Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 5L20.20 - 1568/94 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1401 -1.1-IA3-v. 27. 7. 1994¹)

 

Historisch:

Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Gem. RdErl. d. Innenministeriums - III B 2 - 5L20.20 - 1568/94 - u. d. Finanzministeriums - KomF 1401 -1.1-IA3-v. 27. 7. 1994¹)

223. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15.10.1994 = MB1. NW. Nr. 65 einschl.)

27. 7. 94 (1)


Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden

Gem. RdErl. d. Innenministeriums -

III B 2 - 5L20.20 - 1568/94 -

u. d. Finanzministeriums - KomF 1401 -1.1-IA3-v. 27. 7. 1994¹)

I. Berichtigungsverfahren

Die den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden zustehenden Schlüsselzuweisungen werden jährlich durch das Innenministerium und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt Stellen sich nach der Festsetzung Unrichtigkeiten heraus, so kann entweder der Schlüssel des jeweiligen Jahres berichtigt oder ein Ausgleich in einem späteren Jahr vorgenommen werden. Von einer Berichtigung oder einem Ausgleich wird abgesehen, wenn dies zu einer Änderung der einwohnerabhängigen Zuweisungen (Schlüsselzuweisungen und Investitionspauschalen) von zusammen nicht mehr als 10000 DM führt.

Für die Berichtigung und den Ausgleich gilt folgendes Verfahren:

1. Die begründeten Berichtigungsanträge der Gemeinden, Gemeindeverbände und Landschaftsverbände sind den Bezirksregierungen auf dem Dienstweg bis zum 1. 5. oder 1. 9. eines jeden Jahres mit dem Prüfvermerk des Gemeindeprüfungsamtes vorzulegen.

2. Ergibt sich bei einer überörtlichen Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, daß einwphner-abhängige Zuweisungen zu berichtigen sind, so unterrichtet das Gemeindeprüfungsamt die Gemeinde (GV) und die Bezirksregierungen. •

3. Die Bezirksregierungen prüfen die Anträge, veranlassen (ggf.) erforderliche Vorklärungen und legen die Anträge gesammelt jeweils zum 1. 6. und 1.10. eines jeden Jahres dem Innenministerium vor. Dabei sind die Unterlagen kreisweise und innerhalb des Kreises alphabetisch zu ordnen. Stellt sich aufgrund der geprüften Unterlagen heraus, daß die einwohnerabhängigen Zuweisungen unzutreffend sind, veranlaßt das Innenministerium das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, die Zuweisungen neu zu berechnen.

4. Die neu berechnete Zuweisung wird zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Jahres festgesetzt Der Unterschiedsbetrag zur gezahlten Zuweisung bestimmt den Ausgleich, der in der Regel zusammen mit Berechnung und Auszahlung der einwohnerabhängigen Zuweisungen des folgenden Jahres vollzogen wird.

II.

Verfahren zur Ermittlung- der Zahl der A- und D-Einwohner

Der für das jeweilige Finanzausgleichsjahr maßgebenden Einwohnerzahl wird - mit Ausnahme der Investitionspauschale nach Anzahl der Einwohner über 65 Jahre - die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungs-

streitkräfte und deren Angehörige sowie ggf. der Diploma-ten und Mitglieder der fremden Missionen und Konsulate sowie deren Angehörige hinzugerechnet, soweit sie nicht bereits darin enthalten ist. Hierzu ermitteln das Innen-und Finanzministerium jährlich die Zahl der in Frage kommenden Personen zum Stichtag des 31. Dezember des vorvergangenen Jahres - erstmals zum 31. 12. 1993 - und setzen die Zahl fest.

l Für die Ermittlung gilt folgendes Verfahren:

1.1 Die Gemeinden unterrichten das Innenministerium auf dem Dienstweg bis zum 20. Februar eines jeden Jahres (Eingang bei der jeweiligen Bezirksregierung) über die Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehörige zum Stichtag 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (Beispiel: zum 20. Februar 1995 Meldung der Zahl nach dem Stichtag des 31. Dezember 1994). Hat sich die Zahl gegenüber der Vorjahresmeldung verändert, ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Dienststelle nachzuweisen.

12 Die Bezirksregierungen prüfen die Meldungen der Gemeinden, fassen sie in einer Liste - Muster Anlage l - Anlage i zusammen und legen sie dem Innenministerium bis zum 1. 4. eines jeden Jahres vor.

1.3 Das Innen- und Finanzministerium setzen die veränderte Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und ihrer Familienangehörigen fest und unterrichten das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik.

2 Die Anzahl der Diplomaten und Mitgliederder fremden Missionen und Konsulate sowie deren Angehörige wird unmittelbar vom Innen- und Finanzministerium zu gegebener Zeit neu ermittelt Das Innen- und Finanzministerium bestimmen im Gemeindefinanzierungsgesetz das Finanzausgleichsjahr, für das die Anzahl festgesetzt wird.

3 Stellen sich nach den Meldungen Unrichtigkeiten heraus, ist nach den Regelungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes über den Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen zu verfahren.

III. Inkrafttreten

1. Dieser Runderlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft5).

') MBL NW. 1994 S. 1018.

') MBL NW. ausgegeben am 26. August 1994.


Anlagen: