer schulischen oder anderen Nutzung im Sinne
von Nummer 2.1 zu, so hat die Bewilligungsbehörde den Aufhebungsbescheid
zurückzunehmen. Nach Ablauf der Frist hat die Behörde die Landeszuwendung durch
Leistungsbescheid gemäß Nummer 3.1 zurückzufordern; bei der Berechnung des
Rückforderungsbetrages nach Nummer 3.1 gilt die Zeit des Leerstandes der Schule
grundsätzlich als Zeit schulischer Nutzung, es sei denn, es bestehen begründete
Zweifel an dem Bemühen des Schulträgers um eine anderweitige Nutzung im Sinne
von Nummer 2.1.
5
Einnahmen aus der Rückforderung von Landeszuwendungen sind bei der
entsprechenden Buchungsstelle des Landeshaushalts durch Absetzen von der
Ausgabe nachzuweisen.
6
Diese Richtlinien treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie sind
auf Schulbaumaßnahmen anzuwenden, deren Zweckbindungsfrist noch nicht
abgelaufen ist.
7
Die Geltungsdauer dieser Rückforderungsrichtlinien ist auf einen Zeitraum von
fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet.
MBl. NRW.
1989 S. 1588, geändert durch RdErl. v. 26.5.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 860),